BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 85/87 Ausfertigung
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer, Sülzburgstraße 29, Köln 41
gegen
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.
Dezember 1986 - 6 B 54/86 -
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Simon,
Katzenstein,
Henschel
am 4. März 1987 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Herrn
Dr. Ryke Geerd Hamer
Sülzburgstraße 29
5000 Köln 41
Gründe:
Das Bundesverfassungsgericht kann dem Oberverwaltungsgericht nicht von Verfassungs
wegen entgegentreten, wenn dieses die vermutete Schwäche der geistigen Kräfte des
Beschwerdeführers und die daran anknüpfenden Zweifel an der Fähigkeit des
Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) als Grundlage auch des Sofortvollzuges hat genügen lassen. Die
im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 VwGo erforderliche
Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug und des privaten Interesses an
ungeschmälertem Rechtsschutz ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts, die den zuständigen Fachgerichten obliegt und verfassungsgerichtlich
nur begrenzt nachprüfbar ist (BVerfGE 18, 85 <92>; 42, 143 <147; ...
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Dr. Simon, Dr. Henschel, Dr. Katzenstein