BVG an Hamer
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Korrespondenz 1999 Germanische Neue Medizin®

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Präsidialrat -

Karlsruhe, den 29.10.1999
Durchwahl 9101-420

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe

Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer
c/o Rechtsanwalt Walter Mendel
von-Beckerath-Platz 4
47799 Krefeld

Betr.: Ihre Eingabe vom 15. Oktober 1999,
hier eingegangen per Telefax am 21. Oktober 1999
sowie Ihre Original-Eingabe vom 15. Oktober 1999,
hier eingegangen am 25. Oktober 1999

Anl.: 1 Merkblatt

Sehr geehrter Herr Dr. Hamer,

über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde unterrichtet Sie das vorsorglich erneut beigefügte Merkblatt (aktuelle Fassung).

Wie Sie daraus u.a. ersehen, kann eine Verfassungsbeschwerde nur gegen konkrete Hoheitsakte, insbesondere eine mit weiteren Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung (vgl. hierzu Abschnitt III Ziff. 2 des Merkblatts), erhoben werden.

Hinsichtlich des Verfahrens E 613 Ls 142/98 des Amtsgerichts Köln und des Verfahrens 12 E 2201/96 (2) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird mangels näherer anderslautender Angaben davon ausgegangen, daß es sich hierbei um Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde handelt. Dienstaufsichtliche Bescheide stellen jedoch keine Hoheitsakte dar. Denn diese Bescheide sind Verwaltungsakte, die Rechtswirkung zwischen dem Dienstherrn und dem der Disziplinargewalt Unterworfenen entfalten. Die Verfassungsbeschwerde eines Außenstehenden gegen einen solchen Bescheid wäre daher regelmäßig unzulässig.

Etwaige gerichtliche Entscheidungen, die den o.g. Dienstaufsichtsbeschwerde-Verfahren vorausgingen, und gegen die fristgerecht (vgl. die Ihnen bekannte Monatsfrist) Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, wurde von Ihnen nicht konkret bezeichnet oder vorgelegt, so daß deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestehen.

Soweit Sie das Nichtbearbeiten Ihrer Anträge durch die Fachgerichte geltend machen, wäre die Rüge des Unterlassens der ordnungsgemäßen Bearbeitung der Verfahren ausreichend zu begründen. Hierzu wäre konkret vorzutragen, welche Anträge wann und mit welchem Inhalt gestellt und nicht bearbeitet wurden und welche Schritte Sie gegebenenfalls bis heute unternommen haben, um eine Weiterführung des Verfahrensablaufs (siehe dazu insbesondere Ihr Vorbringen bezüglich des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main) zu veranlassen. Ohne diese konkrete Angaben kann die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht prüfen, ob die von Ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen tatsächlich vorliegen.

Schließlich könnte der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. nur in Betracht kommen, wenn ein zulässiges Verfassungsbeschwerde-Verfahren anhängig wäre oder die Möglichkeit bestünde, ein zulässiges Verfassungsbeschwerde-Verfahren in Gang zu bringen. Da diese Voraussetzungen jedoch aus o.g. Gründen nicht vorliegen, kann auch ein solcher Antrag keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

Die rechtliche Möglichkeit, eine vermeintliche Grundrechtsverletzung allgemein und ohne eigene Verletzung zu rügen, ist dem einzelnen Bürger durch die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben, da das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Popularklage nicht zugelassen hat (vgl. BVerfGE 1, 91 <96>). Eine Verfassungsbeschwerde im Interesse möglicher Patienten könnten Sie daher nicht erheben.

Außerhalb seiner durch das Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit hat das Bundesverfassungsgericht - wie Ihnen bekannt sein dürfte - keine Möglichkeit, auf Eingaben einzelner Bürger hin tätig zu werden. Insbesondere hat es keine Dienstaufsicht oder Weisungsrechte gegenüber anderen Behörden, Gerichten oder sonstigen Institutionen. Daher könnte es auch nichts hinsichtlich der von Ihnen gewünschten Anerkennung (siehe dazu die von Ihnen angesprochene amtliche Verifikation durch die Universität Trnava) veranlassen.

Sie werden um Verständnis dafür gebeten, daß aus den dargelegten Gründen Ihre o.g. Eingaben gemäß § 60 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG) als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet wurden (vgl. hierzu Abschnitt VIII des Merkblatts).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Dr. Langrock
Regierungsdirektor

Beglaubigt
Regierungsangestellte

 

 

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