Zentrale
Verwaltung
Abteilung
für Studien- und Prüfungsangelegenheiten
Universität
Tübingen
Wilhelmstraße
5
72074
Tübingen
Herrn
Dr.
med. Mag. theol
Ryke
Geerd Hamer
Apartado de Correos 209
E-29120 Alhaurin el Grande
08.02.2001
Betr.:
Ihr Habilitationsverfahren
Bez.:
Ihr Schreiben vom 1.1.2001 an den Dekan der Medizinischen Fakultät
Sehr
geehrter Herr Doktor Hamer
der
Dekan der Medizinischen Fakultät, Herr Prof. Dr. Claussen, hat Ihr
Schreiben mit Anlagen an die Zentrale Verwaltung weitergeleitet. Aus Ihrem
Schreiben wird nicht ganz klar, ob Sie mit der vorgelegten „Kurzfassung
der Neuen Medizin (Stand 2000)“ Ihr Habilitationsverfahren
weiterbetreiben wollen. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass eine
Fortsetzung derzeit nicht möglich ist aus folgenden Gründen:
Nach
§ 55 Abs. 3 des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg (UG) wird
aufgrund der erfolgreichen Habilitation die Lehrbefugnis erteilt. Nach §
80 Abs. 3 Nr 4 UG erlischt die Lehrbefugnis eines Privatdozenten durch
Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches
Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der
Beamtenrechte zur Folge hätte. Nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 UG kann die
Lehrbefugnis widerrufen werden, wenn der Privatdozent eine Handlung
begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,
die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann.
Wenn
nun Umstände vorliegen, aufgrund derer die Lehrbefugnis erlöschen würde
oder widerrufen werden könnte, so sind dies selbstverständlich auch Gründe,
die Lehrbefugnis nicht zu verleihen, und damit sind es auch Gründe, die
Zulassung zum Habilitationsverfahren zu versagen.
Wie
Sie wissen, liegt gegen Sie ein Haftbefehl vor. Bei der Durchführung des
Strafverfahrens könnte sich ergeben, dass die o.g. Voraussetzungen in
Ihrem Fall vorliegen. So lange Sie sich dem Strafverfahren und damit einer
Klärung entziehen, ist daher das Habilitationsverfahren nicht
fortzusetzen.
Sie
auf die völlig verzerrten und falschen Darstellungen in Ihrem Schreiben
hinzuweisen, hat leider wohl keinen Sinn.
Mit
freundlichen Grüßen
Schweizer