München, den 29.5.89
An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen (3. Kammer)
und
an den
Dekan der Universität Tübingen
Höfliche Anfrage von beobachtenden Ärzten aus dem Verhandlungstermin am 5.4.89 im
Prozeß Dr. Hamer gegen Uni Tübingen wegen Vortäuschung falscher Tatsachen (3. Kammer d.
Verwaltungsgerichts Sigmaringen)
Auf Seite 6 des Urteils vom 5.4.89 steht:
"... Nach Ansicht des Klägers kann seine Theorie nur dann
ordnungsgemäß nach wissenschaftlichen Grundsätzen überprüft werden - und dies
bedeutet, darin sind sich die Beteiligten einig -, auf ihre Reproduzierbarkeit hin
überprüft werden -, wenn sie an beliebigen Patienten verifiziert wird..."
und
"... Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden,
wenn der Gutachter Dr. Wilms die Reproduzierbarkeit der Theorie des Klägers nicht dadurch
überprüft hat, daß er versucht hat, sie bei bisher nicht auf die Eiserne Regel des
Krebs hin untersuchten Patienten anzuwenden, sondern eine solche Reproduzierbarkeit
aufgrund der ihm vorliegenden Darstellungen der Theorie verneint ..."
Beide Sätze im selben Urteil, die sich gegenseitig logisch ausschließen! Ist das der
erklärte Bankrott der deutschen Rechtsprechung?
Unsere Frage:
Wie kommt es zu solch einem Widerspruch in ein und demselben Urteil?
"Einigkeit" und "Verneinung"? Wir bitten dringend um Aufklärung über
diese logische Unmöglichkeit.
Wir sind entsetzt über diese Leichtfertigkeit der Uni Tübingen und des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen, eine Vortäuschung falscher Tatsachen zu begehen bzw. ein
solches Vorgehen noch zu bestätigen, ja gerade mitzumachen!
Wir bitten dringlich um eine rasche Antwort, da die Münchener Ärzte eine
Verfassungsklage in Erwägung ziehen, weil durch dieses o.g. Vorgehen vorsätzlich das
Leben einer Unzahl von Patienten bedroht ist.
Muß nun die Eiserne Regel des Krebs überprüft werden oder nicht? Der eine zitierte
Satz bestätigt, der zweite Satz dementiert. Was sollen wir davon halten?
Sie sind zu einer klaren Stellungnahme im Sinne der Wahrung und des Schutzes
öffentlicher Interessen verpflichtet, zum Ersten im Allgemeinen, weil ein Urteil mit sich
selbst aufhebenden Widersprüchen glatter Rechtsbruch ist, zweitens wissen wir aus
zahlreichen Reproduzierbarkeitsprüfungen der Eisernen Regel des Krebs außerhalb der
Universitäten, daß diese ausnahmslos zutrifft. Es geht um ein vitales öffentliches
Interesse und nicht um irgendeinen Kuhhandel.
Wenn das Gericht sich nicht dem Verdacht aussetzen will, daß es bei der Vortäuschung
falscher Tatsachen mitspielt, sollte es rasch zu einer logischen Urteilsfindung kommen, da
sonst eine Verfassungsklage notwendig wird.
Weitere Frage:
auf Seite 4 des o.g. Urteils steht:
"... Es wurde ergänzend darauf hingewiesen, daß eine solche
Überprüfung, die unter Umständen eine Mitwirkung des Klägers erfordern würde, da nur
er in der Lage sein dürfte, die Behandlungsmethoden nach der Eisernen Regel des Krebs
darzustellen, daran scheitern müßte, daß dem Kläger die Approbation als Arzt
vorläufig entzogen sei..."
Bitte beachten Sie:
Eine Sachlage, die sich in den Schwanz beißt und sich dabei ganz "rechtsstaatlich"
verhält?
Solange nicht experimentell widerlegt ist, daß Dr. Hamers Methode zutrifft und der
Wahrheit entspricht, ist das Berufsverbot unzulässig. Das wissen Sie!! Wie lautet Ihre
Erklärung hierfür??
Dieser Brief wird auch dann veröffentlicht, wenn Sie nicht antworten!!
Durch eine Antwort können Sie also Ihre peinliche Lage nicht mehr um sehr viel
verschlechtern. Antworten Sie uns bitte getrost und guten Mutes. Wir sind jetzt wirklich
neugierig.
Verteilt an:
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Universität Tübingen
Bayrische Landesärztekammer
Münchner Staatsanwaltschaft
Dr. Hamer
Bei einem so offensichtlichen wie außergewöhnlichen Vorgang müssen wir unsere Fragen
an Sie nunmehr in aller Schärfe richten.
Dr. Petra Marialke-Kandaouroff
Dr. Christian Helmrich