Staatsanwaltschaft Köln
Am Justizzentrum 13
50939 Köln
Datum: 23.11.98
An das
Amtsgericht
- Schöffengericht -
in Köln
Aktenzeichen
34 Js 221/96
Anklageschrift
Der früher approbierte Arzt
Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
geb. am 17.05.1935 in Mettmann,
wohnhaft: Fichtenpfad 1, 53894 Mechernich-Kommern,
Deutscher, verwitwet,
Verteidiger:
Rechtsanwalt
Walter Mendel
Von-Beckerath-Platz 4
47799 Krefeld
wird angeklagt,
in der Zeit vom 25.05.1995 bis 23.07.1995 in Köln,
Österreich und Malaga (Spanien)
- Fahrlässig eine andere Person körperlich mißhandelt und an der
Gesundheit beschädigt zu haben
- In Köln am 25.05.95 tateinheitlich die Heilkunde ausgeübt zu
haben, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein
und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HPG
zu besitzen.
Der Angeschuldigte, dem durch Bescheid
der Bezirksregierung Koblenz seit dem 08.04.1986 die Approbation als
Arzt entzogen war, übernahm am 25.05.1995 auf Bitten der Eltern die
Behandlung des krebskranken Kindes Olivia Pilhar, bei dem wenige Tage
zuvor im Krankenhaus Wiener Neustadt und im St. Anna Kinderspital in Wien
ein Wilms-Tumor an der rechten Niere mit einem Durchmesser von ca. 8 cm
und einem Raumvolumen von ca. 320 ml diagnostiziert worden war.
Zu diesem Zeitpunkt waren weder Metastasen an der Leber
noch Lungenmetastasen vorhanden.
Zu Beginn der Behandlung ließ er sich von dem Vater
des Kindes, dem Zeugen Helmut Pilhar CT-Aufnahmen des Kopfes von Olivia
übergeben, wertete diese aus, untersuchte das Kind und diagnostizierte
sodann eine Zyste an der rechten Niere, ein Leberkarzinom und ein
"Sammelrohrkarzinom". Ursache für das Entstehen der Tumore sei
– so der Angeschuldigte – ein
"Wasser/Flüssigkeits-Konflikt", also ein Schockerlebnis,
welches Olivia im Alter von ca. 1 ½ Jahren gehabt habe, als sie mit ihrer
Tante in einem Schlauchboot gefahren sei, dieses Luft verloren habe und
das Kind die Panikreaktion ihrer Tante miterlebte.
Er erklärte den Eltern gegenüber, die Erkrankung
befinde sich nach der von ihm vertretenen Lehre der "NEUEN
MEDIZIN" bereits in der Heilungsphase. Als Therapie ordnete er
lediglich Ruhe und ständigen Kontakt zur Mutter an.
Zugleich riet er den Eltern von der Durchführung der
– objektiv – notwendigen Chemotherapie
ab und empfahl zudem, außer homöopathischen Mitteln keine Schmerzmitteln
zu verabreichen. Aufgrund dieser "Diagnose" und
"Therapieempfehlung" des Angeschuldigten lehnten die Zeugen
Helmut und Erika Pilhar in der Folgezeit jegliche schulmedizinische
Behandlung ab, was zur Folge hatte, daß der unbehandelte Tumor
ständig weiterwuchs, und zwar von anfänglich 320 ml auf 950 ml am
13.06.1995, 3.600 ml am 19.07.1995 und schließlich 4.600 ml am
29.07.1995.
Diese Größenordnung des Tumors, der inzwischen auch äußerlich
durch ein erhebliches Anschwellen des Bauches erkennbar wurde und
zunehmend größere Schmerzen verursachte, führte bei den Eltern zu einer
Beunruhigung, die jedoch vom Angeschuldigten dadurch zerstreut wurde, daß
er erklärte, es handle sich um eine Leberschwellung und die
Schmerzen
seien auf eine Lageverschiebung der Organe zurückzuführen.
Nachdem den Eltern in Hinblick auf ihre Weigerung,
Olivia einer schulmedizinischen
Behandlung zuzuführen, mit gerichtlichem Beschluß vom 23.06.1995 die
elterliche Sorge entzogen worden war, begaben sie sich durch Vermittlung
und in Begleitung des Angeschuldigten mit dem Kind nach Malaga/Spanien, um
zu verhindern, daß die österreichischen Behörden eine schulmedizinische
Behandlung des Kindes mit Zwangsmitteln durchsetzen konnten.
Auch in Spanien unterließ es der Angeschuldigte für
die medizinisch dringend gebotene stationäre Aufnahme von Olivia in einem
Krankenhaus Sorge zu tragen.
Auftretende Schmerzzustände wurden lediglich mit
homöopathischen Mitteln behandelt.
Die schulmedizinische
Behandlung des Kindes konnte erst nach dem 24.07.1995 zwangsweise
durchgesetzt werden, nachdem sich der Zustand des Kindes in Spanien weiter
verschlechtert hatte und die Eltern zu
einer Rückkehr nach Wien bewegt werden konnten.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Wilms-Tumor bereits das
Stadium VI mit einem Volumen von mehr als vier Litern erreicht, in Lunge
und Leber des Kindes hatten sich Metastasen gebildet und durch das
raumgreifende Geschehen hatte sich eine Lungenentzündung entwickelt.
Durch die inzwischen eingetretene Verzögerung der schulmedizinischen
Behandlung mußte nunmehr zusätzlich zu der ohnehin notwendigen Chemotherapie
eine Bestrahlung
des Tumors vorgenommen werden, die mit erheblichen Nebenwirkungen
verbunden ist. Zudem mußte die Flüssigkeit, die sich durch die
vermeidbare Lungenentzündung gebildet hatte, abgeleitet werden.
Schließlich war eine 14tägige künstliche Beatmung
und die Behandlung mit Antrazyklin notwendig geworden, einem stärkeren
Medikament aus der Gruppe der Zytostatika
mit kardiotoxischen Nebenwirkungen.
Diese Folgen wären bei einer rechtzeitig eingeleiteten schulmedizinischen
Behandlung vermieden worden.
Im Verlaufe des gesamten Tatzeitraums versicherte Dr.
Hamer den Kindeseltern mehrfach, das Kind werde durch die von ihm
praktizierten Methoden der "NEUEN
MEDIZIN" gesund.
Zu keinem Zeitpunkt stellte der Angeschuldigte die
Möglichkeit in den Raum, daß die von ihm empfohlene Therapie zu einem
tödlichen Ausgang hätte führen können.
Bei Beachtung der ihm – als promovierten Mediziner
– abzuverlangenden Sorgfalt hätte der Angeschuldigte vorhersehen
müssen, daß die von ihm verursachte zeitliche Verzögerung der schulmedizinischen
Behandlung zu einer erheblichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes
bei dem Kind Olivia Pilhar bis hin zu einer konkreten Lebensgefährdung
führen würde.
Vergehen, strafbar gemäß §§ 230 a.F., 229
n.F., 232, 52 StGB; §§ 1, 5 HPG.
Das besondere öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung wird bejaht.
Beweismittel:
I. Einlassung des Angeschuldigten
II. Zeugen:
1. Helmut Pilhar, Maiersdorf 221, A-2724 Hohe Wand
2. Erika Pilhar, w.w.v.
3. Prim. Dr. Olaf Arne Jürgenssen,
c/o Allg. öffentliches Krankenhaus Wiener Neutstadt, Corvinusring 3-5,
A-2700 Wiener Neustadt
4. JIR Franz Gruber, Leiter der Jugendabteilung, c/o die
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Neuklsoterplatz 1, A-2700 Wiener
Neustadt
5. Prof. Dr. H. Gadner,
c/o St. Anna
Kinderspital, Zentrum für Kinder- u. Jugendheilkunde,
Kinderspitalgasse 6, A-1090 Wien
6. Dr. G. Mann, c/o w.v.
7. Elisabeth Rozkydal, Messenhausergasse 4, A-1030 Wien
8. Dr. Heinz Zimper,
Neuklosterplatz 1, A-2700 Wiener Neustadt
9. Dr. Loibner, Ligist Nr. 89, A-8563 Ligist
10. Dr. Stangl,
Wildgasse Nr. 7, A-3430 Tulln
11. Prim. Dr. Hanns Vanura,
c/o das Landeskrankenhaus Tulln, Kinderabteilung, Alter Ziegelweg 50,
A-3430 Tulln
12. Prof. Dr. Radvan Urbanek,
c/o Allg. Krankenhaus der Stadt
Wien, Universitätsklinik für Kinder-
u. Jugendheilkunde, Währinger Gürtel 18-20, A-1090 Wien
13. Prof. Dr. Stemmann, c/o Städt. Kinderklinik, Westerholter
Str. 142, Gelsenkirchen-Buer
14. Prof. MUDr. J. Pogady, c/o Trnavska Univerzita, Hornopotozna
23, 91843 Trnava/Slovakei
III. Urkunden und Augenscheinsobjekte:
1. Krankenunterlagen (Betr. Olivia Pilhar) des Allgemeinen
Krankenhauses Wiener Neustadt (Sonderheft 2)
2. Krankenunterlagen des St. Anna Kinderspitals Wien (SG 1)
3. Krankenunterlagen des Landeskrankenhauses Tulln (SH 3)
4. Krankenunterlagen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien
– Universitätsklinik für Kinder- u. Jugendheilkunde (Leitzordner
I-III; Auflistung hierzu: Bl. 961 d.A.)
5. 39 Röntgen- und CT-Aufnahmen, asserviert bei der Staatsanwaltschaft
Köln
6. Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 23.06.95
betr. die Entziehung der elterl. Sorge (Bl. 9 d.A.)
7. Schriftliches Gutachten des Urologen Dr. Rudolf Hawel vom
21.06.95 in der Pflegschaftssache (Bl. 25 d.A.)
8. Schriftliche
Erklärung des Angeschuldigten vom 21.07.95 (Bl. 564 d.A.)
9. Beschluß des OVG Sigmaringen vom
03.01.94 (6 K 93/93 – Habilitationsverfahren)
(Bl. 584-590)
10. Urteil des VG Sigmaringen vom
17.12.86 (3 K 1180/86 – Habilitationsverfahren)
(Bl. 591-607)
11. Schriftliche
Stellungnahme des Angeschuldigten, erstellt in Malaga am 21.07.95 (Bl.
686-695)
12. Urteil des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11.11.1996 in der Strafsache
gegen Erika und Helmut Pilhar, Az: GZ 4C E VR S34/95 – 189 (Bl.
1082-1120 d.A.)
13. Urteil des
Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 04.09.1997 in der
Strafsache gegen Erika und Helmut Pilhar, Az. 23 Bs 114/97 (Bl.
1121-1141 d.A.)
14. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.12.1996, Az. 6 A
10035/89 OVG betr. den Widerruf der Approbation des Angeschuldigten
(Bl.
1351-1372 d.A.)
IV. Sachverständige:
1. Prof. Dr. med. Günter Henze,
Direktor der Klinik für Pädiatrie mit Schwerpunkt Onkologie/Hämatologie Campus Virchow-Klinikum, Medizinische Fakultät
der Humboldt-Universität zu Berlin, Augustenburger Platz 1, 13353
Berlin (Gutachten: Bl. 1253-1273 d.A.)
2. Prof. Dr. F. Berthold, Zentrum für Kinderonkologie- u.
hämatologie der Universität zu Köln, Joseph-Stelzmann-Str. 9, 50924
Köln, (Gutachten: Bl. 1180-1186 d.A.)
3. Ass. Prof. Univ. Doz. Dr. Werner Scheithauer,
c/o Allgemeines Krankenhaus – Klinische Abteilung für Onkologie –
Währinger Gürtel 18-20, A-1090 Wien (Gutachten: Bl. 639-646 d.A.)
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
I. Zur Person:
a)
Der heute 63 Jahre alte Angeschuldigte, Vater von drei
erwachsenen Kindern, studierte nach dem Abitur Medizin, Theologie und
Physik. 1962 erhielt er die Approbation zum Arzt. Nach der Promotion im
Jahr 1963 erlangte er 1972 seine Anerkennung als Facharzt für Innere
Medizin. Von 1964 bis 1986 war der Angeschuldigte sowohl als
niedergelassener Arzt als auch in verschiedenen Kliniken tätig.
b)
Am 07.12.1978 verstarb ein Sohn des Angeschuldigten,
nachdem er im Sommer desselben Jahres Opfer einer fremdverursachten
Schußverletzung wurde. In der Folgezeit erkrankte der Angeschuldigte
an Hodenkrebs, der 1981 operativ entfernt wurde. Seine Ehefrau verstarb an
Brustkrebs.
Vor dem Hintergrund dieser persönlichen Erfahrungen
betrieb der Angeschuldigte Studien und entwickelte die von ihm so genannte
"Eiserne Regel des Krebses", wonach jede Krebserkrankung auf ein
plötzliches, tiefgreifendes Schockerlebnis zurückzuführen ist.
Die Erkrankung kann nach der Ansicht des
Angeschuldigten dementsprechend dadurch überwunden werden, daß der bei
dem Patienten bestehende seelische Konflikt gelöst wird. Die Anwendung schulmedizinischer
Methoden, wie Chemotherapie oder Bestrahlung
lehnt der Angeschuldigte ebenso nachhaltig ab wie die Gabe stärkerer Schmerzmittel.
Über die von ihm aufgestellte Thesen verfaßte der
Angeschuldigte unter anderem ein Buch
und reichte seine Ergebnisse 1981 als Habilitationsschrift bei der
Universität Tübingen ein, die sein Habilitationsgesuch
jedoch bislang ablehnte.
c)
Durch Bescheid vom
08.04.1986 widerrief die Bezirksregierung Koblenz unter
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Bestellung des
Angeschuldigten zum Arzt. Dieser Widerrufsbescheid wurde in der Folge
durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom
03.07.1989 und des OVG Koblenz vom 21.12.1990 bestätigt. Der
Widerruf der Zulassung des Angeschuldigten als Arzt ist daher seit dem
08.03.1991 rechtskräftig.
Die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen
beruhten darauf, daß die Verwaltungsgerichte sich davon überzeugt
zeigten, daß der Angeschuldigte aufgrund der fanatischen Überzeugung von
der Überlegenheit der von ihm
entwickelten Krebsbehandlungslehre gegenüber der Schulmedizin zu
einer verantwortlichen Krankenbehandlung nicht mehr in der Lage sei.
d)
Strafrechtlich ist der Angeschuldigte erstmals 1986
belangt worden. Im Verfahren 34 Js 85/86 StA Köln wurde ihm zur
Last gelegt, von April bis August 1986 durch die Behandlung von Patienten
gegen das Heilpraktikergesetz
verstoßen zu haben. Dieses Verfahren wurde nach Zahlung einer Geldbuße
in Höhe von 3000.- DM gemäß § 153a StPO eingestellt.
Am 22.01.1992 wurde er in dem Verfahren 34 Js 232/89 StA
Köln vom Amtsgericht Köln wegen eines erneuten Verstoßes
gegen das HPG zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt. (Az. 613 Ls 152/91)
Durch Berufungsurteil des LG Köln vom
12.02.1993 wurde die erkannte Strafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe
gemindert (105-99/92).
Zuletzt wurde der Angeschuldigte im Verfahren 34 Js
178/95 vom Amtsgericht Köln am 09.09.1997 wegen Verstoßes gegen
das HPG in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Mit der Strafe aus diesem Urteil, das zwischenzeitlich
rechtskräftig geworden ist, wird eine Gesamtstrafe zu bilden sein.
Aufgrund dieser zuletzt genannten Verurteilung wurde im
Verfahren 34 Js 232/89 die Bewährung widerrufen. Der Angeschuldigte
betreibt zur Zeit ein Gnadenverfahren mit dem Ziel, eine erneute
Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung zu erreichen.
II. Zur Sache:
Am 18.05.1995 wurde bei dem damals 6jährigen Kind
Olivia Pilhar im Krankenhaus Wiener Neustadt, Abteilung für
Kinder- und Jugendheilkunde ein Wilms-Tumor der rechten Niere
diagnostiziert.
Nachdem Olivia Pilhar noch am selben Tag in das St.
Anna Kinderspital verlegt wurde, wurde die Diagnose des rechtsseitigen
Nierentumors dort durch eine weitere Ultraschalluntersuchung erhärtet.
Metastasen in der Lunge und der Leber waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht
vorhanden. Durch die behandelnden Ärzte wurde den Eltern des Kindes, den
Zeugen Helmut und Erika Pilhar, am 22.05.1995 die Diagnose eröffnet und
bekanntgegeben, daß eine Chemotherapie
gemäß der Nephroblastom-Studie SIOP 93 durchgeführt werden müsse.
Diese Therapie sowie die alternativ vorgeschlagene
primäre Operation des Tumors wurde von den Eltern abgelehnt und das Kind
gegen ärztlichen Rat aus dem Krankenhaus geholt, mit der Bitte um
Bedenkzeit.
Am 25.05.1995 suchten die Zeugen Helmut und Erika
Pilhar gemeinsam mit dem Kind Olivia den Angeschuldigten in Köln auf.
Dr. Hamer ließ sich von Helmut Pilhar CT-Aufnahmen des
Kopfes von Olivia übergeben und wertete diese aus.
Er diagnostizierte bei Olivia Pilhar eine Zyste an der
rechten Niere, ein Leberkarzinom und ein "Sammelrohrkarzinom".
Er teilte den Eltern des Kindes mit, nach der von ihm vertretenen
"NEUEN MEDIZIN" befinde sich die Erkrankung bereits in der
"Heilungsphase". Als Therapie empfahl er "Ruhe für das
Kind", einen engen Kontakt zur Mutter und begleitende homöopathische
Mittel.
Er empfahl den Eltern des Kindes nachdrücklich, eine Chemotherapie
nicht durchführen zu lassen und keine stark wirkenden Schmerzmittel
zu verabreichen.
Die Zeugen Helmut und Erika Pilhar ließen sich von den
Ausführungen des
Angeschuldigten überzeugen und lehnten in der Folgezeit eine schulmedizinische
Behandlung ihres Kindes ab, was sie den Ärzten des St. Anna
Kinderspitals, den Zeugen Dr. Gadner
und Dr. Mann mitteilten.
Dieses Verhalten führte dazu, daß den Eltern durch
Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 23.06.1995
letztlich die elterliche Sorge betreffend das Kind Olivia entzogen und
diese auf die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Wiener
Neustadt übertragen wurde.
Am 13.06.1995 ließen Helmut und Erika Pilhar bei dem
Röntgenfacharzt Dr. Hejda aktuelle Untersuchungen durchführen,
die bestätigten, daß der Tumor gewachsen war.
Dies teilten sie dem Angeschuldigten mit, der den
Eltern jedoch versicherte, hierbei sei die Schwellung der Leber infolge
des von ihm diagnostizierten Leberkarzinoms unberücksichtigt geblieben.
Hierdurch ließen sich die Eheleute Pilhar, die dem Angeschuldigten und
seinen Theorien vertrauten, beruhigen.
Am 14.06.1995 beschlossen die Zeugen Pilhar, sich in
das Ausland zu begeben, um so die von ihnen und dem Angeschuldigten
abgelehnte Chemotherapie zu verhindern.
Sie hielten sich zunächst am Chiemsee auf, wo sie vom
Angeschuldigten aufgesucht wurden. Daß zwischenzeitlich der Leib
des Kindes erheblich angeschwollen war, kommentierte der
Angeschuldigte damit, es handle sich um eine Leberschwellung und die
Schmerzen
des Kindes seien darauf zurückzuführen, daß Organe in ihrer
Lage verschoben worden seien.
Über die Schweiz reiste die Familie Pilhar nach
Malaga/Spanien, wohin sie vom Angeschuldigten vermittelt wurden, der sie
auch begleitete.
Der Angeschuldigte ließ dort neue CT-Aufnahmen des
Kindes erstellen und wertete diese aus.
Die bei dem Kind auftretenden Schmerzen
wurden auf
Anweisung von Dr. Hamer lediglich mit homöopathischen Mitteln behandelt.
Während der gesamten Dauer der "Behandlung"
versicherte der Angeschuldigte den Eltern, Olivia werde durch die von ihm
praktizierten Methoden auf jeden Fall gesund.
Daß die Gefahr bestand, das Kind werde unter der von
ihm gewählten Behandlungsmethode sterben, erwähnte er zu keinem
Zeitpunkt.
Nach Intervention verschiedener Personen und
Institutionen kehrten die Eheleute Pilhar am 24.07.1995 nach Österreich
zurück, wo Olivia zunächst in das Kinderkrankenhaus Tulln
aufgenommen wurde. Dort wurde festgestellt, daß der Wilms-Tumor
zwischenzeitlich das Stadium VI erreicht hatte (mit einem Volumen von mehr
als 4 Litern) und sich in der Zwischenzeit in Lunge und Leber Metastasen
gebildet hatten.
Am 29.07.1995 wurde Olivia Pilhar in die Universtitäts-Kinderklinik
Wien verlegt.
Sie litt zwischenzeitlich zudem an einer
Lungenentzündung und ihre Atmung war durch die Kompression der Lunge
infolge des raumgreifenden Tumorgeschehens stark beeinträchtigt.
Infolgedessen mußte zusätzlich zu der medikamentösen
Therapie eine Bestrahlung
des Tumors vorgenommen werden. Auch die Flüssigkeit aus dem Pleuraraum,
die sich infolge der Lungenentzündung angesammelt hatte, mußte
abgeleitet werden.
Olivia Pilhar mußte unter künstlicher
Beatmung ca. 14 Tage lang auf der Intensivstation behandelt werden.
Der Tumor des Kindes bildete sich unter dieser Therapie
auf etwa 1/10 des ursprünglichen Volumens zurück, so daß die
tumortragende Niere am 18.09.1995 operativ entfernt werden konnte.
Postoperativ
wurde die bereits begonnene Chemotherapie fortgesetzt.
Durch das Verhalten des Angeschuldigten, der die
Eheleute Pilhar in ihrem Vorhaben bestärkte, eine schulmedizinische
Behandlung des Kindes zu unterbinden und gemeinsam mit diesen das Kind
über einen Zeitraum von 2 Monaten praktisch unbehandelt ließ, hat sich
der Gesundheitszustand massiv verschlechtert.
Im Zeitraum zwischen dem 25.05.95 und dem 24.07.95
wuchs der Wilms-Tumor zuletzt bis auf ein Volumen von mehr als 4 Litern
mit den oben dargelegten Folgen. Zudem bildeten sich Metastasen
in Lunge
und Leber. Allein diese Verschlechterung des Zustandsbildes machte eine
zusätzliche Bestrahlung
und die Gabe von Anthrazyklin notwendig. Hätte mit der erforderlichen
schulmedizinischen Behandlung bereits Ende Mai 1995 begonnen werden
können, wäre Olivia Pilhar zudem nicht an der beschriebenen
Lungenentzündung erkrankt, die zu einer beatmungspflichtigen
Lungeninsuffizienz führte.
Zudem erlitt das Kind unter der "Behandlung"
durch den Angeschuldigten Schmerzen, die bei rechtzeitigem Therapiebeginn
hätten vermieden werden können.
Der Angeschuldigte bestreitet die dargelegte Behandlung
von Olivia Pilhar nicht, ist jedoch der Auffassung, die von ihm gewählte
Behandlungsmethode sei richtig und sachgerecht gewesen und hätte – bei
ungestörter Fortführung derselben – zur Heilung des Kindes geführt.
Seiner Ansicht nach litt das Kind in erster Linie an einem Leberkarzinom,
zudem an einem "Sammelrohr-Ca" der rechten Niere und einer
"Nierenzyste". Zudem will er eine "Hirnmetastase"
(Herd in Leber-Relais des Gehirns) festgestellt haben.
Ursache hierfür sei ein
"Wasser-/Flüssigkeits-Konflikt", ein Konfliktgeschehen, welches
Olivia im Alter von ca. 1 ½ Jahren erlebt habe, als sie mit ihrer Tante
in einem Schlauchboot gefahren sei, dieses Luft verloren habe und Olivia
die Panikreaktion ihrer Tante miterlebt habe.
Als Begründung für die von dem Kind beklagten Schmerzen
im Bauchraum gab der Angeschuldigte gegenüber den Eltern an, es
handle sich um einen "Verhungerungs-Konflikt", da die Zeugin
Erika Pilhar ab September 1994 ihre Berufstätigkeit als Lehrerin wieder
aufnahm und nicht mehr täglich dem Kind das Essen zubereiten hätte
können. Gegen das Essen der Großmutter habe sich das Kind gewehrt und
seine Leber habe dadurch "gewisse Funktionen verstärkt".
Beide Konflikte betrachtete Dr. Hamer als bereits
gelöst und erklärte, das Kind befinde sich in der von ihm so genannten
"Heilungsphase".
Die Einlassung des Angeschuldigten wird durch die
Ausführungen der drei medizinischen Sachverständigen zweifelsfrei
widerlegt.
Diese stellen übereinstimmend fest, daß am 19.05.95
bzw. 22.05.95 bei Olivia zwar ein Wilms-Tumor Stadium I diagnostiziert
werden konnte, jedoch Metastasen
weder in der Lunge noch an der Leber
vorhanden waren.
Zu diesem Zeitpunkt habe das Kind unter der geplanten
präoperativen, niedrigdosierten Chemotherapie
mit anschließender radikaler Tumorentfernung eine Heilungschance von mehr
als 95% gehabt.
Durch die vom Angeschuldigten zu verantwortende
Verzögerung des Therapiebeginns habe nicht nur der Primärtumor massiv an
Größe zugenommen, sondern es bildeten sich zudem die oben beschriebenen Fernmetastasen.
Aufgrund des bis 24.07.95 weit fortgeschrittenen
Tumorleidens habe trotz des deutlich verschlechterten Allgemeinzustandes
des Kindes eine aggressivere
therapeutische Strategie zur Anwendung gelangen müssen, um
das Überleben von Olivia sicherzustellen.
So sei u.a. eine Bestrahlung
des Tumors erforderlich geworden sowie die Gabe des Medikamentes
Anthrazyklin, ein Zytostatika, das als Nebenwirkung
eine ausgeprägte Knochenmark- und Schleimhauttoxizität hat und
Nebenwirkungen am Herzmuskel entfaltet.
Insgesamt wurden – nach Angaben der Sachverständigen
– dem Kind physische Schmerzen, Atemnot und psychische Belastungen
zugefügt, die bei rechtzeitigem Therapiebeginn Ende Mai 1995 hätten
vermieden werden können.
Soweit die als Zeugen benannten Ärzte Dr. Stemmann
und Prof. Dr. Pogady schriftliche Stellungnahmen verfaßt haben, in
denen die vom Angeschuldigten vertretene "Eiserne Regel des
Krebses" als wahrscheinlich richtig bezeichnet wird, haben sich beide
Zeugen bislang auf pauschale Behauptungen beschränkt.
Weder wurden die von ihnen überprüften Fälle benannt
und dargelegt noch haben sie irgendwelches wissenschaftliche Material zur
Verfügung gestellt, anhand dessen die angebliche
"Überprüfung" hätte nachvollzogen werden können.
Zudem haben sich beide Zeugen – eigenen Angaben
zufolge – nur mit der vom Angeschuldigten praktizierten Diagnostik,
jedoch nicht mit seinen Behandlungsmethoden auseinandergesetzt.
III. Rechtliche Würdigung:
Soweit der Angeschuldigte das Kind Olivia Pilhar auch
in Österreich und Spanien behandelte, kann dieses Verhalten nicht als
Verstoß gegen §§ 1 und 5 HPG
geahndet werden.
Die Vorschriften der §§ 1 und 5 HPG
schützen ihrem Sinngehalt und Wortlaut nach nur das spezifisch
inländische Rechtsgut der Volksgesundheit, so daß die Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt sind /zu vgl. Herbert
Tröndle, StGB, 48. Auflage, § 7 Rdnr. 7)
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht
– Schöffengericht – in Köln zu eröffnen und – gemäß § 29
Abs. 2 GVG zum Verfahren einen zweiten Richter hinzuziehen.
(Neiß)
Staatsanwältin