Mendel
Rechtsanwalt
An die
Staatsanwaltschaft Köln
per Telefax: 0221/477 4050
Krefeld, 28.6.99
In dem Ermittlungsverfahren
Dr. Hamer
34 Js 119/98
haben wir die Zuschrift vom 4.6.1999 erhalten.
Die - verehrte - Frau Staatsanwältin fragt dort an, ob und ggf. bis
wann eine Einlassung für den Mandanten in vorliegender Sache beabsichtigt ist.
Wir verstehen sehr wohl, daß hiermit rechtliches Gehör gewährt
werden soll.
Allerdings halten wir dies für unverständlich, denn längst weiß die
Dezernentin, daß dem bisherigen Vorwurf der Boden unter den Füßen entzogen wurde.
Grundlage des Vorwurfs durch Staatsanwaltschaft und durch weitere
sachverständige Feststellungen ist nämlich die Annahme der Richtigkeit und der hierauf
gründenden bestmöglichen
Behandlung durch Schulmedizin einerseits, der Falschheit der Neuen Medizin und insoweit
damit verbundener schlechterer Behandlung auf der anderen Seite.
Dies ist Grundlage für Vorwurf und Verfahren.
Diese Annahme kann nicht länger aufrechterhalten werden, denn
zwischenzeitlich liegt - was der Staatsanwaltschaft bekannt ist - eine Überprüfung der Neuen Medizin des Betroffenen
durch die Universität Trnava vor.
Auf die Feststellung der dortigen wissenschaftlichen Kommission dürfen
wir verweisen.
Insoweit fragt sich, was man denn noch mehr vom Betroffenen verlangt
als den Nachweis über eine Universität zu erbringen, daß seine Lehre - anders als
Staatsanwaltschaft und der von ihr bestellte schulmedizinisch orientierte Sachverständige
meint - nicht falsch, sondern umgekehrt richtig ist.
Wir halten die Frau Staatsanwältin für verpflichtet, sollte sie
insoweit noch Fragen haben, insoweit weiter zu ermitteln.
Tut sie dies nicht, verletzt sie grundlegende Pflichten.
Die Staatsanwaltschaft ist zur vollständigen Sachaufklärung, auch
wenn es dem Betroffenen nutzt, auch wenn es die eigene Anklage zu Fall bringen könnte,
verpflichtet.
Wenn die Frau Staatsanwältin hiervon keine Gebrauch macht, verletzt
sie entscheidende Pflichten.
Es sieht so aus, daß, obwohl die Entscheidung Trnava längst bekannt,
die Staatsanwältin von diesem bahnbrechenden wissenschaftlichen, amtlichen Datum keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Betroffene erbittet Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft.
Er erhebt insoweit
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen die zuständige Dezernentin.
Dieselbe Frau Staatsanwältin ermittelt
nämlich auch in dem weiteren Verfahren Olivia mit dem Aktenzeichen 221/98. Die dort
ebenfalls tätigen österreichischen Behörden haben nur einen Bruchteil des
Behandlungsmaterials der deutschen Staatsanwaltschaft überlassen. Der früher hier
tätige Vorgänger der gegenwärtigen Dezernentin, Herr Schlechtriem, hat
die österreichischen Behörden damals noch etwa 4 oder 5 mal förmlich aufgefordert, für
"vollständige" Überlassung aller Behandlungsunterlagen zu sorgen. Dies ist
erkennbar nicht geschehen. In zwei Teilakten kam nur ein geringer Teil bei der
Staatsanwaltschaft Köln an. So konnte der Unterzeichner darauf hinweisen, daß lediglich
etwa 39 Hirn- und Organ-CTs überlassen wurden, wo hingegen der Kindesvater noch etwa 250
entsprechende Unterlagen erhalten hat, abgesehen davon, daß wir darauf hinwiesen, daß
die Akte, als auch die Behandlungsunterlagen verkürzt worden sind.
Die Dezernentin hat von diesen Hinweisen keinerlei Gebrauch gemacht,
keinerlei Schlüsse hieraus gezogen.
Wenn lediglich etwa oder höchstens ¼ des Akteninhalts überreicht
wird, dann muß entweder die Akte vollständig werden, oder das Verfahren darf auf dieser
Basis verkürzten Inhalts schlicht und einfach nicht weitergeführt werden, jedenfalls
nicht so und nicht anders zur Grundlage einer Anklage gemacht werden.
Dies gilt um so mehr, als diese Frau Dezernentin in Kenntnis
verkürzter Akten den Sachverständigen beauftragt, auf der Basis verkürzten Akteninhalts
Gutachten zu verfertigen, die unter diesen Umständen vom Ansatz her unbrauchbar sein
müßten und keinesfalls zur Grundlage einer Anklage gemacht werden dürften.
Daß mit diesem Verfahren unsere Vorstellung von Rechtsstaatlichkeit
nicht erfüllt ist, daß hierin - umgekehrt - der Grundsatz des vollständigen rechtlichen
Gehörs verletzt wird, liegt nach unserer Auffassung auf der Hand.
Erschwerend kommt hinzu, daß auch im Falle Olivias auf der Basis
verkürzten Akteninhalts ein Gutachten von einem wissenschaftlichen Gegner des Betroffenen
verfaßt wurde, dem offenbar seitens der Staatsanwaltschaft die wissenschaftliche
Verifikation durch dessen Kollegen von der Universität Trnava nicht einmal zur Kenntnis
gebracht wurde, um auf diese Weise dem Herrn Sachverständigen die Gelegenheit zu weiterer
Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Verifikation zu geben.
All dies verkürzt die Rechte des Betroffenen, wobei auch die
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft verletzt wird, Für und Wider den Betroffenen zu
ermitteln.
Wir halten für ein Rätsel, wie die Staatsanwaltschaft
Köln, wie die
geschätzte Frau Dezernentin es sich gestatten kann, sich über den amtlichen Nachweis der
Richtigkeit der NEUEN
MEDIZIN des Betroffenen sozusagen durch dauerhaftes Stillschweigen
hinwegzusetzen und so zu tun, als ob es diesen wissenschaftlichen Nachweis über die
Richtigkeit, über die Verifikation der
NEUEN MEDIZIN
nicht gibt.
Wenn man dem Betroffenen vorwirft, als Arzt fehl gehandelt zu haben,
dann ist man umgekehrt verpflichtet, zur Kenntnis zu nehmen, daß eine Universität
zwischenzeitlich feststellt, daß dessen Medizin "in naturwissenschaftlichem
Sinne" richtig ist.
Auch insoweit hat die Dezernentin wesentlichen Sachverhalt - zwar nicht
in dem hier anhängigen Verfahren - aber immerhin in dem parallel laufenden Verfahren
Olivia - gleichzeitig verkürzt, auch dort zu Lasten einer insgesamten Aufklärung, auch
dort zu Lasten des Betroffen. Sie hat hiermit die Verpflichtung zu vollständiger
Aufklärung erneut und ebenfalls verletzt.
Der Betroffene sieht all dies als unzulässig, so daß er dies insoweit
im Wege der
Dienstaufsichtsbeschwerde
überprüft haben möchte.
Sollten weiterer Vortrag erforderlich sein, erbitten wir Hinweis.
Rechtsanwalt