UniTüb an VGSigm
Home Nach oben UniTüb an VGSigm Hamer an VG-Sigm Patient an VG VGSig an Patient Winkler an VG-Frankfurt Patient an VGSigm. Gansäuer an VG-Frank VG-Stutt an Hamer VGSigm Beschluß

 

Korrespondenz 2003 Germanische Neue Medizin®

EBERHARD KARLS UNIVERSITÄT TÜBINGEN

Zentrale Verwaltung

Abteilung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten

Wilhelmstr. 5

72074 Tübingen

 

Frau Schweizer

Telefon: 07071 2977400

Telefax: 07071 295990

Tübingen, 30.05.2003

An das

Verwaltungsgericht Sigmaringen

Postfach 1652

72486 Sigmaringen

 

Herrn Dr. med. Mag. theol. Ryke Geerd Hamer

./. Universität Tübingen

wegen Habilitation

hier: Antrag gem. § 123 VwGO

 

Bezug: Schreiben des Gerichts vom 15.05.03, Az: 8 K 881/03Pa

Anlage: 1 Band Akten 0532.3-8/93 III, 1 Mehrfertigung

 

Die Universität Tübingen beantragt, die Anträge des Herr Dr. Hamer auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. Es gibt für diese Anträge weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund.

Zu 1. und 2.

Mit Urteil vom 17.12.2986 (3 K 1180/86) hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Universität Tübingen verpflichtet, über den Antrag des Herrn Dr. Hamer auf Erteilung der Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag, die Universität Tübingen zu verpflichten, ihm die beantragte Habilitation zu erteilen, lehnte das Gericht ab. Es wies darauf hin, daß es bei der Überprüfung der Entscheidung über die Habilitation nicht – wie schon damals von Herrn Dr. Hamer begehrt – eine Entscheidung darüber treffe, ob die von ihm entwickelte Theorie der Krebsentstehung und –heilung „richtig“ oder „falsch“ ist.

An der Rechtslage hat sich insofern nichts geändert. Das Gericht kann keine eigene Beurteilung von Habilitationsleistungen vornehmen bzw. diese nicht „als ausreichend erklären“ und es kann deshalb auch nicht eine „vorläufige“ Habilitation „anordnen“.

Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, daß das Habilitationsverfahren des Herrn Dr. Hamer nicht weiterbetrieben wurde, weil dieser nicht mitgeteilt hat, welche Schriften dem Verfahren zugrunde gelegt werden sollen, siehe hierzu insbesondere das Schreiben der Universität Tübingen vom 12.11.96 an die damaligen Anwälte des Herrn Dr. Hamer, Quadrangel 42 der beiliegenden Akten. Ob das Schreiben von Herrn Dr. Hamer vom 01.01.2001 an den Dekan der Medizinischen Fakultät (Quadrangel 61 der Akten) als eine solche Mitteilung zu werten ist, wäre evtl. noch zu klären. Im vorliegenden Verfahren spielt dies jedenfalls keine Rolle.

Zu 3. und 4.

Hierfür wäre nicht die Universität Tübingen sondern das Land Baden-Württemberg Antragsgegner.

Zu 5.

Für diesen Antrag ist kein Antragsgegner ersichtlich.

(Schweizer)

 

siehe auch:

Häufige Fragen zu Hamer - betreffend Habilitationsverfahren an der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen

 

Weiter