"Der Kläger sei wegen einer nachträglich eingetretenen
Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig
geworden, da er mangels entsprechender Einsicht nicht mehr in der Lage sei, den
ärztlichen Pflichten bei der Behandlung von Krebskranken nachzukommen. Nach dem Ergebnis
der angestellten Ermittlungen verfüge er infolge seiner psychopathischen
Persönlichkeitsstruktur nicht über die notwendige Einsichtsfähigkeit, um zu
erkennen, daß die Richtigkeit seiner Theorie der "Eisernen Regel des Krebs"
nicht bewiesen sei ... Des weiteren sei er nach dem festgestellten Sachverhalt weder
willens noch in der Lage, der "Eisernen
Regel des Krebs" "abzuschwören" und sich zu "bekehren".
Den hiernach von der Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger ausgehenden
Gefahren könne nur durch den Widerruf seiner Approbation begegnet werden, weil ein
milderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehe" (Formulierung der
Bezirksregierung Koblenz im Urteil übernommen!)
...
Der Widerruf der Approbation ist auch materiell nicht zu beanstanden. Dazu weist die
Kammer nochmals ausdrücklich darauf hin, daß der Gegenstand der Klage allein die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht die Frage ist, ob die Theorie von
der "Eisernen Regel des Krebs" richtig ist ....
Der Kläger ist aufgrund einer deutlichen Einengung seiner geistigen Kräfte
zwar in der Lage, seine Pflichten als Arzt zu erkennen. Er ist jedoch unfähig, sein
Handeln seiner Einsicht gemäß zu steuern ....
Hierbei wendet die Kammer den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten
Erfahrungssatz an, daß sich regelmäßig nur ein von der Unbegründetheit seiner
Ansprüche überzeugter Kläger der ärztlichen Begutachtung entziehen und die Folgen
eines nachteiligen Schlusses für sich in Kauf nehmen wird ...
Die fehlende Steuerungsfähigkeit führt ebenso wie die vom Beklagten
angenommene fehlende Einsichtsfähigkeit dazu, daß der Kläger zur
ärztlichen Berufsausübung unfähig ist...
Dafür aber, daß die bei dem Kläger vorhandene Schwäche der geistigen
Kräfte nur vorübergehender Art wäre.. fehlen indes zuverlässige Anhaltspunkte ....