Mendel
Rechtsanwalt
An den
Leitenden Oberstaatsanwalt
Am Justizzentrum 13
50939 Köln
per Telefax: 0221 4774050
Dienstaufsichtsbeschwerde Dr. Hamer, zum
Az.: 31 E –
3 (3762)
Im obigen Verfahren haben wir die Stellungnahme
des Oberstaatsanwaltes vom 10.11.1999 dem Mandanten zugeleitet.
Namens und in Vollmacht des Angeklagten erheben wir
nunmehr gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt
Dienstaufsichtsbeschwerde.
Mit dem dortigen Schreiben sind erhebliche
Dienstpflichten in erheblicher Wiese verletzt worden.
1. Gegenstand unserer Beschwerde war das Verhalten der
Dezernentin. Diese hatte sich trotz vielfacher Erinnerung nicht um die
Vervollständigung der hier im Verfahren vorliegenden Behandlungsunterlagen,
das Kind Olivia betreffend, bemüht, sie hatte auch den tatsächlichen
neuen Umstand aus dem Jahre 1998, nämlich die wissenschaftliche
Verifikation der Neuen Medizin nicht sachlich verwertet.
Insoweit der Herr Leitende Oberstaatsanwalt keinerlei
Anlaß sieht, sich um Aktenvervollständigung und weitergehende Befassung
insbesondere mit der Bestätigung der
Universität Trnava sieht, verletzt
auch er Dienstpflichten.
Eine besondere Verpflichtung, den Sachverhalt
vollständig aufzuklären, sämtliches Ermittlungsmaterial auch der Akte
zuzuführen, ergibt sich daraus, daß dem Staatsanwalt bekannt ist, daß
der Angeklagte seine Verteidigung aufbaut gerade auf den fehlenden
Unterlagen, das Kind Olivia
betreffend, im übrigen sich – was auf der
Hand liegt – insbesondere mit der Verifikation durch die
Universität Trnava/Bratislava gegen die Angriffe der
Schulmedizin zur Wehr setzt.
Hier geht es im wesentlichen um die Frage der
Körperverletzung Olivia. Nun ist ja nicht irgendwem z.B. die Hand
ausgerutscht, so daß er hierdurch eine Körperverletzung begangen haben
könnte. Hier soll ein Kind in bestimmter Weise, nämlich in Abweichung
von den Vorgaben der schulmedizinischen Onkologie,
behandelt worden sein,
und hierin und gerade deshalb soll bei behaupteter
"schlechterer" Behandlung eine Körperverletzung liegen.
Hier ist es also nicht so einfach, wie z.B. bei der
einfachen "Ohrfeige", die ohnehin jeden Zweifel den Tatbestand
der Körperverletzung erfüllt. Hier geht es statt dessen um die Frage, ob
denn irgendeine Medizin berechtigt für sich in Anspruch nehmen kann, eine
bestimmte Behandlung vorzugeben und bei Abweichung von dieser
Eigenen-Behandlung anderweitige Behandler – ohne weiteren Nachweis –
zu beschuldigen und zu verurteilen, falsch behandelt zu haben.
Im Kern geht es also hier um die Frage, ob unsere
Schulmedizin, insbesondere die schulmedizinische
Onkologie, quasi ein
Recht, einen Anspruch, ein Monopol für die Behandlung und ebenso, für
den Fall der Abweichung, für die Bestrafung hat.
Daß es so nicht sein dürfte, versteht sich eigentlich
von selbst.
Wenn es aber denn so ist, ergibt sich eine erhöhte
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu vollständiger Aufklärung, wenn
– gerade unter derart erschwerten Umständen eines medizinischen
Monopols der schulmedizinischen Onkologie – der Angeklagte sich auf ihn
– jedenfalls nach seiner Sicht – entlastenden Behandlungsunterlagen,
im übrigen auf eine Bestätigung der Richtigkeit seiner Medizin durch
eine Universität stützt.
Derartiges Material nicht zu ermitteln, nicht zu
verwerten, verletzt ohne weiteres in besonderer Art und Weise eine
besondere Ermittlungsverpflichtung.
Zum Fall
Olivia:
In der Akte befinden sich 37 CTs, die Kindeseltern
haben aber von der österreichischen Justiz oder den dortigen Behandlern
250 CTs erhalten, wie der Staatsanwaltschaft bekannt ist. Hier hätte von
Amts wegen ermittelt werden können und müssen. Dies ist nicht geschehen.
Bloße Anfragen bei der österreichischen Justiz genügen diesem
Ermittlungsanspruch selbstverständlich nicht.
Die Verletzung durch die Dezernentin, nunmehr auch
durch den Herrn Leitenden
Oberstaatsanwalt, liegt insoweit auf der Hand.
Darüber hinaus fehlen Behandlungsunterlagen weitesten Umfangs. So
enthalten die Unterlagen, die zur Akte gelangt sind, nicht den Zeitraum
der Behandlung, in dem das Kind Olivia
auf erste Chemogabe verstorben ist.
Das Kind war danach klinisch tot. Es wurde reanimiert,
es erlitt hierbei Rippenserienfrakturen, es verlor Zähne. Es wurde über
einige Wochen unter Ausschluß auch der Eltern in der Intensivabteilung
sozusagen dauerhaft wiederbelebt. Es erhielt sodann eine Geringstdosis
Chemo, wobei die Anklage statt dessen behauptet, das Kind hätte auf
einer Höchstdosis behandelt werden müssen. Derartige Unwahrheiten und
Manipulationen können durch die Akte aufgeklärt werden. Diese Akte in
ihrer Vollständigkeit dem Verfahren zu entziehen, bedeutet daher eine
grobe Manipulation zu Lasten des Angeklagten. Daß hier der Rechtsstaat
gefordert ist, versteht sich von selbst. Daß die Staatsanwaltschaft
gleichwohl trotz dieser Bedingungen entweder die Akte nicht komplettiert
– soweit dies nicht gelingt, das Verfahren nicht einstellt, ist nicht
nachvollziehbar. Es kann keine Frage sein, daß der Angeklagte ein Recht
auf vollständige Akte hat, umso mehr, als er sich gegen einige Grundlagen
und Einzelvorwürfe gerade mit dem fehlenden Teil der Akte mit Täuschung
und Manipulation entzogen wurde, verteidigen will.
Gleiches gilt insbesondere auch für die Bestätigung
durch die Universität
Trnava. Dort wird dem Angeklagten bestätigt, daß
er mit seiner NEUEN MEDIZIN mit höchster Wahrscheinlichkeit Ursache und
Verlauf von Krebs erarbeitet hat. Diese Bestätigung kam unter
naturwissenschaftlichen Bedingungen zustande, nämlich vielfache
Überprüfung "am nächstbesten Fall", und zwar vor einer
hochrangig, auch mit einem schulmedizinischen Onkologen, in aller
Öffentlichkeit angekündigt, in aller Öffentlichkeit ausgeführt, und
zwar an 7 Patienten mit 20 Schwerst-/Krebserkrankungen.
Es handelt sich hierbei um einen für die Medizin wohl
einmaligen Fall, hier wurden nicht Lieblingsfälle untersucht, nicht
ausgesuchte Fälle geprüft, hier wurde ein medizinisches System – die
Neue Medizin – allein von wildfremden von jetzt auf nachher
vorgestellten 7 Patienten mit 20 Erkrankungen verifiziert. Dies jedenfalls
ist das Ergebnis dieser hochrangig besetzten Kommission.
Es steht der Staatsanwaltschaft nicht an, sich über
derartige Dokumente, Tatsachen, Erkenntnisse hinweg zu setzen.
Sie wäre zu einem früheren Zeitpunkt verpflichtet
gewesen, all diese Umstände zu verwerten; vom dortigen Ergebnis wäre
noch abhängig die Frage gewesen, ob überhaupt unter den dortigen
Umständen Anklage hätte erhoben werden dürfen und können.
Nunmehr hier und heute – evtl. und ggf. und
möglicherweise – auf die Hauptverhandlung zu verweisen, geht nicht an.
Die Ermittlungen hätten also damals bereits
vorangetrieben und ergänzt und vervollständigt werden müssen. Der
Hinweis auf eine Hauptverhandlung geht insoweit fehl.
2. Man fragt sich, woher die Staatsanwaltschaft, woher
der Herr Leitende Oberstaatsanwalt den Anspruch, das Recht nimmt, sich
über die oben geschilderten Umstände hinweg zu setzen.
Weder befinden sich dort Mediziner, noch haben sie sich
mit der NEUEN MEDIZIN
befaßt, was im übrigen immer auch –
wissenschaftlich gesehen – Schulmedizin voraussetzt. Es fehlt also an
jeglicher Qualifikation. Daß der Herr Leitende Oberstaatsanwalt oder die
Dezernentin sich der Hilfe von Schulmedizinern oder des Herrn Prof. Henze
bedient hätten war bislang aus der Akte nicht ersichtlich, ist auch
nie vorgetragen worden.
Sich statt dessen auf die eigene "Meinung" zu
verlassen, ist nun wahrlich nicht hinzunehmen. Statt dessen sich auf eine
vermutlich anderweitige "Meinung" etwaiger Schulmediziner zu
verlassen, falls sie gefragt worden wären, bedeutet auch nur
Fehlverhalten.
Offenbar jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft in ihren
unterschiedlichsten Bearbeitern, die in der Sache Hamer jeweils tätig
waren, einhellig schulmedizinisch ausgerichtet.
Dies mag sein. Es handelt sich hierbei im übrigen auch
um ein unbestreitbares persönliches Recht der dortigen jeweiligen
Bearbeiter und Dezernenten.
Hier muß man aber persönliche Rechte und Ansprüche
trennen von dienstlichen Fragen. Die Staatsanwaltschaft ist sicherlich
nicht befugt, anderen Menschen die dortige Auffassung von richtiger
Medizin mit den Durchsetzungsmöglichkeiten des Staatsapparates sozusagen
"zu verschreiben".
Es darf hier nicht verkannt werden, daß sich das
Verfahren nicht nur gegen den Betroffenen richtet. Das Verfahren würde
sich ja auch richten gegen jeden anderen Mediziner, der – in der selben
Art und Weise – wie der Angeklagte sich verhält, d.h. Chemo
und Bestrahlung
nicht als taugliches Mittel für die Krebsbehandlung sieht.
Es geht also um eine ganz grundsätzliche Frage unserer
Medizin, unserer Wissenschaft, Hunderttausende und Millionen von Bürgern
und dankbaren Patienten betreffend. Hier kann das Meinen, Wollen und
Wünschen sachliche Überprüfung sicherlich nicht ersetzen.
Dies gilt umso mehr, wenn man sich einmal die
Ergebnisse der einen bzw. anderen Medizin ansieht über die Ursachen,
Verläufe, insbesondere im Hinblick auf die Effizienz.
Hier sieht es bei
der Schulmedizin geradezu katastrophal aus.
Wir verweisen auf die vielfach zur Akte überreichten
Unterlagen aus dem Deutschen Bundestag im Jahre 1979, Prof. Abel,
Mediziner und Biostatistiker bei der Universität
Heidelberg, die im
übrigen das Spitzeninstitut der deutschen Krebsforschung beherbergt, und
zwei Veröffentlichungen aus den Jahren 1989 und 1995, zuletzt auf
weltweite Veröffentlichungen von Wissenschaftlern der Universität
Chicago, und zwar Prof. Bailar pp betreffend.
Der Tenor ist eindeutig, es gibt keinerlei Indiz für
Effizienz schulmedizinischer Krebsbehandlung, im Laufe der letzten 30 bis
40 Jahre sind Behandlungsergebnisse – über alle Krebserkrankungen
hinweg – nur noch schlechter geworden. Sie liegen derzeit nach 5- bis
7-jähriger schulmedizinisch/onkologischer Behandlung bei einer Moralität
von etwa 95%, d.h. von 100 Patienten leben nach 5- bis 7-jähriger
Behandlung noch etwa 5.
Dieses Ergebnis verwundert kaum. Steht es doch fest, so
sieht es auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung – die wir
vielfach zur Akte überreicht haben -, daß die schulmedizinische
Onkologie nach wie vor die Ursache von Krebs nicht kenne, den Verlauf der
Erkrankung nicht bestimmen könne, deshalb – was nicht weiter verwundert
– auch nicht etwa effizient behandeln kann. Dies versteht sich
eigentlich von selbst: Wie soll ich richtig behandeln, wenn ich nicht
weiß, was Ursache des Problems – hier der Krebserkrankung – ist.
Auf die durchschnittlich 5 von 100 Überlebenden wird
die Onkologie nicht abstellen können. Sie wird nicht behaupten können,
daß diese "Erfolge" Erfolge der Chemo- und Bestrahlungsbehandlung sind. Es handelt sich hier um – auch die
Schulmedizin immer wieder überraschende – angebliche
"Wunderheilungen", die der Schulmedizin sozusagen in den Schoß
fallen.
Insofern verweisen wir auf die bis heute unstrittigen
Ausführungen bei Prof. Abel, dessen Werk wir nicht nur in Kopien,
sondern vielfach auch im Original überreicht haben: Es gibt "kein
Indiz" für irgendeinen Erfolg von Chemo
und/oder Bestrahlung. Er
sieht die Onkologie in einer "erkenntnis-theoretischen"
Sackgasse.
Unter diesen Umständen kann selbst die wohlmeinendste
und der Schulmedizin geneigteste
Staatsanwaltschaft und unsere Regierung,
die diese Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung beauftragt hat, nicht
annehmen, daß die schulmedizinische Onkologie hier und heute effiziente
Behandlung zur Verfügung stellt.
Hiergegen sprechen die sozusagen täglich
veröffentlichten Todeszahlen. Von jährlich 330.000 Neuerkrankungen
versterben jährlich etwa 240.000/250.000 Patienten. Im verbleibenden
Behandlungszeitraum bis zu 5 bis 7 Jahren versterben halt die weiteren
Patienten bis auf geringe Ausnahmen.
Möglicherweise verläßt die Politik, verläßt die
Staatsanwaltschaft sich auf die
Versprechungen des Medizinbetriebes für die Zukunft. Hier soll ja mit
Bio- und Gentechnik der Krebs demnächst und in Zukunft wirksam behandelt
werden können.
Mit Prof. Abel wird man sagen können, daß dies
ein hohles Versprechen bleiben wird, wie alle Versprechungen der letzten
30 bis 40 Jahren, daß Chemo und Bestrahlung irgendwann den Durchbruch
schaffen werden, mit allen Tageszeitungsveröffentlichungen hier und
heute, mit denen täglich irgendwo in der Welt irgendwelche Onkologen ein
neues Mittel gegen irgendwelche Krebse behaupten gefunden zu haben, was
bis hier und heute nichts anderes als "Wunsch" war.
Die Uneffizienz wird bleiben, so bei Prof. Abel
nachzulesen, der weltweit unstrittig geblieben ist, von der Schulmedizin
auch ungern ins Licht der Öffentlichkeit gerückt wird, weil die dortigen
Ergebnisse, Feststellungen und Schlußfolgerungen allzu nachteilig für
die Onkologie und den Medizinbetrieb ausfallen.
Es scheint so zu sein, daß die Onkologie sich in der
Tat solange in der Sackgasse befindet, also auch mit Bio- und Gentechnik
nicht wird helfen können, geschweige mit Chemo
und Bestrahlung, solange
sie bei dem Ansatz der Onkologie bleibt, daß Ursache des Krebses eine
willkürliche Zellveränderung und -vermehrung ist oder sein soll, und
daß als Mittel gegen "böse" Zellvermehrung diese bösen Zellen
vernichtet gehören und zwar sei es durch Chemo-Vergiftung,
Bestrahlungsverbrennung oder durch sonstige Radikalmaßnahmen.
Solange dieser Ansatz erhalten bleibt, solange die
Erkrankung quasi nur auf körperlicher Ebene gesehen wird, solange der
Mensch nicht ganzheitlich gesehen wird, bedeutet die Operation auf
körperlicher Ebene eben keine Heilung, in aller Regel nur Verstümmelung,
hieran wird auch Bio- und Gentechnik nichts ändern.
Anders sieht es bei der NEUEN
MEDIZIN aus. Abgesehen davon, daß sie in sich plausibel und
schlüssig ist, wie sogar von onkologischen Gegnern eingeräumt wird,
liegen seit fast 15 Jahren europaweit Dutzende
von Bestätigungen über höchste Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit
und der Effizienz vor.
Hier gibt es Dutzende ärztliche Stellungnahmen, die
der Staatsanwaltschaft vorliegen. Hierunter befinden sich Ärzte vieler
Disziplinen, soweit sie mit Krebs befaßt waren, Stellungnahmen von
Amtsärzten, auch von Professoren.
Hier gibt es mehrere Stellungnahmen von Universitäten,
zunächst von 6 Professoren der Universität Wien bereits im Jahre 1986,
im Jahre 1992 von Prof. Stemmann ausgeführte Untersuchung im
Auftrag der Universität Düsseldorf im Jahre 1992, im Jahre 1998 sodann
eine förmliche, öffentlich angekündigte und in aller Öffentlichkeit
vor wissenschaftlichen Gegnern ausgeführte Überprüfung nach
naturwissenschaftlichen Regeln, nämlich durch Überprüfung an
"nächstbesten" Fällen vor der Universität
Trnava/Bratislava.
Auf das Ergebnis verweisen wir. Die Neue Medizin des
Mandanten wird dort als "richtig" bestätigt, auf das
entsprechende, hierauf beruhende Gnadengesuch der Universität Trnava beim
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Oktober des Jahres
1998 verweisen wir.
Die dortige Universität führt aus, daß wegen der
außerordentlichen Überprüfungsergebnisse nach
"naturwissenschaftlichen" Regeln – einem Unikum in der
Medizingeschichte – der Justizminister gebeten wird, von
Verfolgungsmaßnahmen auf einige Zeit abzusehen, von der Universität
werde dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, dort eine Klinik zu führen,
auszubilden, zu forschen, zu arbeiten, zu behandeln.
Über die Effizienz der NEUEN
MEDIZIN ist folgendes zu
berichten:
Der Betroffene führte in Burgau/Österreich über viele Jahre ein
Seminarzentrum. Tausende von
Patienten suchten dieses Zentrum auf. Der
Staatsanwaltschaft ist im
übrigen bekannt, daß dort diverse Ärzte die Behandlung durchführten,
nicht der Betroffene. Allerdings wurde die Behandlung
nach den Regeln der Neuen Medizin durchgeführt. Im Zusammenhang mit
dem Verfahren Olivia beschlagnahmte die österreichische Justiz die
Patientenkartei. Es gab 6.500 Patienten. Diese wurden von den
österreichischen Behörden aufgesucht, es ging um die
Behandlungsbeteiligung des Angeklagten. Dummerweise – aus Sicht der
Schulmedizin – wurde hierbei festgestellt, daß nach Jahren noch 6.000
von 6.500 Patienten, nach den Regeln der NEUEN
MEDIZIN behandelt, lebten.
Wir rufen in Erinnerung: Mit Prof. Abel sind
ebenso viele Patienten, die bei der NEUEN
MEDIZIN überlebten, im
vergleichbaren Behandlungszeitraum mit Behandlung nach der
schulmedizinischen Onkologie statt dessen verstorben.
Ähnliche Zahlen ergaben sich
nach Überprüfung in der
größten französischen Krebsklinik bei Paris. Dort wurde ein Teil
der Patienten nach Regeln der NEUEN
MEDIZIN behandelt. Hunderte
überlebten, nach den Regeln der NEUEN
MEDIZIN behandelt, während ebenso
viele, nach schulmedizinischer Onkologie behandelt, verstarben.
Soviel zur Effizienz, auch insoweit gestatten wir auf
die Äußerungen im Deutschen Bundestag, insbesondere bei den Herrn
Prof. Abel und Prof. Bailar zu verweisen, die bislang ja von
der Schulmedizin nicht angegriffen wurden.
Nach allem bedeutet die Aktenergänzung, die Befassung
mit dem restlichen Behandlungsmaterial zu Olivia, die Befassung mit der
naturwissenschaftlichen Verifikation durch die Universität Trnava eine
hohe Aufgabe für die Staatsanwaltschaft, die ja schließlich verpflichtet
ist, die Wahrheit zu finden und nicht zu unterdrücken.
Kurz erwähnt sei noch der besonders schale
Beigeschmack, der sich ergibt, wenn man weiß, daß die Staatsanwaltschaft
beantragt hat, einen Psychiater zur Begutachtung des Angeklagten zu laden.
Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Staatsanwaltschaft
Realitätsverlust des Angeklagten behauptet.
Hierbei unterstellt die Staatsanwaltschaft, daß der an
Realitätsverlust leidet, der behauptet, die Neue Medizin sei richtig, die
Schulmedizin sei falsch.
Das selbe Vorurteil, das also zu Einleitung des
Verfahrens führt, findet sich hier wieder: Schulmedizin richtig, Neue
Medizin falsch. Diese Bedingungen waren die Grundlage für die Einleitung
des Verfahrens, Durchführung des Verfahrens, für die spätere
Beantragung der Verurteilung.
Ein Nebeneffekt dieses Antrags auf Psychiatrisierung
ist gegeben für alle die, die – mit dem Angeklagten – glauben, daß
die Lage der Schulmedizin zumindest problematisch ist, daß erhebliche
Ansätze der NEUEN MEDIZIN statt dessen nicht nur interessant, sondern
wahrscheinlich richtig, daß diese Medizin mit großer Wahrscheinlichkeit
auch effizient behandelt.
Daß mit diesem Antrag auf Psychiatrisierung die
Atmosphäre von Inquisition aufgebaut wird – jedenfalls aus Sicht der
dortigen Bürger – wird man nachvollziehen können.
Es mag sein, daß die Staatsanwaltschaft diesen Antrag
stellen konnte, weil sie – ggf. – von der Richtigkeit der Schulmedizin
überzeugt ist und deshalb ebenso annimmt, daß realitätsverlustig und
realitätsblind sein muß, der der Auffassung der Staatsanwaltschaft im
Hinblick auf die Richtigkeit der Schulmedizin nicht folgt.
Dieses Vorgehen in sich ist also schlüssig und
plausibel. Gleichwohl ist ein derartiges Vorgehen nichts anderes als
falsch, wenn man berücksichtigt, daß der Staatsanwaltschaft das Recht
nicht zusteht, deren Auffassung von der Richtigkeit oder Falschheit der
einen oder anderen Medizin ungeprüft für richtig zu halten und sodann
mit den Mitteln staatlicher Macht durchzusetzen.
Hier zeigt sich Art und Ausmaß des Vorurteils also
erneut an anderer Stelle.
Mit einem derartigen Verdikt – Psychiatrisierung –
irgendeinen Bürger unseres demokratischen Rechtsstaates zu belasten, nur
weil die Staatsanwaltschaft glaubt, die Schulmedizin sei richtig, und
diese nicht zur Kenntnis nehmen will, was Bundestag, alle
bedeutenden Biostatistiker dieser Welt, wie Prof. Abel, Prof. Bailar
pp hierzu aussagen, ist doch schon außerordentlich verwunderlich.
Opfer derartiger ungeprüfter, unsachlicher
Mutmaßungen sind Rechtsstaatlichkeit, der Angeklagte, sind im Ergebnis
alle Bürger dieses Landes, die irgendwann einmal auf medizinische Hilfe
angewiesen sein können und werden.
Daß dies so ist, liegt auch am Verhalten der Staatsanwaltschaft, die zumindest hoffnungsvolle, wenn nicht sogar
stimmige, effiziente Konzepte und ihren Entdecker vernichten, indem sie
vollständige Aufklärung hindert und insoweit das Feld einem
Medizinbetrieb überläßt, der mit dem hier anhängigen Verfahren einen
bedeutsamen Wettbewerber aus dem Feld schlägt.
Hiermit verletzt die Staatsanwaltschaft Aufklärungs-
und Ermittlungspflicht. Sie verletzt das Erniedrigungsverbot aus der
Menschenrechtskonvention: es kann keine Frage sein, daß der Arzt und
Forscher erniedrigt wird, wenn er ein neues Konzept erarbeitet, das von
hunderten Ärzten für effizient gehalten wird, wenn dieser kriminalisiert
und psychiatrisiert wird. Es ist auch keine Frage, daß mit einem
derartigen Verfahren das Fairneßgebot nach unserer Verfassung verletzt
wird, wenn die Akte ohne Not verkürzt wird bzw. Auseinandersetzungen mit
einer wissenschaftlichen Verifikation durch eine Universität mit
Nichtachtung gestraft wird, da also nicht zu Kenntnis genommen wird.
Der Hinweis, dies könne ggf. und möglicherweise in
der Hauptverhandlung erfolgen, verschlägt hier nicht. Seit Jahren steht
die Staatsanwaltschaft geschlossen hinter der Schulmedizin. Dies bleibt
auch in der Hauptverhandlung so. Die Hauptverhandlung wird von einem
Gericht geleitet, dessen Vorsitzender in einem früheren Verfahren wegen
eines Verstoß gegen das Heilpraktiker-Gesetz im Zusammenhang mit einem
Beweisantrag über die Richtigkeit der NEUEN
MEDIZIN erklärte, daß es
ihm egal sei, ob die Neue Medizin richtig oder falsch sei, dies würde
sich beim HPG-Verstoß nicht auswirken, sei sodann aber auch unerheblich
– selbst wenn sie also richtig wäre – für Fragen der
Rechtswidrigkeit, des Verschuldens oder des Strafmaßes.
Aufklärung also in die Hauptverhandlung verlegen zu
wollen, heilt die bislang vorliegenden Aufklärungs- und
Ermittlungsverstöße nicht.
Abschließend in aller Kürze zu den Ausführungen
vom 10.11.1999:
Hiernach soll der Bestätigung der Universität Trnava
erhöhte Bedeutung nicht zukommen. Das ist komisch. Bislang hat die
Staatsanwaltschaft sich darauf gestützt, erhöhte Bedeutung käme nicht
zu, weil keine Dokumentation vorliege. Wir haben darauf verwiesen, daß es
eine solche Dokumentation gibt, die sich im übrigen zur Bestätigung
selbst ergibt. Woher der Herr Leitende Oberstaatsanwalt
diese
medizinischen Kenntnisse hat, wie er dies im einzelnen meint, sollte doch
einmal vorgetragen werden.
Ebenso: Woher der Herr Leitende Oberstaatsanwalt
meint,
daß die Dokumentation ausreichende Erkenntnisse über den weiteren
Verlauf nicht vermitteln kann, ist ebenfalls erklärungsbedürftig,
jedenfalls, woher der Herr Leitende Oberstaatsanwalt entsprechende
Kenntnisse nimmt. Wenn man die Ursache eines Problems nicht kennt, dann
ist Problemlösung – Behandlung – sicherlich mit einem Stochern im
Heuhaufen zu vergleichen. So soll es ja bei der Schulmedizin sein, wenn
man Prof. Abel glauben darf. Wenn man aber mit der Universität
Trnava dem Angeklagten bestätigt, er habe nachvollziehbar und
überprüfbar Ursache und Verlauf einer jeden Krebserkrankung erarbeitet,
dann wird man feststellen dürfen, daß er, der die Ursache und den
Verlauf kennt, auch entsprechende Mittel der Behandlung hat. Daß dies
hier mit aller Wahrscheinlichkeit so ist, wird man den Überlebensraten
aus dem Seminarzentrum Burgau und dem Krebszentrum Paris entnehmen
dürfen. Es wäre schön, wenn der Herr Leitende Oberstaatsanwalt hierzu
Stellung nehmen könnte.
Im Hinblick auf Überlebensraten vom Seminarzentrum
Burgau und Krebsklinik Paris kann der Herr Leitende Oberstaatsanwalt nicht
aufrecht erhalten, daß die Neue Medizin "in nur einigen
Fällen" zu Erfolg geführt hat. Es geht um Tausende von
Überlebenden, bei einer Überlebensquote von 90/95%, die die Ergebnisse
der Schulmedizin auf den Kopf stellt, dort sterben nämlich ebenso viele,
wie nach der NEUEN MEDIZIN überleben.
Die Frage der Körperverletzung von Olivia
unabhängig
von der Bestätigung durch die
Universität Trnava behandeln zu wollen,
bedeutet, die Sache auf den Kopf stellen zu wollen.
Wenn die Bestätigung durch die Universität richtig
ist, scheidet eine Körperverletzung aus, weil damit nämlich auch
feststünde, daß der Betroffene "richtig" behandelt hat, eine
Körperverletzung also nicht vorliegen kann.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man nur, wenn man das
Verfahren der Staatsanwaltschaft fortbetreiben will: ohne Sachprüfung
Verfahren und Verurteilung mit dem schulmedizin-onkologischen
Sachverständigen, dann stünde – nach Richter-Urteil – fest, daß
eine Körperverletzung vorliegt, damit wäre auch der Realitätsverlust
bestätigt. Hätte man dieses Ergebnis, wären Medizin mit Angeklagter
vernichtet, dann würde eine Sachprüfung in absehbarer Zeit sicherlich
nicht mehr vorgenommen werden.
Dies wäre dann das – mit Verurteilung auch erwartete
– Ende von NEUER MEDIZIN und Angeklagtem.
Soweit ausgeführt, die Dezernentin hätte im
Zusammenhang mit Olivia "das Erforderliche"
veranlaßt, wird
behauptet, daß dies falsch ist. Die Dezernentin mag in einen oder anderen
Fall nachgefragt haben, ob es noch Material bei der Staatsanwaltschaft
Wien gibt. Das aber ist gerade nicht ausreichend, da vorgetragen war, daß
es nicht nur 37, sondern 250 CTs, daß es Behandlungsunterlagen gibt, für
die ersten 4 bis 6 Wochen nach Einlieferung. Material, das in der Akte
vollständig fehlt, verbunden mit dem Hinweis, daß der Betroffene sich
auf diese Verteidigung stützt. Bei derartig konkretem Vortrag wäre
konkretes Handeln der verehrten Dezernentin erforderlich gewesen.
Rechtsanwälte
Durch
Mendel