Mendel
Rechtsanwalt
An das
Amtsgericht Köln
per Telefax: 0221/477 3333
Krefeld, 28.6.99
In der Strafsache
Dr. Hamer
E 613 Ls 142/98
legen wir im Auftrage des Betroffenen gegen den Beschluß
vom 16.6.1999
Beschwerde
ein.
Gründe:
Die Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt hier ohne Not und ohne
sachlichen Anlaß.
Der Herr Vorsitzende weiß, daß der Unterzeichner den Betroffenen als
Wahlanwalt vertritt.
Der Betroffene war in seinen beiden Verfahren vor dem Amtsgericht Köln
- in der Person des gegenwärtigen Vorsitzenden - jeweils von Wahlverteidigern vertreten.
In allen Fällen - wie ersichtlich - ist der Betroffene "mit
Beteiligung" verteidigt worden, so sind diverse Anträge, Sachanträge als auch
Befangenheitsanträge durch die beiden unterschiedlichen Wahlverteidiger in den beiden
unterschiedlichen Verfahren gestellt worden. Dies begründet aber keinesfalls eine
Pflichtverteidigerbestellung.
Zu begründen wäre ein solche Bestellung nämlich nur dann, wenn
anders der zügige Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht
gesichert werden kann, wenn zu befürchten ist, oder schon feststeht, daß der
Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig sein wird oder sonst die zur
reibungslosen Durchführung des Hauptverfahrens erforderlichen Maßnahmen nicht treffen
kann oder will, insbesondere, wenn er schon früher mehrmals die Verteidigung niedergelegt
hat, oder wenn in einem Großverfahren wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache
sowie der langen Verfahrensdauer ein unabweisbares Bedürfnis für die Mitwirkung mehrerer
Verteidiger besteht oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge sie gebietet, so die
Kommentierung zu § 141 StPO.
All diese Ausnahmetatbestände, die eine Pflichtverteidiger-Bestellung
neben vorhandenem Wahlanwalt begründen könnten, liegen schlicht und einfach nicht vor.
Nur deshalb, weil der unterzeichnete Wahlanwalt aus Krefeld kommt, kann
sicherlich nicht auf irgendeinen dieser Ausnahmetatbestände geschlossen werden.
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