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Korrespondenz 1989 Germanische Neue Medizin®

Aus dem Koblenzer Urteil vom 19.7.89

"Der Kläger sei wegen einer nachträglich eingetretenen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig geworden, da er mangels entsprechender Einsicht nicht mehr in der Lage sei, den ärztlichen Pflichten bei der Behandlung von Krebskranken nachzukommen. Nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen verfüge er infolge seiner psychopathischen Persönlichkeitsstruktur nicht über die notwendige Einsichtsfähigkeit, um zu erkennen, daß die Richtigkeit seiner Theorie der "Eisernen Regel des Krebs" nicht bewiesen sei ...

Des weiteren sei er nach dem festgestellten Sachverhalt weder willens noch in der Lage, der "Eisernen Regel des Krebs" "abzuschwören" und sich zu "bekehren". Den hiernach von der Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger ausgehenden Gefahren könne nur durch den Widerruf seiner Approbation begegnet werden, weil ein milderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehe" (Formulierung der Bezirksregierung Koblenz im Urteil übernommen!)

...

Der Widerruf der Approbation ist auch materiell nicht zu beanstanden. Dazu weist die Kammer nochmals ausdrücklich darauf hin, daß der Gegenstand der Klage allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht die Frage ist, ob die Theorie von der "Eisernen Regel des Krebs" richtig ist ....

Der Kläger ist aufgrund einer deutlichen Einengung seiner geistigen Kräfte zwar in der Lage, seine Pflichten als Arzt zu erkennen. Er ist jedoch unfähig, sein Handeln seiner Einsicht gemäß zu steuern ....

Hierbei wendet die Kammer den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz an, daß sich regelmäßig nur ein von der Unbegründetheit seiner Ansprüche überzeugter Kläger der ärztlichen Begutachtung entziehen und die Folgen eines nachteiligen Schlusses für sich in Kauf nehmen wird ...

Die fehlende Steuerungsfähigkeit führt ebenso wie die vom Beklagten angenommene fehlende Einsichtsfähigkeit dazu, daß der Kläger zur ärztlichen Berufsausübung unfähig ist...

Dafür aber, daß die bei dem Kläger vorhandene Schwäche der geistigen Kräfte nur vorübergehender Art wäre.. fehlen indes zuverlässige Anhaltspunkte ....

 

siehe auch:

Eine Prozeßbeobachterin, 30.7.89

Briefe für Neue Medizin No. 3/89

Häufige Fragen zu Hamer - betreffend Berufsverbot (Approbationsentzug)

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