Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse
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E-Mail:
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Gesundheit
im Mittelpunkt
28.2.2001
Herrn
Alfred
Stadler
Badstraße
7
3243 St.
Leonhard am Forst
Betreff:
Verweigerung der Beitragszahlungen
Sehr
geehrter Herr Stadler!
Bezugnehmend
auf Ihr Schreiben vom 1.2.2001, in dem Sie uns mitteilen, bis auf weiteres
keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen zu wollen,
da seitens unseres Institutes keine Kosten für eine Therapie nach den
Grundsätzen der „Neuen Medizin“ übernommen werden, möchten wir
Folgendes festhalten.
Als
Dienstnehmer in Österreich werden Sie mit dem Tage der Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit auf Grund des Gesetzes in das geltende
Sozialversicherungssystem einbezogen. Durch diese Pflichtversicherung wird
eine Gemeinschaft aller Versicherten geschaffen, die auf dem Solidaritätsgedanken
beruht und einen für alle Beteiligten optimalen sozialen Ausgleich
schafft. Dieses System sichert Ihnen Ihre Rechte auf Leistungen bei
Eintritt bestimmter Wechselfälle des Lebens (z.B. Krankheit) und bietet
so allen Versicherten den notwendigen Schutz. Dies ist aber nur möglich,
wenn viele Menschen Beiträge zur Sozialversicherung leisten, die
Risikengemeinschaft also entsprechend groß ist.
Welche
Leistungen nun dem Einzelnen zustehen, ist im Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) umfassend und abschließend geregelt. Die
Leistungen reichen von Präventivmaßnahmen bis zur Übernahme der Kosten
für lebensrettende Operationen im Ausland. Sie sehen also, dass Sie für
Ihre Krankenversicherungsbeiträge einen äußerst umfangreichen
Leistungskatalog geboten bekommen.
Im
Sinne des gesetzlichen Auftrages ist aber zu beachten, dass bestimmte
Leistungen nur dann erbracht werden können, wenn sie tatsächlich
„notwendig“ sind. So muss die von Ihnen angesprochene
Krankenbehandlung nach § 133 Abs. 2 ASVG ausreichend und zweckmäßig
sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei der
Beurteilung der „Notwendigkeit“ hat sich die soziale Krankenversicherung
ausschließlich an der Schulmedizin zu orientieren,
weshalb lediglich die Kosten für jene Behandlungen zu tragen sind, die
nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt werden.
Als
Krankenversicherungsträger sind wir also an gesetzliche Schranken
gebunden, weshalb es nicht in unserer Macht liegt, im Einzelfall Kosten für
bestimmte Therapiemethoden zu übernehmen. Dies würde auch zum eingangs
erwähnten Solidaritätsgedanken in Widerspruch stehen, da es der
Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten ist, durch Kosten für
Behandlungen, deren Erfolg überaus vage ist, belastet zu werden. Es ist
uns deshalb nicht möglich, für eine Behandlung auf Grundlage der
„Neuen Medizin“ die Kosten zu übernehmen.
Wir
ersuchen daher, Aufforderungen an Ihren Dienstgeber, keine
Krankenversicherungsbeiträge von Ihrem Entgelt abzuziehen bzw. für Sie
zu bezahlen, zu unterlassen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu
bedenken, dass Ihr Dienstgeber dazu verpflichtet ist, sowohl seine eigenen
als auch Ihre Beiträge zeitgerecht abzuführen. Kommt er dieser
Vorschrift nicht nach, könnten ihn etwaige Sanktionen (finanzielle
Nachteile) treffen. Es ist demnach also nicht richtig, dass es sich um
eine reine „private Angelegenheit“ handelt.
Wir
hoffen, mit diesen Ausführungen bestehende Unklarheiten bereinigt zu
haben und verbleiben
Mit
freundlichen Grüßen
NÖ
Gebietskrankenkasse