LADUNGSBEFEHL
TRIBUNAL
DE GRANDE INSTANCE
DE
CHAMBERY
Palais
de Justice BP 1023
73010
CHAMBERY CEDEX
Staatsanwaltschaftsnr.
96003989
Termin
Strafsachen
18.
Mai 2001 8.30 Uhr
Name:
HAMER
Vorname:
Ryke Geerd
Geburtsdatum:
17. Mai 19935
Beruf:
Arzt
Zur Entscheidung gemäß Artikel 489 und folgende der
Strafprozessordnung nach dem von Ihm am 6. September 2000 gegen ein Urteil
vom 17. Mai 2000 erhobenen Einspruch:
Auf folgende Vorurteil:
* seit 10. Mai 1993 und nicht von Verjährung
betroffenem Zeitraum, auf Staatsgebiet und insbesondere in SAVOYEN, wegen
unerlaubter Ausübung der Heilkunde und Teilnahme an einer Straftat durch
Anstiftung, Beihilfe, Unterstützung und Erteilung von Anweisungen zur
Straftat der unerlaubten Ausübung der Heilkunde, die Frau SIXT und Frau
GROS vorgeworfen wird, die sich üblicherweise an der Erstellung einer
Diagnose oder an der Behandlung von Krankheiten oder chirurgischen,
angeborenen oder erworbenen, tatsächlichen oder angenommenen Leiden durch
persönliche Handlungen, mündliche oder schriftliche Beratungen oder
sonstige Vorgehensweisen jeglicher Art beteiligt haben, und dies ohne
Diplom oder einem sonstigen Befähigungsnachweis nach Artikel L 356-2, wie
dies zur Ausübung des Arztberufes erforderlich ist, oder ohne unter die
Sonderbestimmungen der Artikel L 356, L 357, L 359 und L 360 der
Gesundheitsordnung zu fallen;
Handlungen, die in den Artikeln L 372, L 376, L
356-2, L 357, L 357-1, L 359 und L 360 der Gesundheitsordnung, 121-6 und
121-7 des Strafgesetzbuchs vorgesehen und bestraft werden.
* seit 10. Mai 1993 und nicht von Verjährung
betroffenem Zeitraum, auf Staatsgebiet und insbesondere in SAVOYEN,
Teilnahme durch Hilfe, Unterstützung und Erteilung von Anweisungen an der
Straftat unterlassene Hilfeleistung, die von Frau SIXT und Frau GROS
begangen wurde, insbesondere durch Vermittlung zwecks Anwendung seiner
Theorie zur Heilung von Krebs- und anderen Krankheiten nach der „Neuen
Medizin“, die die Aufgabe jeglicher Behandlung der Schulmedizin
empfahl und so die Vorbereitung, die Vollendung oder die Begehung der
genannten Gesetzesübertretungen erleichterte;
Handlungen, die in den Artikeln 121-6, 121-7, 223-6
Absatz 2 und 223-16 des Strafgesetzbuches vorgesehen und bestraft werden;
* seit 10. Mai 1993 und nicht von Verjährung
betroffenem Zeitraum, auf Staatsgebiet und insbesondere in SAVOYEN, Irreführung
von Patienten, insbesondere Frau Jocelyne BELLIARD, Frau Anne-Marie TRIGON,
Frau Brigitte JASSERAND, Frau Marie-Claude CHAVIN und Herren MARLIOT und
MADAR, Yves HENRIET und Jean-Patrick VIVES, durch Missbrauch der
Arzteigenschaft und betrügerische Handlungen, insbesondere durch
Verbreitung seiner Theorie zur Heilung von Krebs- und anderen Krankheiten
nach der „Neuen Medizin“ und
Empfehlung, ihre laufenden schulmedizinischen Behandlungen abzubrechen,
mit Hilfe seiner eigenen Werke, die zum Verkauf anlässlich der
Organisation eintrittspflichtiger Seminare bestimmt sind, und Beratung
gegen Bezahlung und wegen Veranlassung zur Aushändigung von Geldern über
den Verein Stop au Cancer, deren Mitglied er war, und zwar einen Betrag
von mindestens 200 000 Francs;
Handlungen, die in den Artikeln 313-1, 313-3, 313-7
und 313-8 des Strafgesetzbuchs vorgesehen und bestraft werden;
Auf die öffentliche Klage:
Spricht
Herrn HAMER Ryke Geerd frei von
-
unerlaubter Ausübung der Heilkunde
-
Teilnahme an der von Frau GROS verübten Straftat der unerlaubten Ausübung
der Heilkunde
-
Teilnahme an der von Frau SIXT und von Frau GROS verübten Straftat der
unterlassenen Hilfeleistung
Erklärt
ihn schuldig
-
der Teilnahem an der von Frau SIXT verübten Straftat der unerlaubten Ausübung
der Heilkunde
-
des Betrugs.
Verurteilt HAMER
Ryke Geerd zu ACHTZEHN MONATEN FREIHEITSSTRAFE, davon NEUN MONATE
Strafaufschub;
Verurteilt ihn außerdem zu einer Geldstrafe von 50
000 Francs.
Auf die Zivilklage:
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER
für den vom CONSEIL DEPARTEMENTAL DE LA SAVOIE DE L’ORDRE NATIONAL DES
MEDECINS erlittenen Schaden verantwortlich.
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER
zu Schadenersatzzahlungen von 10 000 Francs an den CONSEIL DEPARTEMENTAL
DE LA SAVOIE DE L’ORDRE NATIONAL DES MEDECINS;
Befiehlt auf Kosten von Herrn Ryke Geerd HAMER
die auszugsweise Bekanntmachung des Urteils (Vorurteil und Urteilsformel)
in folgenden Zeitungen: LE DAUPHINE LIBERE, LIBERATION und LE FIGARO.
Gibt an, dass die Kosten dieser Bekanntmachung einen
Gesamtbetrag von 10 000 Francs für die drei Tageszeitungen nicht überschreiten
dürfen;
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER
zur Zahlung des Betrags von 2 500 Francs an den CONSEIL DEPARTEMENTAL DE
LA SAVOIE DE L’ORDRE NATIONAL DES MEDECINES, gemäß Artikel 475-1 der
Strafprozessordnung;
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER
für den von der U.N.A.D.F.I. erlittenen Schaden verantwortlich.
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER
zur Schadenersatzzahlung von 1 Franc an die U.N.A.D.F.I.;
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER
für den von Herrn TRIGON Michel erlittenen Schaden verantwortlich;
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER
zur Schadenersatzzahlung von 20 000 Franc an Herrn TRIGON Michel;
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER
zur Zahlung des Betrags von 3000 Francs an Herrn TRIGON Michel, gemäß
Artikel 475-1 der Strafprozessordnung;
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER
für den von Herrn COSTA Gil sowohl im eigenen Namen als auch als
gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder Arnaud und Thibaud
erlittenen Schaden verantwortlich;
Verurteilt
Herrn Ryke Geerd HAMER zur Zahlung
-
von 10 000 Francs Schadenersatz an Herrn COSTA Gil in seinem eigenen
Namen;
-
von 10 000 Francs Schadenersatz an Herrn COSTA Gil als gesetzlichen
Vertreter seines minderjährigen Sohnes Arnaud COSTA;
-
von 10 000 Francs Schadenersatz an Herrn COSTA Gil als gesetzlichen
Vertreter seines minderjährigen Sohnes Thibaud COSTA;
-
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur
Zahlung des Betrags von 3 000 Franc an Herrn COSTA Gil, gemäß Artikel
475-1 der Strafprozessordnung, für die drei Nebenkläger;
Empfängt auf Antrag der Entscheidungsunterlassung
des Strafgerichts von Chambéry vom 14. April 2000 als Nebenklägerin Frau
GELIS Patricia als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter
Lucie und verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER
zur Zahlung an Frau GELIS Patricia als gesetzliche Vertreterin ihrer
minderjährigen Tochter Lucie von 20 000 Francs Schadenersatz und von 3
000 Francs gemäß Artikel 475-1 der Strafprozessordnung;
Diese Sitzung wird am Freitag, 18. Mai 2001 um 8.30
Uhr im Justizpalast CHAMBERY, Palais de Justica, BP 1023 73010 CHAMBERY
CEDEX stattfinden.
Am 19. Oktober 2000
DER OBERSTAATSANWALT