Der Generalstaatsanwalt
Reichenspergerplatz 1
Köln
Herrn Rechtsanwalt
Walter Mendel
Von-Beckerath-Platz 4
47799 Krefeld
Datum: 13.01.2000
Betr.:
Weitere Beschwerde gegen die Bescheide des
Leitenden
Oberstaatsanwalts in Köln vom 11.08. und 10.11.1999 in der auf die
Verfahren 34 Js 221/96 und 34 Js 119/98 bezogenen Dienstaufsichtssache 31
E – 3 2762 StA Köln.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
auf Ihre weitere, auch gegen den Leitenden
Oberstaatsanwalt in Köln gerichtete Beschwerde habe ich den Sachverhalt
geprüft, einen Anlaß zu Maßnahmen jedoch nicht gefunden.
Soweit im Verfahren zum Nachteil des Kindes Olivia
Pilhar die österreichischen Behörden an der Aufklärung des Sachverhalts
zu beteiligen waren, hat die Staatsanwaltschaft alle ihr im Wege der
Rechtshilfe sich bietenden Möglichkeiten umfassend genutzt. Welche
weiteren Krankenunterlagen beigezogen werden könnten und ggf. von wem,
ist nicht ersichtlich. Zudem hat der hierzu ausdrücklich befragte
Sachverständige Prof. Dr. Henze
bejaht, daß die ihm überlassenen Krankenunterlagen und CT-Aufnahmen
vollständig und ausreichend genug gewesen seien, um ein klinisches
Gutachten erstatten zu können.
Für die in den Strafverfahren entscheidende Frage, ob
die Behandlungen der krebserkrankten Kinder Olivia
Pilhar und Katja
Pastler unter Verzicht auf die
Therapie der Schulmedizin die Tatbestände der fahrlässigen
Körperverletzung und Tötung erfüllt, ist die von Ihnen vermißte
Auswertung der Bestätigung der
Universität Trnava vom 11.09.1998 ohne Bedeutung.
Sofern eine Hauptverhandlung stattfinden sollte, bleibt
es Ihnen im übrigen unbenommen, Prof.
Pogady,
einen in der Anklageschrift vom 23.11.1998
als Mitunterzeichner der Bestätigung benannten Zeugen, zum
wissenschaftlichen Wert der "NEUEN
MEDIZIN" zu befragen oder in
diese Richtung gehende Beweisanträge zu stellen.
Ihre Beschwerde weise ich als unbegründet zurück.
Hochachtungsvoll
In Vertretung
Hammer