Salzburger
Gebietskrankenkasse
Faberstraße
19-23
5024
Salzburg, Postfach 20
Telefon
(0662) 88 89-0
Telefax
(0662) 88 89-355
www.sgkk.at
EINSCHREIBEN
Herrn
Josef Winkler
Tannberg 33
5221 Lochen
Salzburg, 12.03.2002
Unser
Zeichen: 01/Dir. Dr. S/BI
Klappe:
223
Ihr Schreiben
vom: 02.03.2002
Antrag auf Zulassung zur Behandlung nach Kriterien
der Neuen Medizin
Sehr geehrter Herr Winkler!
Bezugnehmend auf Ihr Fax
vom 02.03.2002 an Obmann Knauer möchten wir Ihnen der Ordnung halber
mitteilen, dass die Ausstellung einer von Ihnen gewünschten
"rechtsmittelfähigen Antwort" binnen einer Frist von 2 Wochen
aus grundsätzlichen und rechtlichen Überlegungen nicht möglich ist.
Weiters können Sie keinesfalls davon ausgehen, dass die Salzburger
Gebietskrankenkasse nach welchen "verwaltungsrechtlichen
Gepflogenheiten" auch immer, Ihrem Antrag stattgibt.
Die Sach- und Rechtslage aus Sicht der Salzburger
Gebietskrankenkasse stellt sich wie folgt dar:
Die Frage, welche Behandlung durch welche Personen
aus medizinischer und rechtlicher Sicht durchgeführt werden kann, ist
primär keine Frage der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern eine vom
Bundesgesetzgeber zu regelnde Angelegenheit. Diesbezüglich gilt für den
Bereich der Sozialversicherungsträger insbesondere das ASVG (Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz), hinsichtlich der berufsrechtlichen Befugnis
der einzelnen Berufsgruppen sei auf die einzelnen Spezialgesetze (z.B. Ärztegesetz)
hingewiesen.
Die Frage, welche Behandlung als medizinisch
anerkannt gilt, ist keine Angelegenheit, die die gesetzliche
Krankenversicherung in Eigenverantwortung zu entscheiden hat, sondern ist
diesbezüglich der beim Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen angesiedelte "Oberste
Sanitätsrat" maßgeblich, welcher sich nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft und Forschung aufgrund internationaler
Erkenntnisse orientiert.
Die Salzburger
Gebietskrankenkasse als Teil der solidarischen Sozialversicherung
in Österreich hat im Rahmen dieser medizinischen und rechtlichen Vorgaben
die Krankenversicherung für unsere Versicherten und anspruchsberechtigten
Angehörigen durchzuführen und ist es uns weder möglich noch erlaubt,
die uns vorgegebenen Grenzen zu überschreiten.
Dies ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, da
wir den uns gesetzlich auferlegten Versorgungsauftrag auch nur innerhalb
der uns gesetzlich vorgegebenen Beitragseinnahmen umsetzen können
("einnahmenorientierte Ausgabenpolitik") und daher für jede
eigenmächtige Erweiterung unseres Tätigkeitsbereiches die finanzielle
Bedeckung fehlen würde. Weiters haben alle Versicherten im Sinne einer
gebotenen Gleichbehandlung einen in unserer Rechtsordnung verbrieften
Anspruch auf Behandlung gemäß den geltenden Grundsätzen und wäre eine
Sonderbehandlung einzelner Versicherter ohne Rechtsgrundlage eine
Ungleichbehandlung zu Lasten der Versichertengemeinschaft.
Wir können und wollen daher Ihren Antrag nicht
stattgeben und Ihnen und Ihren Kindern andere Leistungen zur Verfügung
stellen als der gesamten Versichertengemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Salzburger
Gebietskrankenkasse
Direktion
Dir. Dr. Harald Seiss