Rechtsanwaltskanzlei Uwe Lucke Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
5400 Koblenz
Hürth, den 31.03.89
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Dr. med. Hamer % Land Rheinland-Pfalz
9 K 215/87
wird zu der Verfügung des Gerichtes vom 06.03.1989 nunmehr wie folgt Stellung
genommen, wobei diese Ausführungen auch zugleich die Beschwerde gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.02.1989 ergänzend begründet:
Ausweislich der dem Schreiben vom 06.03.1989 beigefügten
Stellungnahme des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Klosterkötter
werden die von dem Kläger vorgebrachten Bedenken gegen eine psychiatrische Begutachtung
bestätigt. Diese Bestätigung ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß sich der
gerichtlich bestellte Gutachter aufgrund des Befangenheitsverdachtes in seiner Betätigung
als Sachverständiger gehindert fühlt. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung des
Sachverständigen muß auch prozessual der Sachverständige als befangen betrachtet
werden.
Die von dem Kläger geäußerte Befürchtung, daß der Sachverständige befangen sei,
ergibt sich vielmehr noch aus anderen Äußerungen des Sachverständigen im Schreiben vom 17.02.1989. So unterstellt der Sachverständige unter
Ziffer 3 des Schreibens, durch die Aktenlage werde
"zwar vielfach belegt, daß sich bei Herrn Dr. Hamer wohl ausgehend von
einem prägenden Schlüsselerlebnisse bestimmte Vorstellungen vom Wesen der
Krebserkrankung verfestigt haben, die mit dem medizinischen Wissen nicht vereinbar sind
und sein Handeln dem entsprechend immer wieder von den ärztlich allgemein anerkannten
Verfahrensregeln abweichen ließen."
Damit wird von dem Sachverständigen unterstellt, daß schon die von den ärztlich
allgemein anerkannten Verfahrensregeln abweichenden medizinischen Erkenntnisse des
Klägers die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung begründen. Letztlich
bedeutet eine derartige Voreingenommenheit, daß allein das Festhalten an eigenen, neuen,
nach den wissenschaftlichen Regeln bisher nicht widerlegten Erkenntnissen des Klägers
schon den Verdacht begründet, daß bei dem Kläger eine von der Norm abweichende
geistig-seelische Konstitution vorliege.
Auf diesem Wege soll offensichtlich im Rahmen des gerichtsanhängigen
Verwaltungsverfahrens erreicht werden, daß dem Kläger wegen seiner abweichenden
medizinischen Meinung, aber ohne dies auszusprechen, die weitere ärztliche Tätigkeit
untersagt werden soll.
Der Kläger kann weder hinnehmen, daß ein mit seiner Begutachtung beauftragter
Sachverständiger noch ein mit seinem Fall befaßter Richter zur Begutachtung der
geistig-seelischen Konstitution Dinge heranziehen, die mit dieser Konstitution nicht zu
tun haben.
Wenn der Richter oder der Sachverständige der Auffassung ist, daß die von dem Kläger
vertretene medizinische Meinung falsch sei, so mag dies von den abgelehnten
Gerichtpersonen offen ausgesprochen werden. Das würde dann auch zu dem Ergebnis führen,
daß nicht etwa die geistig-seelische Konstitution des Klägers, sondern vielmehr die
Richtigkeit der vom Kläger vertretenen medizinischen Auffassungen, die von der
Schulmedizin abweichen, überprüft werden müssen. Im vorliegenden Falle wird eine nicht
erlaubte Vermengung vorgenommen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in einem vor dem Verwaltungsgericht
Sigmaringen zum Aktenzeichen -3 K 761/88 anhängigen Verfahren gegen die Universität
Tübingen die als Habilitationsschrift vorgelegten medizinischen Erkenntnisse des Klägers
Streitgegenstand sind. Dort ist Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung auf den 05.04.1989 anberaumt worden.
Lucke
Rechtsanwalt