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Korrespondenz 2000 Germanische Neue Medizin®

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 123/00 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

Des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,
Apartado de Correos 209, Alhaurin el Grande, Spanien,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Mendel, Von Beckerath-Platz 4, Krefeld -

gegen

  1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 23. November 1998 – 34 Js 221/96 -,
  2. Den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1997 – 11 TE 2042/97 –

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den  

Richter Kühling,

die Richterin Jaeger

und den Richter Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BverfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling

Jaeger

Hömig

 

siehe auch:

Häufige Fragen zum Berufsverbot (Approbationsentzug)

Häufige Fragen - Wie ist der Stand der Dinge im Olivia-Prozeß gegen Hamer?

 

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