SÄCHSISCHER
LANDTAG
PETITIONSAUSSCHUSS
Die Vorsitzende
Dresden,
den 28.05.2002
Aktenzeichen:
03/02934/6
Herrn
Claus Jürgen Jost
Zwickauer
Straße 88
04277 Leipzig
betr.
Gesundheitswesen
Sehr geehrter Herr Jost,
der 3. Sächsische Landtag hat in seiner 63. Sitzung am
16.05.2002 nach der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses
(Drucksache 3/6402) zu Ihrer Petition vom
13.11.2001 beschlossen:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Als Anlage lege ich zu Ihrer Information den Bericht
des Petitionsausschusses zu Ihrer Petition bei.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Schneider
Anlage
Petition: 03/02934/6
Gesundheitswesen
Beschlußempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Der Petent bittet
darum, die staatlichen Kliniken zu verpflichten, die „Neue Medizin“
anzuwenden und die Ergebnisse wissenschaftlich zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
Vor allem in Universitätskliniken sollten Erkenntnisse der „Neuen
Medizin“ angewendet werden, da diese zur Forschung und damit zum
Beschreiten neuer Wege verpflichtet seien.
Der Petent ist
Mitglied des „Stammtisch NEUE MEDIZIN Leipzig“ und fragt an: Warum
gibt es zur Zeit in Deutschland keine staatliche medizinische Einrichtung,
welche die Erkenntnisse der „Neuen
Medizin“ anwendet, wie sie von Dr.
R. G. H. entdeckt wurden?
Der Petent beschäftigt
sich seit Jahren mit der „Neuen
Medizin“. Er sei Mitglied einer Gruppe
aus allen Schichten und Berufen, die sich regelmäßig zu Diskussion und
Erfahrungsaustausch treffe. Dabei würde immer wieder festgestellt, daß
die „Neue Medizin“ die biologischen Gesetzmäßigkeiten angebe, die
Krankheiten, z.B. auch Krebs, erklärbar und damit heilbar mache. Dieses
Wissen würde den Betroffenen, die die „Neue Medizin“ verstanden
haben, Angst und Panik nehmen. Außerdem gestatte die Anwendung der
„Neuen
Medizin“, die Patienten schonender und billiger zu behandeln
als mit bisherigen Verfahren.
Die Anwendung der
„Neuen
Medizin“ unterliegt der Therapiefreiheit eines jeden Arztes. Er
bestimmt Art und Umfang der ärztlichen Leistung und entscheidet auf Grund
seiner medizinischen Kenntnisse und seines ärztlichen Gewissens über die
Behandlungsmethode. Die Dynamik der medizinischen Wissenschaft und Technik
stellt immer wieder neue Heilverfahren und neue Heilmittel zur Verfügung.
Die ärztliche Therapiefreiheit bedeutet zugleich Methodenfreiheit.
Allerdings darf kein Arzt sich ohne weiteres über Erfahrungen und
gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
hinwegsetzen und
von Behandlungsstandards abweichen. Für ein schuldhaftes Unterschreiten
des medizinischen Standards hat der Arzt
haftungsrechtlich einzustehen. Bei
der „Neuen
Medizin“ handelt es sich um eine neue Methode, die derzeit
keine Standardbehandlung darstellt. Will der Arzt
im Rahmen seiner
Therapie- und Methodenfreiheit von der Standardbehandlung abweichen, so
hat er den Patienten nicht nur hierüber aufzuklären, sondern es ist auch
der Inhalt des Arztvertrages entsprechend festzulegen.
Darüber hinaus ist
bei der Frage des Einsatzes vor allem neuer Therapiemethoden die
Finanzierung von entscheidender Bedeutung. Im ambulanten Sektor werden
grundsätzlich nur die Leistungen des Arztes von den
Krankenkassen
bezahlt, die im Rahmen des Leistungskataloges der gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV) erbracht werden. Darüber hinaus gehende
Leistungen muß der Patient grundsätzlich selbst finanzieren. Die „Neue Medizin“ ist derzeit nicht im Leistungskatalog aufgeführt und würde
mithin nur dem Selbstzahler vorbehalten sein. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind Behandlungsmethoden, Arznei-
und Heilmittel der „besonderen Therapierichtung“ jedoch nicht von dem
Leistungskatalog der GKV
ausgeschlossen. In einer möglichen, zukünftigen
Vorschlagliste von Arzneimitteln („Positivliste“) sollen die
Arzneimittel der „besonderen Therapierichtung“ Phytotherapie, Homöopathie
und Anthroposophie in einem Anhang aufgelistet werden (vgl. § 33 a Abs. 6
Satz 2 SGB V). Die in § 33a Abs 6 Satz 2 SGB V genannten besonderen
Therapierichtungen sind damit in die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB
V „hineinzulesen“. Dies bedeutet, daß sich das Leistungssystem der GKV
zumindest vorsichtig auch für die „Neue Medizin“ öffnet,
vorausgesetzt, diese läßt sich den genannten „besonderen
Therapierichtungen“ zurechnen.
Im Bereich stationärer
Leistungen bezahlt die Krankenkasse grundsätzlich nur diejenigen, die im
Rahmen des Pflegesatzes erbracht werden. Zudem besteht die Möglichkeit,
neue Behandlungsmethoden im Rahmen von Modellversuchen zu erproben. Ob
diese durch die Krankenkasse
finanziert werden, hängt wiederum von
Vereinbarungen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse
ab.
Welche Behandlungs-
und Therapiemethode jedoch erprobt werden, obliegt der jeweiligen
Einrichtung, da neben der Therapiefreiheit und der Finanzierung auch die
Forschungsfreiheit zu beachten ist. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz
sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Die Sächsischen
Krankenhäuser und die Universitätskliniken
können daher nicht
verpflichtet werden, bestimmte Behandlungs- und Therapiemethoden zu
evaluieren.
Die Staatsregierung
ist aus den genannten Gründen nicht befugt, die Sächsischen
Krankenhäuser und deren angestellte Ärzte zu verpflichten, die „Neue Medizin“
anzuwenden. Dem Petenten könnte empfohlen werden, die Sächsische
Landesärztekammer,
Schützenhöhe 16 in 01099 Dresden, zu ersuchen, die „Neue Medizin in
ihr Fortbildungsangebot aufzunehmen.
Der Petition kann
nicht abgeholfen werden.