Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln
Am Justizzentrum 13
50939 Köln
Datum
10.11.1999
Aktenzeichen
31 E-3 (3762)
Betreff:
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde
vom 28.6.1999 betreffend die Sachbearbeitung in den Verfahren 34 Js
119/98 und 34 Js 221/96
Bezug:
Ihr Schreiben vom 7.9.1999
Ihr Zeichen: Dr. Hamer M/JM
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mendel,
Ihr vorbezeichnetes Schreiben, das ich als
Gegenvorstellung gegen meinen Bescheid vom 11.8.1999 angesehen habe, gibt
mir zu Maßnahmen oder einer Änderung meines Bescheids keinen Anlaß.
Der Bestätigung
der Universität Trnava vom 11.9.1998 käme für die hier anhängigen
Verfahren auch durch die Beiziehung angeblich in der Universität Trnava
vorhandener medizinischer Protokolle zu sieben Patientenfällen erhöhte
Bedeutung nicht zu. Die Dokumentation der Untersuchung von sieben
Patienten und deren Krankengeschichte vermag jedenfalls keine
ausreichenden Erkenntnisse über den weiteren Verlauf der Krankheit unter
Anwendung der "NEUEN
MEDIZIN" zu vermitteln.
Im übrigen ist es für die hier gegen Dr. Hamer
geführte Verfahren jedenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, ob die
"NEUE MEDIZIN" in einigen Fällen zu Erfolgen geführt hat. Es
kommt vielmehr darauf an, ob durch die Behandlung durch Dr. Hamer eine
Körperverletzung der Olivia Pilhar
bzw. der Tod der Katja Pastler (mit)verursacht worden sind. Diese Fragen
sind unabhängig von der Bewertung der Behandlungsmethoden des Dr. Hamer
durch die Universität Trnava zu klären.
Soweit Sie beanstanden, daß die Dezernentin es
unterlassen habe, nach weiterem "Bild- und Behandlungsmaterial"
im Verfahren zum Nachteil Olivia Pilhar zu forschen, weise ich erneut
darauf hin, daß von hier aus das insoweit Erforderliche veranlaßt wurde.
Andere konkrete Möglichkeiten der Beschaffung weiterer Krankenunterlagen
– sofern solche vorhanden sein
sollten – sind nicht ersichtlich und von Ihnen auch nicht
vorgetragen. Im übrigen dürfte es eine Frage der Beweiswürdigung in der
Hauptverhandlung sein, ob aufgrund der vorliegenden Krankenunterlagen die
Erstattung medizinischer Gutachten möglich und für eine gerichtliche
Entscheidung ausreichend ist.
Hochachtungsvoll
Kapischke