BVG an Mendel
Home Nach oben Sippel an Hamer Hamer zu Alternativen Hamer an Miklosko Hamer an Sippel Mendel an BVG BVG an Mendel Helmrich an Hamer Hamer an Krcmery Sanität Appenzell AG Köln Hochwimmer an BfG Mendel an AG Köln Mendel an StA Köln

 

Korrespondenz 1999 Germanische Neue Medizin®

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Präsidialrat -

Karlsruhe, den 10.5.1999
Durchwahl 9101-420

Herrn Rechtsanwalt
Walter Mendel

Betr.: Antrag des Herrn Ryke Geerd Hamer, Mechernich-Kommern auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Bezug: Ihr Schriftsatz vom 3. Mai 1999 - Dr. Hamer M/JM -
Anl.: 1 Merkblatt

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

gegen die Zulassung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG bestehen Bedenken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein - isolierter - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG abzulehnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag angesichts des bisherigen Vorbringens des Antragstellers und den ansonsten vorliegenden Erkenntnissen nichts dafür ersichtlich ist, daß beim Bundesverfassungsgericht ein durch die beantragte einstweilige Anordnung zu sicherndes Hauptsachenbegehren gestellt wurde oder gestellt werden könnte, das nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet erscheint.

Ein isolierter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, mit dem Ziel, das Amtsgericht Köln anzuweisen, in dem Verfahren E 6613 Ls 142/98 das Verfahren einzustellen, ist daher unzulässig, zumal das Bundesverfassungsgericht keine Dienstaufsicht oder Weisungsrechte gegenüber anderen Gerichten hat.

Dies gilt ebenso für Ihr Begehren, das "Oberverwaltungsgericht Frankfurt zu Aktenzeichen 12 E 2201/96(2)" anzuweisen, dem Verfahren "Fortgang zu geben und dem Antragsteller die Approbation wieder zu erteilen".

Sie werden gebeten, die Rechtslage zu prüfen und mitzuteilen, ob - gegebenenfalls unter Vorlage einer Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG - die Anträge aufrechterhalten werden.

Zunächst ist von einer förmlichen Behandlung abgesehen worden (vgl. §§ 60, 61 GOBVerfG).

Hochachtungsvoll

Im Auftrag

Dr. Hiegert

Regierungsdirektor

Beglaubigt

Regierungsangestellte

 

Kommentar Dr. Hamer:

"Es geht doch bitte nicht um meine Person! Nicht darum, einen über 60jährigen die Approbation wieder zu erteilen oder nicht zu erteilen! Es geht doch vielmehr darum, daß die NEUE MEDIZIN - die zu 95 % Heilungserfolg bei Krebs aufweist - wissenschaftlich überprüft und richtig ist! Es geht um die vielen, vielen Krebspatienten, die ein Recht auf die beste und die billigere Medizin haben und es geht um die Pflicht des Staates seinen Bürgern gegenüber, diesen den Zugang zu dieser NEUEN MEDIZIN zu ermöglichen!"

 

Patienten, Patientenangehörige und redliche Bürger aller Länder! Helft mit, das grausigste Verbrechen der Menschheitsgeschichte zu beenden!

 

Zurück Weiter