RECHTSANWALT
Dr. XXXXXXXXXX
An das
Verwaltungsgericht
Sigmaringen
Karlstr. 13
D-72488
Sigmaringen
13.
Juni 2003
8 K 610/03
Antragsteller:
Dr. Ryke Geerd Hamer
Antragsgegner:
Universität
Tübingen
Beteiligter:
S.A.
Vertreten
durch: Rechtsanwalt Dr. XXXXXXXX
ÄUSSERUNG
Zu dem meinem Rechtsfreund am 13.6.2003
zugestellten "Hinweis" vom
11.6.2003 erstatte ich rechtzeitig
nachfolgende
Äußerung:
Mein rechtliches Interesse an der
Klärung der Richtigkeit der "Neuen
Medizin" habe ich bereits mit Schriftsatz vom 5.6.2003
dargelegt und wird dieses – soweit aus dem Schreiben vom 11.6.2003
ersichtlich – vom erkennenden Gericht auch nicht in Zweifel gezogen.
Diese Frage ("Neue
Medizin" richtig oder falsch) steht aber mit der –
verfahrensgegenständlichen – Frage der Erteilung der Habilitation
an den Antragsteller in untrennbarem Zusammenhang:
Wird nämlich dem Antragsteller die Habilitation
erteilt, ist damit auch zwangsläufig die Lehrbefugnis für die "Neue
Medizin" verbunden und bedeutet eine Lehrbefugnis für die
"Neue Medizin" ebenso
zwangsläufig auch die formelle "wissenschaftliche" Anerkennung
der "Neuen Medizin".
Ist die "Neue
Medizin" aber auch "wissenschaftlich" anerkannt,
haben medizinische Einrichtungen (Spitäler, niedergelassene Ärzte)
zumindest auf Wunsch des Patienten auch nach der "Neuen
Medizin" zu diagnostizieren und zu therapieren und haben auch
die Krankenkassen bzw. Krankenversicherungsträger die für eine Diagnose
/ Therapie nach der "Neuen Medizin"
auflaufenden Kosten zu übernehmen.
Abgesehen davon erscheint es weder mit
den Grundsätzen eines (nicht nur in formeller sondern auch in
meritorischer/inhaltlicher Sicht) ordnungsgemäßen gerichtlichen
Verfahrens im Verwaltungsprozeß und vor allem mit den Grundsätzen eines
"fair trial" im Sinne der – im Verfassungsrang stehenden –
MRK vereinbar, bei der (Haupt)Frage, ob dem Antragsteller die Habilitation
zu erteilen ist oder nicht, die (Vor)Frage, ob die "Neue
Medizin" richtig oder falsch ist, auszuklammern bzw. zu
negieren.
Eine derartige Vorgangsweise des
Gerichtes würde im übrigen wohl nur als weitere subjektive und
rechtswidrige "Unterdrückung" der vom Antragsteller behaupteten
naturgesetzlichen Erkenntnisse aufgefaßt werden können, was einerseits
zu weiteren diesbezüglich ja bereits zahlreich vorliegenden
Veröffentlichungen und Darstellungen (vgl. www.pilhar.com)
führen würde und andererseits kaum im Interesse der deutschen
Rechtsordnung und des Rechtsschutzbedürfnisses auch der deutschen
Bevölkerung gelegen sein kann.
Ist die "Neue
Medizin" falsch, habe ich aus den bereits dargelegten
Gründen ein rechtliches Interesse daran, dies auch von einem ordentlichen
Gericht ausdrücklich bestätigt zu bekommen; ist sie richtig, habe ich
ebenso ein rechtliches Interesse an einem diesbezüglichen Ausspruch des
Gerichtes.
Ich wiederhole daher meinen
Antrag
auf Zulassung meiner Nebenintervention
(bzw. Beteiligung am Verfahren) in welcher Eigenschaft und auf welcher
Rechtsgrundlage auch immer und teile weiters ausdrücklich den
Antrag
Auf Entscheidung des Gerichtes –
allenfalls als Vorfrage – ob die "Neue
Medizin" des Antragstellers aufgrund der bisher vorliegenden
und noch einzuholenden Verfahrensergebnisse richtig oder falsch ist.
In diesem Zusammenhang wolle das
erkennende Gericht insbesondere auch die vorgelegten Bestätigungen
("Verifikationen")
diverser Universitäten und sonstiger Aussteller verwerten und zu deren
Beweiswert konkrete Feststellungen treffen.
S.A.