Verwaltungsgericht Sigmaringen
Az.: 3 K 1180/86
Urteil
Im Namen des Volkes!
Im Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer, Sülzburgstraße 29, 5000 Köln 41,
Kläger,
gegen
Universität
Tübingen, - Zentrale Verwaltung -,
Wilhelmstraße 7, 7400 Tübingen,
Beklagte
wegen Habilitation
hat die 3. Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1986 durch den
Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Ilber und die Richter am
Verwaltungsgericht Dr. Diem und Gwinner sowie die
ehrenamtlichen Richter Hammer und Höch
für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 10.5.1982 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung
der Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des
Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 200,-- abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistungen in dieser Höhe
leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 200,-- abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung der
Habilitation.
Der Kläger ist promovierter Facharzt für Innere Medizin.
Mit Schreiben vom 28.10.1981 reichte er seine Arbeit "Das Hamer-Syndrom, benannt
nach Dirk Geerd Hamer, und die "Eiserne Regel des Krebs" als
Habilitationsschrift für eine
Habilitation im Fach "Innere Medizin" bei der
Medizinischen Fakultät der Beklagten ein. Die eingereichte Arbeit umfaßt 50 Seiten und
daran anschließend 200 Fallschilderungen. In ihr entwickelt der Kläger eine Theorie
über Entstehung, Lokalisation sowie Verlauf und mögliche Therapie einer Krebserkrankung.
Er legt dar, daß die Krebsentstehung bedingt ist durch ein starkes Konflikterlebnis des
Betroffenen (Hamer-Syndrom). Dieses Konflikterlebnis führe zu einer Fehlsteuerung im
Gehirn. Von dort aus würden "Fehl-Codes" an Körperzellen gesendet, die dann
aufgrund dieser "Fehl-Codes" entarten (Eiserne Regel des
Krebs). Die Art des
Konflikterlebnisses bestimme dabei die Lokalisation des Krebses. Die Krebserkrankung werde
dadurch beeinflußt und therapiert, daß der psychische Konflikt beim Betroffenen
ausgeräumt werde (Problembeseitigung).
In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten
am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und
Prof. Dr. Wilms
- Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin -
beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen.
Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage
sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, daß Form und Methodik der Arbeit den
Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine
Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch
persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene
umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu
akzeptieren.
Auch der Zweitgutachter Prof. Dr. Wilms legte in seinem Gutachten vom
11.3.1982 dar, daß Form und methodisches Vorgehen des Klägers in seiner Arbeit nicht den
Regeln einer wissenschaftlichen Publikation entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit der
Literatur zu den Entstehungstheorien des Krebses fehle vollständig. Der Kläger äußere
sich ohne sachliche Argumentation entweder polemisch oder sensitiv als Außenseiter der
sogenannten Schulmedizin. Eine wissenschaftlichen Kriterien genügende, reproduzierbare
Darstellung der Methodik insbesondere bei der Auswahl des Krankengutes und der
Durchführung der Patientengespräche fehle ebenfalls vollständig. Die Nomenklatur des
Klägers erwecke in vielen Bereichen den Eindruck einer Pseudowissenschaftlichkeit. Der
vom Kläger postulierte zeitliche Zusammenhang zwischen Konflikt und Krebsentstehung sei
an keinem der vom Kläger dargestellten Beispiele schlüssig nachgewiesen. Zusammenfassend
ist der Gutachter der Auffassung, daß der Fakultät die Annahme der Arbeit als
Habilitationsleistung nicht empfohlen werden könne, da diese an gravierenden formalen,
methodischen und sachlichen Mängel leide.
Am 4.5.1982 lehnte der Habilitationsausschuß der
Medizinischen Fakultät nach Bekanntgabe der Gutachten und abschließender Diskussion
einstimmig die Anerkennung der eingereichten Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung
ab.
In seinem Schreiben vom 5.5.1982 an den Dekan der
Medizinischen Fakultät forderte der Kläger, nachdem ihm der Dekan mündlich die
Ablehnung seiner Arbeit als Habilitation durch den Ausschuß bestätigt habe, diesen auf,
ihm eine rechtsmittelfähige Entscheidung zukommen zu lassen, da er beabsichtige, gegen
die Entscheidung der Fakultät Klage zu erheben.
Mit Bescheid vom 10.5.1982 - zugestellt am 13.5.1982 unter der vom Kläger in Tübingen
angegebenen Adresse - teilte der Dekan dem Kläger mit, daß sein Habilitationsgesuch vom
Habilitationsausschuß abgelehnt worden sei, da seine Arbeit formal-methodologisch und
sachlich nicht den Anforderungen entspräche, die die Fakultät im Rahmen von
Habilitationsschriften für unverzichtbar halte. Der Rechtsbehelfsbelehrung über die
Möglichkeit der Erhebung des Widerspruchs war der Zusatz beigefügt, daß "der
Widerspruch einen bestimmten Antrag enthalten und begründet sein solle".
In einem Schreiben vom 24.8.1982 an den Dekan der
Medizinischen Fakultät bezieht sich der Kläger auf ein mit diesem geführtes Gespräch,
in dem er verschiedene Fälle vorgezeigt und die von ihm gefundene Theorie nachgewiesen
habe. Der Kläger führt darin weiter aus, daß die Fachwelt und die Patienten auf die
Fakultät blicken und eine ärztliche verantwortungsvolle Klärung der Frage erwarteten,
ob die "Eiserne Regel des Krebs" therapeutische Hilfe bringen werde. Er bitte
den Dekan, sich dieser Frage anzunehmen.
In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 20.12.1982 schlägt er dem Dekan der
Fakultät vor, die "Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Habilitationsausschuß und
ihm" durch einen neutralen Professor entscheiden zu lassen. Gleichzeitig bittet der
Kläger um das schriftliche Einverständnis der Fakultät hierzu im Hinblick auf eine
diesmal möglicherweise "positive Entscheidung der Fakultät, nachdem sich beim
letzten mal nicht ein einziger Professor die Mühe der Nachprüfung gemacht habe".
Mit Schreiben vom 24.12.1982 wandte sich der Kläger unter dem Betreff "Meine
Habilitation" erneut an den Dekan. Hierin erläuterte der Kläger wiederum die
Schlüssigkeit seiner Theorie anhand von Beispielsfällen. Weiter führte der Kläger aus, daß die Medizinische Fakultät bei dieser erdrückenden Beweislast nicht mehr das Recht
habe zu sagen, "wir wollen gar nicht wissen, ob das stimmt".
Er sehe in der Art und Weise des Vorgehens des Habilitationsausschusses, der nicht
einen Fall untersucht habe, einen Skandal.
Weitere Schreiben vom 1.7.1983 und 20.7.1986 richtete der Kläger an den Dekan der
Medizinischen Fakultät jeweils unter dem Betreff "Habilitationsverfahren im
Widerspruch". Des weiteren wurde der Kläger im Zeitraum bis zur Klageerhebung
mehrfach bei den jeweiligen Dekanen der Fakultät persönlich und fernmündlich
vorstellig, um diese von der Richtigkeit seiner Theorie zu überzeugen.
Am 29.7.1986 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht
Sigmaringen.
Er beantragt,
den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10.5.1982 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte
Habilitation zu erteilen.
Der Kläger beanstandet, daß im Habilitationsverfahren die beiden Gutachter und der
Habilitationsausschuß seine Theorien nicht an Patienten tatsächlich überprüft hätten.
Dies hätte seiner Ansicht nach deren Richtigkeit ergeben, womit eine Vielzahl von
Menschenleben hätte gerettet werden können. Weiter führt der Kläger aus, daß er gegen
den ablehnenden Bescheid rechtzeitig und formgerecht Widerspruch eingelegt habe. Die Klage
sei geboten gewesen, nachdem die Beklagte seinem Widerspruch nicht abgeholfen habe.
Die Beklagte beantragt,
Sie ist der Auffassung, daß der Kläger gegen die mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung vom 10.5.1982 keinen Rechtsbehelf eingelegt
habe und damit die nun erhobene Klage unzulässig sei. Ungeachtet dessen sei die Klage
jedoch auch unbegründet, da es sich bei der Bewertung der vom Kläger eingereichten
Arbeit um eine gerichtliche nur beschränkt überprüfbare pädagogisch-wissenschaftliche
Leistungsbeurteilung handle. Im Falle des Klägers sei das Verfahren ordnungsgemäß
durchgeführt worden. Bei der Bewertung der Arbeit seien die Gutachter sowie die
Mitglieder des Habilitationsausschusses weder von falschen Tatsachen ausgegangen, noch
lägen sachfremde Erwägungen oder die Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe
vor.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig jedoch nur zum Teil begründet.
Die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1
VwGO)
scheiterte insbesondere nicht etwa daran, daß die ablehnende Entscheidung der Beklagten
vom 10.5.1982, zugestellt am 13.5.1982, mangels Einlegung eines Widerspruchs
bestandskräftig geworden wäre. Zwar erhob der Kläger ausweislich der Behördenakte
keinen der Form des § 70 VwGO entsprechenden Widerspruch innerhalb eines Monats nach
Zustellung des ablehnenden Bescheids. Vielmehr ging erst am 26.8.1982
ein Schreiben des Klägers bei der Medizinischen Fakultät ein. Jedoch war zu diesem
Zeitpunkt die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Dies ergibt sich daraus, daß die
im ablehnenden Bescheid der Medizinischen Fakultät vom 10.5.1982 enthaltende
Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet war, die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70
VwGO in Gang zu setzen. Es ist anerkannt, daß einer Rechtsbehelfsbelehrung beigefügte
Zusätze die Belehrung dann unrichtig machen, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in
Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, z.B. wenn sie beim Betroffenen
einen Irrtum über die formalen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden
Rechtsbehelfs hervorrufen und ihn dadurch möglicherweise davon abhalten können, den
Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. BVerwGE 57, 190; Kopp,
VwGO, 7.
Aufl., §58 RdNr. 12). Vorliegend war der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 10.5.1982
der Zusatz angefügt, daß "der Widerspruch einen bestimmten Antrag enthalten und
begründet sein solle".
Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.8.1981
(Buchholz 310 §58 VwGO Nr. 42) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem die Behörde es als
"tunlich" bezeichnete, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag
zu stellen, mußte bei dem von der Beklagten gebrauchten Zusatz nach dessen objektiven
Erklärungsinhalt der Adressat davon ausgehen, daß jedenfalls das Antragserfordernis zu
den regelmäßig notwendigen Voraussetzungen einer Widerspruchseinlegung
("soll") gehört.
Dieser Zusatz war nicht so zu verstehen, daß es lediglich zweckmäßig, ratsam oder
empfehlenswert sei, einen Antrag zu stellen. Vielmehr muß nach der Ansicht der Kammer
davon ausgegangen werden, daß durch den "befehlenden" Inhalt des Zusatzes ein
Adressat in seinem Entschluß, Widerspruch zu erheben, beeinträchtigt und damit von der
Einlegung des Widerspruchs abgehalten werden könnte, etwa dadurch, daß er das
Antragserfordernis als notwendige Voraussetzung eines wirksamen Widerspruchs ansieht.
Aufgrund dieses Umstandes lief im Falle des Klägers nicht einmonatige Widerspruchsfrist
des § 70 VwGO. Der Kläger konnte daher noch innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2
Satz 1 VwGO Widerspruch erheben. Dies hat er mit seinem Schreiben vom 24.8.1982 -
eingegangen bei der Beklagten am 26.8.1982 - getan. Diesem Schreiben kann entnommen
werden, daß sich der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom
10.5.1982 wenden will und um eine Überprüfung dieser Entscheidung nachsucht, wenn er von
"Versäumnissen der Fakultät" und einer "Klärung der Frage, ob seine
Theorien den Patienten therapeutische Hilfe bringe" spricht und den Dekan bittet,
"sich dieser Frage so rasch wie möglich anzunehmen". Daß sich der Kläger
gegen die ablehnende Entscheidung wenden will, wird zusätzlich belegt durch seine
weiteren Schreiben vom 20.12.1982 und 24.12.1982.
Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einem das Verfahren
abschließenden Widerspruchsbescheid der Beklagten fehlt. Insoweit ist die Klage gem. §
75 Satz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte ohne unzureichenden Grund nicht in angemessener
Frist über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Insbesondere stellt es keinen
zureichenden Grund dar, wenn die Beklagte - irrtümlich - die Schreiben des Klägers nicht
als zulässige Widerspruchserhebung erkannt und als solche behandelt hat (vgl. Kopp,
VwGO,
7. Aufl., §75 RdNr. 14).
Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß der Kläger sein
Klagerecht verwirkt hätte, indem er erst nach ca. 4 Jahren seit der Ablehnung seines
Habilitationsantrages um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht hat. Eine Verwirkung
prozessualer Befugnisse kann dann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines
Rechts gegen Treu und Glauben verstößt. Die Tatsache, daß der Berechtigte sich
verspätet auf sein Recht beruft, der Zeitablauf allein führt allerdings noch nicht zur
Verwirkung. Hinzu kommen muß vielmehr, daß der Berechtigte unter Verhältnissen untätig
bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechtes unternommen zu werden
pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner
vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. (vgl. BVerfG, NJW 1972, 675). Vorliegend
waren die Verhältnisse jedoch so, daß der Kläger nach der Ablehnung seiner
Habilitation
immer wieder schriftlich (zuletzt durch Schreiben vom 7.12.1983 an den Dekan und
"nachrichtlichem" Schreiben vom 10.4.1984) und - wie im Termin erklärt -
fernmündlich und mündlich über Jahre hinweg mit der Fakultät der Beklagten in Kontakt
war und die Richtigkeit seiner Ergebnisse darzulegen versuchte. In Anbetracht dieser -
unstreitigen - Sachlage konnte sich die Beklagte nicht darauf einrichten, daß der Kläger
keine weiteren rechtlichen Schritte gegen die ablehnende Entscheidung vom 10.5.1982
einleiten würde.
Die danach zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm die
Habilitation zu
erteilen, ist die Klage unbegründet. Zum einen scheitert dies bereits daran, daß der
Kläger - abgesehen von seiner schriftlichen Leistung - die nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Universitätsgesetz - UG - erforderliche mündliche Leistung (wissenschaftlicher Vortrag
mit anschließender Aussprache) noch nicht erbracht hat. Insoweit fehlt es an der für
einen verpflichtenden Ausspruch des Gerichts notwendigen Spruchreife der Sache (vgl. §
113 Abs. 4 VwGO). Da dem Prüfungsgremium bei der Bewertung der somit noch erforderlichen
mündlichen Leistung des Klägers ein vom Gericht nur beschränkt überprüfbarer -
"Beurteilungsspielraum" zukommt, kann das Gericht vorliegend die Spruchreife
auch nicht herstellen (vgl. Kopp, VwGO 7. Aufl., § 113 RdNr. 84).
Überdies scheitert die Begründetheit dieses Verpflichtungsantrages auch an
prüfungsrechtlichen Grundsätzen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eventuell
vorhandene Mängel bei der Bewertung einer vorhandenen, in einem Gegenstand oder
Schriftstück verkörperten Prüfungsleistung - und als solche muß auch eine
Habilitationsschrift angesehen werden - etwa dergestalt, daß im Verfahren Fehler
unterlaufen sind, von den Prüfern ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt wurde oder
allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden sind, grundsätzlich nur zu
einem Anspruch auf Neubewertung der Leistung führen kann (vgl. BVerwG,
Beschl.v.
16.4.1980, Buchholz 421.= Nr. 127; VGH Beschl.v. 14.12.1981 - 9 S 1092/80). Ein Anspruch
auf Erteilung eines bestimmten Qualifikationszeugnisses - hier der Erteilung der
Habilitation als Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in
einem bestimmten Fachgebiet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 UG) - kann dagegen nur dann ausnahmsweise
in Betracht kommen, wenn der Mangel ohne erneute Ausübung des höchstpersönlichen
Beurteilungsermächtigung des Prüfers, die auch im Verfahren zur Bewertung einer
Habilitation Anwendung findet (BVerwG, Beschl.v. 31.10.1978 Buchholz 421.= Nr. 99),
korrigiert werden kann (BVerwGE 11, 165, 167). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der
Fehler zeitlich nach der fehlerfrei zustandegekommenen Leistung und deren fehlerfreien
Bewertung begangen wurde, ferner bei Rechenfehlern im Fall arithmetisch zu bildender
Notenhöhe oder bei rechtsgrundsätzlichen Fehlern im Zusammenhang mit dem Erreichen einer
durch Zahlennorm bestimmten Notenstufe. Im Falle des Klägers ist es jedoch - abgesehen
von der ohnehin fehlenden Spruchreife - so, daß die Voraussetzungen für einen
ausnahmsweise anzunehmenden Anspruch auf Erteilung der Habilitation nicht gegeben sind.
Vielmehr können eventuelle Rechtsfehler, mit denen die Entscheidung der Habilitation auf
der Grundlage einer neuen dem zuständigen Prüfungsorgan obliegenden Bewertung der von
ihm eingereichten Arbeit führen (vgl. VGH, Urt.v. 18.10.1977 - IX 971/77 -).
Der in dem vom Kläger gestellten Verpflichtungsantrag als "weniger"
enthaltene Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über sein
Habilitationsgesuch gem. § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist jedoch begründet. Insoweit ist der
Bescheid der Beklagten vom 10.5.1982 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten.
Die rechtliche Beurteilung der vom Kläger erstrebten
Habilitation richtet sich nach
der Habilitationsordnung der Beklagten vom 20.11.1962, der Grundordnung der Beklagten vom
11.12.1976, der Grundordnung der Beklagten vom 29.11.1978, sowie nach dem UG. Die vom
Kläger letztlich angegriffene Entscheidung des "Habilitationsausschusses" vom
4.5.1982 über die Ablehnung seines schriftlichen Habilitationsleistungen ist, wie auch
sonstige Prüfungsentscheidungen, verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar.
Die Verwaltungsgerichte dürfen derartige fachlich-wissenschaftliche Entscheidungen nur
daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sind, oder die
Prüfer bzw. das zuständige Gremien von falschen Tatsachen ausgegangen sind,
allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden
Erwägungen haben leiten lassen (vgl. zur Überprüfung von Entscheidungen im
Habilitationsverfahren Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 421.0 Nr. 99, 100 und 106 sowie
VGH, Urt.v. 18.11.1986 - 9 S 746/85 -). Dies rechtfertigt sich daraus, daß die
Entscheidung über die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten als Habilitationsleistung
auf den subjektiven Wertvorstellungen der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsgremium
beruht, die darüber zu befinden haben, welche Qualifikation der Habilitant für eine
wissenschaftliche Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre aufweisen muß und ob
der Bewerber nach seinen Arbeiten diesem Anspruch genügt (BVerwG, Beschl.v. 29.3.1979,
Buchholz 421.0 Nr. 106). Es ist dem Gericht danach insbesondere verwehrt, die inhaltliche
Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung, insbesondere deren Richtigkeit oder
Unrichtigkeit, selbst festzustellen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
stehen mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang (BVerwG,
Beschl.v.
28.11.1978, Buchholz 421.0 Nr. 100).
Ausgehend von diesen Voraussetzungen gilt für den Fall des Klägers folgendes: Bei der
Überprüfung der Entscheidung des "Habilitationsausschusses" vom 4.5.1982 kann
das Gericht - wie vom Kläger begehrt - keine Entscheidung darüber treffen, ob die von
ihm entwickelte Theorie zur Krebsentstehung und Heilung "richtig" oder
"falsch" ist. Hierüber hat allein das zuständige Prüfungsorgan der Fakultät
zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl.v. 6.1.19777, Buchholz, 421.0 Nr. 79). Genausowenig
kann das Gericht überprüfen, ob die vom Kläger eingereichte Habilitationsschrift
entsprechend § 6 Abs. 1 der Habilitationsordnung "eine selbständige
wissenschaftliche Leistung" und "einen wesentlichen Beitrag zur
wissenschaftlichen Erkenntnis" darstellt. Dieses "wissenschaftliche Niveau"
definiert und bewertet allein die medizinische Fakultät der Beklagten (vgl. VGH
Urt.v.
18.11.1986 - 9 S 746/85 - VGH Urt.v. 18.10.1977 - X 971/77 -).
Bei der dem Gericht möglichen Überprüfung der Entscheidung des
"Habilitationsausschusses" darauf, ob das Verfahren eingehalten wurde, das
Prüfungsgremium seiner Entscheidung zutreffende Tatsachen zugrundegelegt hat,
allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und von sachlichen Erwägungen ausgegangen
ist, läßt das Gericht die zwischen den Beteiligten streitige Fragen offen, ob das
Prüfungsgremium möglicherweise insofern von falschen Tatsachen ausgegangen ist, als es
im Anschluß an die beiden Gutachter die Leistung des Klägers "in der Darstellung
der Methode für nicht reproduzierbar" (Gutachten Prof. Dr. Wilms)
bzw. "nicht belegt" (Gutachten Dr. Schrage) angesehen hat, der
Kläger sich jedoch auf die seiner Arbeit beigefügten und nachgereichten
Fallschilderungen, aus denen sich zwingend die Schlüssigkeit und Richtigkeit seiner
Theorie ergebe, beruft. Möglicherweise hätte der Kläger tatsächlich bei seiner von ihm
als absolut neu angesehenen und im Gegensatz zur "Schulmedizin" stehenden
Theorie zur Krebsentstehung weitergehende - etwa auch von Psychologen und Pathologen
bestätigte Untersuchungen und Thomographien - in seine Habilitationsschrift aufnehmen und
aus ihnen unter Eingehen auf die jeweiligen Erkenntnisse der "Schulmedizin"
seine Ansichten entwickeln müssen, um den wissenschaftlichen Anforderungen an eine
Habilitationsschrift Genüge zu tun. Ebenso kann das Gericht offenlassen, ob das
Prüfungsgremium - wie der Kläger meint - seine Theorie an Patienten hätte konkret
nachprüfen müssen, oder ob sich die Nachprüfbarkeit der gewonnenen Ergebnisse nicht aus
der Habilitationsschrift als solcher ergeben
muß.
Jedenfalls ist die Bescheidungklage deshalb begründet, weil die die
Habilitation
ablehnende Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustandegekommen ist.
Allerdings ist ein Verfahrensmangel nicht schon bereits darin zu sehen, daß der
ablehnende Bescheid vom 10.5.1982 nicht in ausreichender, die gerichtliche Nachprüfung
ermöglichender Weise begründet wurde. § 22 Abs. 3 der Habilitationsordnung, die
jedenfalls insoweit Geltung besitzt, als sie nicht im Widerspruch zu späteren
gesetzlichen Regelungen wie etwa dem UG oder Grundordnung der Beklagten steht (vgl.
BVerwG, Beschl.v. 16.10.1981, Buchholz 421.2 Nr. 92), bestimmt, daß Entscheidungen, mit
denen das Habilitationsverfahren durch Nichtverleihung der Habilitation beendet wird,
schriftlich zu begründen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und
des VGH sind an die Ausführlichkeit der Begründung von Prüfungsentscheidungen keine
besonders strengen Anforderungen zu stellen, da das wissenschaftliche Werturteil ein Akt
wertender Erkenntnis ist, der auf einer Fülle von Wertungsgesichtspunkten und -
Erwägungen basiert, hinsichtlich der sie tragenden Elemente weder voll mitteilbar noch
nachvollziehbar ist und einer inhaltlichen Nachprüfung durch das Gericht ohnehin entzogen
ist (BVerwGE 57, 130; VGH Urt.v. 7.9.1981 - IX 2399/79 -). Da die Entscheidung über die
Bewertung einer Habilitation als wissenschaftlicher Leistung auf persönlichen, nicht
notgedrungen einheitlichen, sondern erfahrungsgemäß sogar häufig divergierenden
Beurteilungskriterien der einzelnen Mitglieder des Prüfungsgremiums beruht, ist eine
solche Kollegialentscheidung jedenfalls immer dann ausreichend begründet, wenn außer der
Darlegung von Beratungsgang, Beratungsinhalt und Abstimmungsergebnis diejenigen
Beurteilungsgesichtspunkte wiedergegeben werden, die nach von der Mehrheit gebilligten
Gründen den Ausschlag gegeben haben (VGH a.a.O.). Diesen Voraussetzungen genügt die -
wenn auch äußerst knapp gehaltene - Begründung im Bescheid vom 10.5.1982.
Offen läßt das Gericht, ob das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
geschilderte Verfahren vor dem "Habilitationsausschuß" mit der eigenen
Habilitationsordnung des Fachbereiches und mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen insoweit
übereinstimmt, als die (150) Mitglieder des "Habilitationsausschusses" die
über die Arbeit des Klägers urteilen, diese möglicherweise gar nicht kannten - sofern
sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sie im Dekanat einzusehen -,
sondern ihr Urteil lediglich aufgrund der in der Sitzung abgegebenen Gutachten und der
anschließenden Diskussion fällten. Dem Gericht erschient es bedenklich, wenn das
wissenschaftliche Werturteil der "Prüfer" - dies sind vorliegend alle 150
Universitätsprofessoren und Privatdozenten - auf diese Weise zustandekommt, zumal die
Habilitationsordnung in § 6 Abs. 3 selbst bestimmt, daß die Habilitationsschrift - nicht
nur die Gutachten und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Habilitanten -
allen Mitgliedern des Prüfungsgremiums zur Kenntnis zu geben ist.
Ein zur Aufhebung der Entscheidung vom 10.5.1982 führender Verfahrensfehler ist
jedenfalls darin zu sehen, daß über den Habilitationsantrag des Klägers ein sachlich
unzuständiges Gremium befand.
Nach § 5 der Habilitationsordnung aus dem Jahre 1962 war für die Entscheidung über
die Habilitation, die seinerzeit noch mit der Erteilung der Lehrbefugnis verbunden war (§
1 Habilitationsordnung), jetzt aber von dieser zu trennen ist (vgl. § 80 Abs. 1
UG), die
sogenannte engere Fakultät zuständig. Nach den Ausführungen der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung setzte sich diese "engere Fakultät" aus allen dem
Fachbereich zugehörigen Professoren und Privatdozenten zusammen. Die Zuständigkeit
dieses Gremiums für die Erteilung der Habilitation wurde jedoch durch die nachfolgende
Grundordnung der Beklagten vom 1.10.1969 / 1.12.1976 geändert. Diese auf der Grundlage
der Hochschulgesetze vom 19.3.1968 (GBl. S. 81) und vom 27.7.1973 (GBl. 1973, 246)
beruhende Satzung bestimmt in § 24 Abs. 2, daß für Habilitationen die "gemeinsame
Fachbereichskonferenz" der medizinischen Fachbereiche unter Hinzuziehung aller
Universitätslehrer der medizinischen Fachbereich, die hauptberuflich an der Universität
tätig sind, zuständig ist. Diese Bestimmung des § 24 Abs. 2 Grundordnung 1976
entspricht § 18 Abs. 3 Nr. 3 Grundordnung 1976, der - in den übrigen Fachbereichen - die
sogenannte erweiterte Fachbereichskonferenz für die Beschlußfassung über Habilitationen
für zuständig erklärte. Die Zuständigkeit dieser "gemeinsamen
Fachbereichskonferenz" nach der Grundordnung 1976 wurde allerdings mit Inkrafttreten
der Grundordnung vom 29.11.1978 beendet. § 14 Satz 2 der Grundordnung 1978 bestimmt, daß
mit ihrem Inkrafttreten die Grundordnung 1969/1976 außer Kraft tritt. Damit entfiel auch
die Zuständigkeit der "gemeinsamen Fachbereichskonferenz" für die Entscheidung
der Habilitation. Aus diesem Grund sah § 13 der Grundordnung 1978 vor, daß bis zur
Neuregelung der Zuständigkeit in Habilitationsordnungen sogenannte
Habilitationsausschüsse zuständig sind, denen alle Professoren und Privatdozenten der
Fakultät, soweit sie hauptberuflich an der Universität tätig sind, sowie die
Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes im Fakultätsrat angehören; § 55 Abs. 2 Satz
41. Halbs. UG solle davon unberührt bleiben. Diese Bestimmung des § 13 Grundordnung 1978
ist jedoch nicht in Kraft getreten. Erst mit einer Satzung zur "Änderung von
Promotions- und Habilitationsordnungen der Universität Tübingen" vom 12.12.1983 -
wurde den sogenannten Habilitationsausschüssen die Zuständigkeit im Rahmen von
Habilitationsverfahren zugewiesen.
Dies bedeutet für den Fall des Klägers, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über sein
Habilitationsgesuch am 4.5.1982 positiv-rechtlich eine Zuständigkeit des
Habilitationsausschusses (noch) nicht gegeben war. Diese konnte erst mit Inkrafttreten der
Satzung vom 12.12.1983 im Jahre 1984 wirksam werden. Wer zum damaligen Zeitpunkt im Jahre
1982 für die Entscheidung über das Habilitationsgesuch des Klägers auf der Grundlage
der - soweit nicht im Widerspruch zu Vorschriften der Grundordnung und dem UG stehenden
gültigen Habilitationsordnung aus dem Jahre 1962 (vgl. § 138 UG) zuständig war, bedarf
vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die Kammer neigt jedoch zu der Auffassung,
daß hierfür gem. § 25 Abs. 1 UG der Fakultätsrat unter Beachtung der Vorschrift des §
55 Abs. 2 Satz 4 UG zuständig gewesen sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Beklagten
dürfte sich dies aus der generellen Zuständigkeit des Fakultätsrates für alle die
Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten ergeben. Diese grundsätzliche
Zuständigkeit des Fakultätsrates wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Zuständigkeit
eines anderen Organs durch eine spezielle Rechtsvorschrift geregelt wäre. Eine solche ist
jedoch - wie dargelegt - weder in der einschlägigen Habilitationsordnung noch in der
Grundordnung der Beklagten niedergelegt. Daß bei Nichtvorliegen einer speziellen
Zuständigkeitsnorm auch das allzuständige Organ des Fachbereiches für die Entscheidung
im Habilitationsverfahren zuständig sein kann, hat der VGH in seinem Urteil vom 18.5.1978
- IX 28/77 - zum Verhältnis Fachbereichskonferenz - erweiterte Fachbereichskonferenz
ausgeführt.
Im Falle des Klägers ist daher davon auszugehen, daß über sein Habilitationsgesuch
im Jahre 1982 ein Prüfungsorgan - nämlich der
Habilitationsausschuß - entschieden hat,
obwohl dessen Zuständigkeit damals noch nicht begründet war. Von einer
gewohnheitsrechtlichen Zuständigkeit des Habilitationsausschusses - wie von der Beklagten
vertreten - kann in Anbetracht der erstmals in der Grundordnung 1978 erwähnten
Habilitationsausschüsse, vor allem aber unter Berücksichtigung des Umstandes, daß § 13
der Grundordnung 1978 mangels Genehmigung durch das Ministerium nicht in Kraft getreten
ist, nicht gesprochen werden. Genau so wenig konnte die Zuständigkeit des
Habilitationsausschusses durch Verwaltungsvorschrift oder eine Praxis der Beklagten
begründet werden. Daß über das Habilitationsgesuch des Klägers ein sachlich
unzuständiges Gremium befunden hat, begründet einen - nicht heilbaren -
Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Bescheides vom 10.5.1982 und zur Verpflichtung der
Beklagten zur Neubescheidung über das Habilitationsgesuchs des Klägers führt (vgl.
VGH, Urt.v. 18.10.1977 - IX 971/77 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V. mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht
Sigmaringen, Karlstraße 13, Postfach 320, 7480 Sigmaringen, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt werden. Die
Rechtsmittelschrift muß spätestens am letzten Tage der Frist bei Gericht eingehen.
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