Aus: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom Sept.
1986
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...rufsausübung durch den Antragsteller, nach seiner Fähigkeit, notwendigen
ärztlichen Gegebenheiten im Umgang mit Tumorpatienten zu erkennen, und nach der
eventuellen Gefährdung der von ihm betreuten Patienten durch die Umsetzung seiner
Hypothesen in Zusammenhang mit einer möglichen suggestiven Beeinflussung - mit der
nötigen Klarheit und Sicherheit zu beantworten. Die Persönlichkeitsanalyse des
Antragstellers begründet - laut Stellungnahme des Gutachters - nicht von vornherein
Zweifel an seiner Fähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben. Zweifel äußert der
Gutachter hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers, die Einsicht in die
Notwendigkeit ärztlicher Gegebenheiten in praktisches Handeln umzusetzen, hält jedoch
zur Feststellung mit der erforderlichen Sicherheit eine Nachexploration oder eine
entsprechende Dokumentation für nötig. Auch die Klärung der dritten Frage nach der
Fähigkeit des Antragstellers, das selbsterdachte Heilverfahren dann zugunsten der
klassischen Heilverfahren zu suspendieren, wenn letztere dem seinen überlegen sind,
erfordere - so der Gutachter - eine zusätzliche Nachexploration.
Aufgrund dieser Vorbehalte sieht sich die Kammer außerstande, ohne weitere
Sachaufklärung zu einer überzeugend begründbaren und mit der notwendigen Sicherheit
getroffenen Entscheidung über das Vorhandensein einer Schwäche der geistigen Kräfte
beim Antragsteller zu gelangen. Auf die Ausführungen in den zitierten Schreiben, auf die
der Antragsgegner bezüglich der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen
"Dokumentation" verweist, kann die Behörde sich in dieser Form nicht beziehen.
Zum einen haben die zitierten Unterlagen teilweise dem Gutachter vorgelegen und sind in
seine Stellungnahme eingeflossen (so die Beurteilung der Ärztekammer Niedersachsen im
Zusammenhang mit der Präsentation am 06. Dezember 1983), zum anderen ersetzt die
Schlußfolgerung der Behörde nicht die Beurteilung durch den Gutachter. Zur Klärung
dieser Frage hätte es nahe gelegen, die angeführten Schreiben dem Gutachter zu
übersenden mit der Bitte um Stellungnahme, ob diese als zur Dokumentation ausreichend
anzusehen sind. Auf die Vor- ...