Az.: 6 K 93/93 VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluß
In der Verwaltungsrechtssache
Herr Dr. Ryke Geerd Hamer
Sülzburgstraße 29, 50937 Köln,
- Antragsteller -
prozeßbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Uwe Lucke,
Postfach 1361, 50354 Hürth, Az: 21969
gegen
Universität
Tübingen,
vertreten durch den Präsidenten,
Wilhelmstraße 7, 72074 Tübingen,
- Antragsgegnerin -
wegen
Vollstreckung
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch
den Vorsitzenden Richter im Verwaltungsgericht Dr. Hauser
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Diem
den Richter M. Frank
am 03. Januar 1994 beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird auferlegt, bis spätestens 31. März
1994 entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.
Dezember 1986 - 3 K 1180/86 - "über den Antrag des Klägers auf Erteilung der
Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
entscheiden."
Für den Fall, daß die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung
nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld in von 1.000.-DM angedroht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Dezember 1986 - 3 K 1180/86 -
wurde in diesem Verfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin für Recht erkannt:
"Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.1982 wird aufgehoben. Die Beklagte wird
verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der
Habilitation erneut unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 200.-abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von DM 200.-abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet."
Nach einer Aktennotiz des Professors Dr. D. Niethammer vom 19.10.1987
fand am 8.10.1987 eine Besprechung mit ihm, Herrn Schwarzkopf vom
Rechtsamt der Antragsgegnerin und dem Antragsteller statt. Dabei habe der Antragsteller
berichtet, daß seine Schrift inzwischen 3000 Seiten beinhalte und aus drei Bänden
bestehe. Er habe überzeugt werden können, daß das nicht zumutbar sei und der
Antragsteller eine Zusammenfassung von etwa 150 Seiten als Habilitationsarbeit vorlege,
der die Bücher als Supplement beigelegt würde. Der Inhalt dieses genannten Gesprächs
wurde neben anderen Ausführungen in einem Schreiben von Professor Dr. Niethammer
an den Antragsteller vom 30.11.1987 wiedergegeben. Am 21.01.1993 hat der Antragsteller
beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin aus
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - beantragt.
Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin sei bis heute ihrer Verpflichtung aus
dem genannten Urteil nicht nachgekommen. Das Habilitationsverfahren sei grundsätzlich
nicht davon abhängig, daß eine spezielle Zusammenfassung der Habilitationsschrift
vorgelegt werde. Dazu diene allein schon die Gliederung, die der Habilitationsschrift
beigefügt sei. Er habe für den
Habilitationsausschuß eine Zusammenfassung der
Habilitationsschrift geliefert. Diese Zusammenfassung sei in Kassettenform vorgelegt
worden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei zu beachten, daß die Universität Tübingen
im Jahre 1986 erklärt habe, sie habe die Ablehnung der Habilitationsschrift verfügt
aufgrund von ungeprüften subjektiven Werturteilen der Prüfungsreferenten. Kein einziger
Fall sei seinerzeit reproduziert worden. Der Antragsgegnerin sei daher im laufenden
Vollstreckungsverfahren deutlich zu machen, daß - wie in jeder naturwissenschaftlichen
Fakultät üblich - die Überprüfung der Habilitationsschrift nach den Regeln der
Reproduzierbarkeit zu erfolgen habe. Es könne keine Rede davon sein, daß der
Antragsteller sich etwa im Rahmen einer Besprechung vom 19.10.1987 damit einverstanden
erklärt hätte, eine zusätzliche Kurzfassung der Habilitationsschrift vorzulegen. Nur
zum besseren Verständnis der Professoren sei die zusammenfassende Kassette gefertigt
worden. Die Universität habe sich seinerzeit verpflichtet, nach den allgemein anerkannten
naturwissenschaftlichen Regeln der Reproduzierbarkeit die Überprüfung vorzunehmen.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefaßt),
der Antragsgegnerin eine Frist zur Erfüllung des
Urteils des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - zu setzen und für den Fall
des fruchtlosen Fristablaufs ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,--
Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei unbegründet. Zwar habe das
Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 17.12.1986 die Antragsgegnerin dazu
verpflichtet, das Habilitationsverfahren erneut durchzuführen. Das Verfahren sei aber
entgegen der Darstellung des Antragstellers deshalb noch nicht eingeleitet, weil dieser
bisher nicht die von ihm verlangten Zusammenfassung vorgelegt habe. Die Schrift des
Antragstellers umfasse insgesamt 3000 Seiten in drei Bänden. Es sei nicht zumutbar, diese
Schrift dem Habilitationsausschuß zur Beurteilung vorzulegen. Der Antragsteller sei
erstmals mit Schreiben vom 16.10.1987 durch Herrn Schwarzkopf von der Zentralen Verwaltung
aufgefordert worden, als schriftliche Habilitationsleistung die ursprüngliche
Habilitationsschrift sowie die hierzu verfaßten drei Bände als Supplement vorzulegen.
Des weiteren sei er aufgefordert worden, in einem Abstract eine Zusammenfassung
einzureichen. Bei einer Besprechung am 8.10.1987, an der u.a. der Antragsteller
teilgenommen habe, habe sich dieser mit diesen Bedingungen einverstanden erklärt. Ebenso
habe im Herbst 1992 zu Semesterbeginn ein Gespräch zwischen dem damaligen Dekan der
medizinischen Fakultät und dem Antragsteller stattgefunden, bei dem dieser wiederholt
darauf hingewiesen worden sei, daß eine Zusammenfassung der Schrift vorzulegen sei. Die
eingereichte Tonbandkassette entspreche dieser geforderten Zusammenfassung nicht. Auch sei
die Gliederung der Habilitationsschrift nicht als Zusammenfassung anzusehen.
Dem Gericht habe die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese
sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nach § 172 VwGO mit dem sich dem Tenor des Beschlusses ergebenden
Inhalt zulässig und begründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - ist seit
18.02.1987 rechtskräftig. Die Antragsgegnerin ist der ihr mit diesem Urteil auferlegten
Verpflichtung zur Bescheidung bislang nicht nachgekommen.
Der Vollstreckung steht nicht die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin
nach der mündlichen Verhandlung vom 17.12.1986 im Verfahren Dr. Hamer gegen die
Universität Tübingen - 3 K 1880/86 - getroffene Absprache entgegen, wonach der
Antragsteller für die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der
Habilitation vom
2.11.1981 entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K
1180/86 - eine Zusammenfassung seiner Arbeit vorlegt. Streitgegenstand des Verfahrens Dr.
Hamer gegen die Universität Tübingen - 3 K 1180/86 - war der Antrag des Antragstellers
auf Erteilung der Habilitation vom 28.10.1981, der am 2.11.1981 bei der Antragsgegnerin
eingegangen war. Nur auf die zu diesem Antrag vorgelegte Habilitationsarbeit samt Anlage
bezieht sich die mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K
1180/86 - ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung, hinsichtlich derer die
Vollstreckung nach § 172 VwGO beantragt worden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt zur
Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für die rechtskräftig entschiedene
Verpflichtungsklage im Verfahren 3 K 1180/86 spätestens der Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vom 17.12.1986 (vgl. Rdeker / von Oertzen, VwGO, Kommentar, 10. Auflage, §
108 Rdnr. 22).
Was das Anliegen des Antragstellers anlangt, die Antragsgegnerin in dem vorliegenden
Vollstreckungsverfahren zu verpflichten, die "Überprüfung der Habilitationsschrift
nach den Regeln der Reproduzierbarkeit" vorzunehmen, so vermag das Gericht diesem
nicht näherzutreten. Insoweit wird auf das eine entsprechende Anfrage des Antragstellers
beantwortende Schreiben des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4.12.1987 im Verfahren 3 K
1180/86 verwiesen. Dort wurde u.a. ausgeführt:
"Die im Urteil vom 17.12.1986 ausgesprochene Verpflichtung der beklagte
Universität, über Ihren Antrag auf Erteilung der
Habilitation erneut unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, bezieht sich
nach dem tragenden Grund des Urteils ausschließlich auf den unterlaufenen
Verfahrensfehler, nämlich die Entscheidung über Ihr Habilitationsgesuch
durch ein im Zeitpunkt der Entscheidung unzuständiges Gremium. Diese
Rechtsauffassung des Gerichts hat die Universität bei einer neuen
Entscheidung über Ihren Antrag zu berücksichtigen. Die Rechtsauffassung des
Gerichts bezieht sich hingegen nicht auf Elemente in der Urteilsbegründung,
die das Gericht ausdrücklich offengelassen hat, wie etwa die Nachprüfung der
von Ihnen gewonnen Ergebnisse an Patienten (S. 12 des Urteils). Insoweit
besteht keine Bindungswirkung des Urteils für die Universität.
Falls Sie der Auffassung sind, daß eine solche Überprüfung unverzichtbar
zu einem ordnungsgemäßen Habilitationsverfahren in Ihrem Fall gehört,
besteht für Sie die Möglichkeit, diesen Einwand gegen die neuerliche
Entscheidung der Universität über Ihre
Habilitation vorzubringen.
Überdies ist es dem Gericht nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens
3 K 1180/86 verfahrensrechtlich verwehrt, nochmals eine für die Universität
bindende Entscheidung über Ihr Anliegen zu treffen oder auch nur eine
"Interpretation" seines Urteils in der von Ihnen gewünschten Weise
vorzunehmen."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muß spätestens am
letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen.
Anschrift des Verwaltungsgerichts:
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen oder Verwaltungsgericht
Sigmaringen, Postfach 320, 72481 Sigmaringen
gez. Dr. Hauser / gez. Dr. Diem / gez. M. Frank
Beschluß
vom 03. Januar 1994
Der Streitwert wird nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG auf
1.000,-- DM
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluß kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. Die Beschwerde ist
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht Sigmaringen einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie
innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert
jedoch später als ein Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die
Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt
werden. Die Rechtsmittelschrift muß spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht
eingehen.
Anschrift des Verwaltungsgerichts:
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen oder Verwaltungsgericht
Sigmaringen, Postfach 320, 72481 Sigmaringen
gez. Dr. Hauser / gez. Dr. Diem / gez. M. Frank