Tübingen, den 06.07.87
VERMERK
für den Herrn Präsidenten
Az.: I.2.1. - 0130/87
Betr.: Habilitationsverfahren Dr.
Hamer
hier: Besprechung bei Herrn Präsidenten
Teilnehmer:
Präsident,
Dekan der Medizinischen Fakultät (Klinische Medizin) Herr Prof. Dr. J. Dichgans,
Unterzeichner.
Der Dekan stellt noch einmal den Standpunkt der Fakultät dar, daß eine Habilitation
auf dem Gebiet der Inneren Medizin ohne Approbation nicht möglich sei.
Der Unterzeichner legt hierzu dar, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen und des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Zulassungsvoraussetzung in
der Ordnung normiert sein müssen. Der vorläufige Entzug der Approbation
könne allenfalls aus dem Gesichtspunkt der weggefallenen Würdigkeit
von Bedeutung sein, die nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade
Zulassungsvoraussetzung ist. Hierzu sei die Vorlage des Beschlusses des
OVG
Koblenz erforderlich, mit dem die Beschwerde gegen den Sofortvollzug der vorläufigen
Approbationsentziehung zugewiesen wurde. Käme danach die Fakultät zu der Auffassung, die
Würdigkeit sei nachträglich weggefallen, so könnte dieser Gesichtspunkt im Rahmen der
Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch
Vollstreckungsgegenklage vorgebracht werden.
Der Dekan ist mit dem Vorschlag einverstanden, auch die neueren Schriften Dr. Hamers in
das Habilitationsverfahren einzubeziehen, falls es zu einer Wiederholung des Verfahrens
kommt.
Es soll wie folgt verfahren werden:
- Herr Dr. Hamer soll in einem Schreiben des Rechtsamtes noch einmal aufgefordert werden,
die Entscheidung zur vorläufigen Approbationsentziehung vorzulegen.
- Es wird mitgeteilt, daß bei der ggf. durchzuführenden Wiederholung der Habilitation
auch die weiteren Schriften Gegenstand des Verfahrens sein sollen.
- Der Dekan wird die Änderung der Habilitationsordnung dahingehend betreiben,
daß für die Zulassung zur Habilitation auf den Gebieten, für die es eine
Facharztanerkennung gibt, die Erteilung der Approbation regelmäßig Voraussetzung ist.
Schwarzkopf