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Korrespondenz 2003 Neue Medizin

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

Postfach 1652

72486 Sigmaringen

Sigmaringen, 11.06.2003

Aktenzeichen: 8 K 610/03Pa

 

Rechtsanwalt

XXXXXXXX

 

Betreff: Herrn Dr. med. Mag. theol. Ryke Geerd Hamer ./. Universität Tübingen

Wegen: Habilitation

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Einschätzung des Berichterstatters die Bestimmung des § 13 Abs. 2 LVwVfG regelt nur das Behördenverfahren, nicht das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsprozeß. Die Voraussetzungen für die erklärte Nebenintervention dürfte bereits nach § 66 ZPO nicht erfüllt sein, sodaß es nicht darauf ankommt, ob dieses Institut im Verwaltungsprozeß überhaupt existiert. Der Berichterstatter kann nicht erkennen, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens hätte. Im vorliegenden Rechtsstreit steht ausschließlich der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Habilitation in Frage. Das Gericht wird nicht – auch nicht als Vorfrage – zu klären haben, ob die "Neue Medizin" richtig oder falsch ist.

Es besteht Gelegenheit zur Äußerung binnen 5 Tagen.

Der Berichterstatter

 

 

siehe auch:

Häufige Fragen zu Hamer - betreffend Habilitationsverfahren an der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen

Patient S.A. an VG Sigmaringen, 13.06.2003 - Äußerung

 

Anmerkung:

"Das Gericht wird nicht – auch nicht als Vorfrage – zu klären haben, ob die "Neue Medizin" richtig oder falsch ist."

Wenn die vom Staat eingerichtete Institution, die Universität, die zur Klärung wissenschaftlicher Fragen beauftragt ist, sich seit Jahrzehnten weigert ihrer Verpflichtung nachzukommen, wer dann wenn nicht der Staat selbst sollte diese Frage zu klären haben?

Und die Rechtssprechung erfolgt zynischerweise "im Namen des Volkes"! Im Namen derer, die aufgrund dieser konzertierten Erkenntnisunterdrückung täglich zu Hunderten sterben.

 

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