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Korrespondenz 1988 Germanische
Neue Medizin®
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| EBERHARD-KARLS-UNIVERSITÄT TÜBINGEN ZENTRALE VERWALTUNG
Sachbearbeiter: Herr Schwarzkopf/kl
Tübingen, den 23.09.1988
An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Postfach 320
7480 Sigmaringen
Az.: I 2 - o130/88
Betr.: Verwaltungsrechtsstreit Dr. Hamer % Universität Tübingen
Az.: 3 K 761/88 Di
Auf eindringliche Bitte des Klägers wird zu dem im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 27.7.1988 übergebenen Schriftsatz vom gleichen Tage wie folgt
Stellung genommen:
- Der Habilitationsausschuß hatte die Ablehnung des Habilitationsgesuchs des Klägers
beschlossen, da die Arbeit formal, methodologisch und sachlich nicht den Anforderungen
entsprach, die die Fakultät im Rahmen von Habilitationsschriften für unverzichtbar
hält. Die im Gutachten von Prof. Wilms
dargestellte reproduzierbare
Darstellung der Methodik ist bei der Entscheidung des Habilitationsausschusses ein Aspekt
gewesen, der neben anderen zur Ablehnung der Schrift geführt hat. Die Frage der
Reproduzierbarkeit unterliegt wie von Universität und Gericht schon mehrmals festgestellt
der wertenden Beurteilung der Gutachter.
- Die Fakultät hat weder die "eiserne Regel des Krebses an Patienten"
getestet noch jemals die Durchführung solcher Test behauptet.
- Wie dem Kläger ebenfalls schon oft mitgeteilt wurde, hätte der
Habilitationsausschuß
die vom Kläger gewünschte Überprüfung an Patienten vornehmen können, wenn dies zur
Bewertung der Arbeit erforderlich gewesen wäre.
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siehe auch:
Briefe für Neue
Medizin, No. 1/89
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