SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT
DER BAUERN
Landesstelle Oberösterreich
Huemerstr. 21
4010 Linz
18. Jänner 2000
Herrn
Winkler Josef
Tannenberg 33
5221
Sehr geehrter Herr Winkler!
Ihre Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der
Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt
im nachfolgend angeführten Zeitraum weg, weil die Voraussetzungen
hierfür nicht mehr gegeben sind.
Es besteht daher keine Beitragspflicht für die
Unfallversicherung vom März 1998 bis laufend.
Das auf Ihrem Betriebskonto aufscheinende
Beitragsguthaben von öS ... wurde zurückbezahlt.
Diese Mitteilung stellt keinen Bescheid im Sinne des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar.
Mit freundlichen Grüßen
Information:
Durch den Verkauf von .... ha landwirtschaftl. Flächen
an .... wurde die Versicherungs- und Beitragspflicht zur
landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für Sie per 20.02.1998 beendet.
Das dadurch entstandene Guthaben in Höhe von ... wurde
auf ihr Konto zurückbezahlt.
Zu Ihrem Schreiben vom 7.1.2000,
bei uns eingelangt am 17.1.2000, in dem Sie die Anwendung der sogenannten
"NEUEN MEDIZIN" in der gesetzlichen Sozialversicherung
verlangen, teilen wir folgendes mit:
Die gesetzliche Sozialversicherung ist nur in der Lage, in der Kranken-
und Unfallversicherung Behandlungen nach von den entsprechenden
staatlichen Stellen anerkannten Methoden durchzuführen bzw. zu
finanzieren. Bis zu einer Änderung der Behandlungsgrundsätze auf
höchster medizinischer bzw. politischer Ebene wäre die Anstalt
verpflichtet, offene Beiträge u.U. auch auf gerichtlichem Wege
einzutreiben, wodurch erhebliche Mehrkosten entstehen würden. In gleicher
Weise ist auch Ihr Dienstgeber gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zu
Ihrer Kranken- und Unfallversicherung einzubezahlen und an die
zuständigen Sozialversicherungsträger (Allgemeine
Unfallversicherungsanstalten bzw. Gebietskrankenkasse) zu überweisen.