Rheinland-Pfalz
Bezirksregierung Koblenz Koblenz, 08.04.1986
ENTSCHEIDUNG
Bezüglich der Approbationssache betreffend Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,
Sülzburgstr.
29, 5000 Köln 41, ergeht folgende Entscheidung:
1. Die Herrn Dr. Hamer durch den Hessischen Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheit unter dem 10.04.1962 erteilte Bestallung als Arzt wird widerrufen.
2. Die Widerrufs-Entscheidung wird für sofort vollziehbar erklärt.
Begründung:
Teil 1: zu Nr. 1
A. Die Ermächtigung zum Widerruf der Bestallung ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 der
Bundesärzteordnung (BÄO) vom 02.10.1961 (BGBl. I S. 1857) i.d.F. des Gesetzes vom
14.03.1985 (BGBl. I S. 555).
Hiernach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen ist.
Das Gesetz sieht mithin u.a. in dem Umstand, daß der Arzt wegen einer
nachträglich eingetretenen Schwäche der geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen
Berufes unfähig ist, einen Widerrufsgrund.
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arzt mangels
entsprechender Einsicht nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen Pflichten in
vollem Umfange nachzukommen (vgl. Daniels/Bulling, BÄO, 1963, _3/Rdnr. 72). Auf die
Frage, ob der Arzt im rechtlichen Sinne geschäftsunfähig ist, kommt es nicht an. Ein
wegen geistiger Schwäche insoweit Ungeeigneter muß keineswegs gleichzeitig auch schon
geschäftsunfähig sein (vgl. hierzu auch: BVerwG, DVBl. 1986, 146). Anders ausgedruckt:
die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO hinsichtlich der geistigen Kräfte zu stellenden
Anforderungen sind höher als die, denen derjenige genügen muß, der lediglich nicht für
geschäftsunfähig gehalten werden will...
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Anhaltspunkte dafür, daß Herr Dr. Hamer bereit wäre, der "Eisernen
Regel des Krebses" abzuschwören, sind nicht erkennbar. So soll er - einer
Pressenotiz zufolge - noch im März dieses Jahres versucht haben, einen Kreis angesehener
Professoren von seiner Theorie zu überzeugen (HA I/379). Vor dem Hintergrund der
Feststellungen unter A - insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters
Prof. Dr. Glatzel - erscheint es im übrigen als ausgeschlossen, daß
Herr Dr. Hamer überhaupt in der Lage wäre,
sich zu "bekehren"...
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Dazu kommt, daß der Gesichtspunkt "geistige Schwäche" teilweise -
wenngleich in nicht genau nachvollziehbarer Weise - von Unzuverlässigkeitsmomenten
überlagert wird (Unzuverlässigkeit: Behörde verpflichtet, Approbation zu widerrufen)...