Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik
PSYCHIATRIE
5300 Bonn 1, den 17.02.1989/ki
An das
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
5400 Koblenz
Betr.: Rechtsstreit Dr. med. Ryke Geerd Hamer % Land Rheinland-Pfalz
AZ: 9 K 215/87
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit senden wir Ihnen die Akten zu dem o.g. Rechtsstreit mit der folgenden
Begründung zurück:
1. Herr Dr. Hamer ist der Einbestellung in unsere Klinik auf den 31.01.1989 zum Zweck
der gutachterlichen Untersuchung nicht gefolgt. Von weiteren diesbezüglichen
Aufforderungen kann abgesehen werden, denn aus den beiden an mich als den vorgesehenen
Gutachter persönlich gerichteten Schreiben des Klägers vom 15. und vom 28.01.1989 geht
eindeutig hervor, daß von ihm keine Einwilligung in eine fachpsychiatrische Untersuchung
mehr zu erwarten ist. Diese Verweigerung kam nach der durch die Aktenlage dokumentierten
Vorgeschichte zwar nicht überraschend. Doch konnte man immerhin auch noch eine gewisse
Chance sehen, Herrn Dr. Hamer umzustimmen und zu einem Gespräch mit einem neuen, ihm
unverdächtig erscheinenden Sachverständigen zu bewegen. Das ist bedauerlicherweise nun
nicht gelungen.
2. Hinzu kommt die Ablehnung des vorgesehenen Gutachters wegen Befangenheit, die der
Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht am 19.12.1988 ausgesprochen und in seinen beiden
an mich persönlich gerichteten Schreiben noch einmal bekräftigt hat. Selbst wenn das
Gericht dem nicht stattgeben und an dem Gutachtenauftrag festhalten sollte, sehe ich
diesen bei dem Kläger nicht auszuräumenden Befangenheitsverdacht doch als
Hinderungsgrund für meine Betätigung als Sachverständiger an.
3. Laut Beweisbeschluß vom 21. Juli 1987 ist zu der
Frage Stellung zu nehmen, "ob der Kläger wegen seiner geistig-seelischen
Konstitution nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten als Arzt zu erkennen oder seiner
Einsicht gemäß zu handeln, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser möglicherweise
gegebene Zustand auf einer Geisteskrankheit im engeren Sinne beruht".
In dieser differenzierten Fassung läßt die Beweisfrage meines Erachtens ohne
persönliche Kenntnis des Betroffenen keine sachgemäße Beurteilung zu. Denn durch die
Aktenlage wird zwar vielfach belegt, daß sich bei Herrn Dr. Hamer
wohl ausgehend von
einem prägenden Schlüsselerlebnis bestimmte Vorstellungen vom Wesen der Krebserkrankung
verfestigt haben, die mit dem medizinischen Wissen nicht vereinbar sind und sein Handeln
dementsprechend immer wieder von den ärztlich allgemein anerkannten Verfahrensregeln
abweichen ließen. Wieweit aber das Ausmaß dieser Verfestigung reicht, ob sie wirklich
schon einer auch durch gute rationale Gegengründe nicht mehr zu erschütternden
Gewißheit entspricht, das könnten nur ausführliche Explorationen zeigen. Bei
tatsächlich gegebener Unfähigkeit zur selbstkritischen Revision wäre dann weiter nach
den Gründen hierfür zu fragen und sicher auch zu klären, ob sie möglicherweise der
Ausdruck einer behandlungsfähigen psychischen Störung sind. Dazu würde schließlich
auch eine einmalige psychiatrische Exploration nicht ausreichend sein. Man mußte
vielmehr einen längeren Zeitraum für wiederholte Kontakte und gezielte
Zusatzuntersuchungen zur Verfügung haben, wie ihn nur ein mindestens ca. zweiwöchiger
stationärer Aufenthalt des Klägers in einer psychiatrischen Einrichtung bieten könnte.
Eine Begutachtung alleine anhand der Aktenlage kommt so gesehen jedenfalls für eine
befriedigende Beantwortung der Fragestellung nicht in Betracht.
Ich bedauere also, aus diesen drei Gründen Ihren Gutachtenauftrag nicht erledigen zu
können und schlage in Anbetracht des Wohnorts des Klägers vor, sich in dieser Sache
nunmehr an die Rheinische Landesklinik in Köln-Merheim unter der Leitung von Herrn
Professor Bergener zu wenden. Für den Fall, daß es keine Mittel und
Wege für das Gericht gibt, Herrn Dr. Hamer
zu einem Klinik-Besuch zu bewegen, kann ich
Herrn Professor Dr. Dr. P. H. Bresser, Ehringhausen.34 in 6530 Remscheid,
als erfahrenen Sachverständigen empfehlen.
Mit freundlichem Gruß
Priv.-Doz. Dr. med. J. Klosterkötter
(Oberarzt der Klinik)