MINISTERIUM FÜR
WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG
BADEN-WÜRTTEMBERG
Herrn
Dr. med. Ryke Geerd Hamer
5. Oktober
1994
Sehr
geehrter Herr Dr. Hamer,
für
Ihre Schreiben vom 17. August, 23. August und 1. September 1994 danke ich
Ihnen.
Die
von mir veranlasste Überprüfung des von Ihnen vorgetragenen
Sachverhaltes ergab, dass das Vorgehen der Universität Tübingen
hinsichtlich Ihres Habilitationsverfahrens nicht zu beanstanden ist. Zum
einen entspricht das Verfahren der Habilitationsordnung der Universität Tübingen,
zum anderen wurde durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen und den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vor wenigen Monaten
festgestellt, dass die Entscheidung, ob eine Verifikationsprüfung im
Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens durchzuführen ist oder
nicht, der Habilitationsausschuß bzw. den beauftragten Gutachtern obliegt
und auch ein Anspruch auf eine öffentliche Verifikationsprüfung gegeben
ist. In den Ihnen bekannten Beschlüssen der Gerichte wird darüber hinaus
ausgeführt, dass die Auswahl der Gutachter dem
Habilitationsausschuß
vorbehalten ist.
Wie
der Dekan der Medizinischen Fakultät mitteilte, wird das zweite Gutachten
in den nächsten Wochen vorliegen, so dass dann das weitere
Habilitationsverfahren zügig durchgeführt werden kann.
Mit
freundlichen Grüßen
Ihr Klaus von Trotha