BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- Präsidialrat -
Karlsruhe, den 29.10.1999
Durchwahl 9101-420
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer
c/o Rechtsanwalt Walter Mendel
von-Beckerath-Platz 4
47799 Krefeld
Betr.: Ihre Eingabe vom 15.
Oktober 1999,
hier eingegangen per Telefax am 21. Oktober 1999
sowie Ihre Original-Eingabe vom 15. Oktober 1999,
hier eingegangen am 25. Oktober 1999
Anl.: 1 Merkblatt
Sehr geehrter Herr Dr. Hamer,
über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde unterrichtet Sie das vorsorglich erneut beigefügte
Merkblatt (aktuelle Fassung).
Wie Sie daraus u.a. ersehen, kann eine
Verfassungsbeschwerde nur gegen konkrete Hoheitsakte, insbesondere eine
mit weiteren Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare gerichtliche
Entscheidung (vgl. hierzu Abschnitt III Ziff. 2 des Merkblatts), erhoben
werden.
Hinsichtlich des Verfahrens E 613 Ls 142/98 des
Amtsgerichts Köln und des Verfahrens 12 E 2201/96 (2) des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird mangels näherer
anderslautender Angaben davon ausgegangen, daß es sich hierbei um
Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde handelt. Dienstaufsichtliche
Bescheide stellen jedoch keine Hoheitsakte dar. Denn diese Bescheide sind
Verwaltungsakte, die Rechtswirkung zwischen dem Dienstherrn und dem der
Disziplinargewalt Unterworfenen entfalten. Die Verfassungsbeschwerde eines
Außenstehenden gegen einen solchen Bescheid wäre daher regelmäßig
unzulässig.
Etwaige gerichtliche Entscheidungen, die den o.g.
Dienstaufsichtsbeschwerde-Verfahren vorausgingen, und gegen die
fristgerecht (vgl. die Ihnen bekannte Monatsfrist) Verfassungsbeschwerde
erhoben werden könnte, wurde von Ihnen nicht konkret bezeichnet oder
vorgelegt, so daß deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde bestehen.
Soweit Sie das Nichtbearbeiten Ihrer Anträge durch die
Fachgerichte geltend machen, wäre die Rüge des Unterlassens der
ordnungsgemäßen Bearbeitung der Verfahren ausreichend zu begründen.
Hierzu wäre konkret vorzutragen, welche Anträge wann und mit welchem
Inhalt gestellt und nicht bearbeitet wurden und welche Schritte Sie
gegebenenfalls bis heute unternommen haben, um eine Weiterführung des
Verfahrensablaufs (siehe dazu insbesondere Ihr Vorbringen bezüglich des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main) zu veranlassen. Ohne diese konkrete
Angaben kann die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht
prüfen, ob die von Ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen tatsächlich
vorliegen.
Schließlich könnte der Erlaß einer einstweiligen
Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
u.a. nur in Betracht kommen, wenn ein zulässiges
Verfassungsbeschwerde-Verfahren anhängig wäre oder die Möglichkeit
bestünde, ein zulässiges Verfassungsbeschwerde-Verfahren in Gang zu
bringen. Da diese Voraussetzungen jedoch aus o.g. Gründen nicht
vorliegen, kann auch ein solcher Antrag keine Aussicht auf Erfolg
versprechen.
Die rechtliche Möglichkeit, eine vermeintliche
Grundrechtsverletzung allgemein und ohne eigene Verletzung zu rügen, ist
dem einzelnen Bürger durch die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben, da
das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Popularklage
nicht zugelassen hat (vgl. BVerfGE 1, 91 <96>). Eine
Verfassungsbeschwerde im Interesse möglicher Patienten könnten Sie daher
nicht erheben.
Außerhalb seiner durch das Grundgesetz festgelegten
Zuständigkeit hat das Bundesverfassungsgericht - wie Ihnen bekannt sein
dürfte - keine Möglichkeit, auf Eingaben einzelner Bürger hin tätig zu
werden. Insbesondere hat es keine Dienstaufsicht oder Weisungsrechte
gegenüber anderen Behörden, Gerichten oder sonstigen Institutionen.
Daher könnte es auch nichts hinsichtlich der von Ihnen gewünschten
Anerkennung (siehe dazu die von Ihnen angesprochene amtliche Verifikation
durch die Universität
Trnava) veranlassen.
Sie werden um Verständnis dafür gebeten, daß aus den
dargelegten Gründen Ihre o.g. Eingaben gemäß § 60 der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG) als
Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet wurden (vgl. hierzu Abschnitt
VIII des Merkblatts).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Langrock
Regierungsdirektor
Beglaubigt
Regierungsangestellte