Hessischer Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Az.: 11 TE 2042/97
VG Frankfurt am Main 12 E 2201/96 (2)
Beschluß
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Des Herrn Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Sülzburgstraße 29, 50937 Köln
z.Zt.: JVA Köln, Rochusstraße 350, 50827 Köln
Klägers und Beschwerdeführer
Bevollmächtigt: Rechtsanwälte Mendel und Dr. Jötten,
von Beckerath-Platz 4, 47799 Krefeld
gegen
das Land Hessen,
vertreten durch den Präsidenten des Hessischen Landesamt für Versorgung
und Soziales, Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main,
Beklagten und Beschwerdegegner,
wegen Wiedererteilung der ärztlichen Approbation
hier: Aussetzung des Verfahrens
hat der 11. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs durch den Präsidenten des Hess. VGH Dr. Heitsch
sowie die Richter am Hess. VGH Höllein und Dr. Dyckmans am 4. August 1997
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1997 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1997 ist
nicht begründet.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen
anhängigen Rechtsstreit bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des
anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde
auszusetzen ist (§ 94 Satz 1 VWGO). Auf dieser Grundlage hat das
Verwaltungsgericht rechtmäßig das Verwaltungsstreitverfahren im Hinblick
auf die streitgegenständliche Wiedererteilung der ärztlichen Approbation
für den Kläger mit der Begründung ausgesetzt, es komme
entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger eine Straftat nach § 223
a StGB begangen habe. Denn bei Bestätigung dieses Vorwurfs bestünden
erhebliche Zweifel an der Würdigkeit und Zuverlässigkeit als
Voraussetzung für die begehrte Wiedererteilung der Approbation. An der
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren durch das
Beschwerdegericht nur daraufhin überprüfbar ist, ob das
Verwaltungsgericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (Kopp,
VwGO, 10. Auflage 1994, § 94 Rdnr. 7), bestehen keine durchgreifende
Zweifel. Für die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens, auch eines
Ermittlungsverfahrens einer Staatsanwaltschaft, genügt jeder
rechtslogische tatsächliche Einfluß, zum Beispiel auch im Hinblick auf
die Beweiswürdigung (Kopp, a.a.O. § 94 Rdnr. 4). Grundsätzlich sind
für die Zulässigkeit einer Aussetzung nach § 94 VwGO vor allem
maßgeblich Gründe der Verfahrensökonomie (Kopp, a.a.O., § 94 Rdnr.
4a). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht und vertretbar,
daß das Verwaltungsgericht die Frage, ob substantiierte Anhaltspunkte
für die Begehung einer Straftat nach § 223 a StGB bestehen, zunächst
der Klärung der dafür zuständigen strafrechtlichen Ermittlungsbehörde,
der Staatsanwaltschaft
Köln, überläßt. Entgegen der Auffassung des
Klägers wäre es in keiner Weise verfahrensökonomisch, wenn das
Verwaltungsgericht parallel zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
insoweit selbst tatsächliche Klärungen im Hinblick auf den Vorwurf der
oben genannten Straftat unternähme. Das Verwaltungsgericht wird
allerdings im weiteren Verlaufe des Verfahrens zu berücksichtigen haben,
daß inzwischen die Staatsanwaltschaft Köln – ausweislich der vom
Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 1997 selbst übersandten
Anklageschrift – unter dem 23. Juni 1997 in dem Verfahren 34 Js 178/95
Anklage erhoben hat. Dabei handelt es sich allerdings um ein anderes
Ermittlungsverfahren als jenes, das das Verwaltungsgericht im Tenor seines
Aussetzungsbeschlusses genannt hat (34 Js 221/95). Da die Entscheidung über
die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt,
hat das Beschwerdegericht insoweit keine selbständige Entscheidung über
die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses zu treffen, soweit dieser –
wie hier – grundsätzlich vertretbar ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Heitsch
Höllein
Dr. Dyckmans