BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Präsidialrat -Karlsruhe, den 10.5.1999
Durchwahl 9101-420
Herrn Rechtsanwalt
Walter Mendel
Betr.: Antrag des Herrn Ryke Geerd Hamer, Mechernich-Kommern auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung
Bezug: Ihr Schriftsatz vom 3. Mai 1999 - Dr. Hamer M/JM -
Anl.: 1 Merkblatt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
gegen die Zulassung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 32 BVerfGG bestehen Bedenken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
ein - isolierter - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG
abzulehnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag angesichts des
bisherigen Vorbringens des Antragstellers und den ansonsten vorliegenden Erkenntnissen
nichts dafür ersichtlich ist, daß beim Bundesverfassungsgericht ein durch die beantragte
einstweilige Anordnung zu sicherndes Hauptsachenbegehren gestellt wurde oder gestellt
werden könnte, das nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet erscheint.
Ein isolierter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 32 BVerfGG, mit dem Ziel, das Amtsgericht Köln anzuweisen, in dem Verfahren E 6613 Ls
142/98 das Verfahren einzustellen, ist daher unzulässig, zumal das
Bundesverfassungsgericht keine Dienstaufsicht oder Weisungsrechte gegenüber anderen
Gerichten hat.
Dies gilt ebenso für Ihr Begehren, das "Oberverwaltungsgericht
Frankfurt zu Aktenzeichen 12 E 2201/96(2)" anzuweisen, dem Verfahren "Fortgang
zu geben und dem Antragsteller die Approbation wieder zu erteilen".
Sie werden gebeten, die Rechtslage zu prüfen und mitzuteilen, ob -
gegebenenfalls unter Vorlage einer Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG - die Anträge
aufrechterhalten werden.
Zunächst ist von einer förmlichen Behandlung abgesehen worden (vgl.
§§ 60, 61 GOBVerfG).
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Dr. Hiegert
Regierungsdirektor
Beglaubigt
Regierungsangestellte