Az.: 8 K 610/03
VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluß
In der Verwaltungssache
Herr Dr. med. Mag. th. Ryke Geerd
Hamer,
Camino Urique 69 / Apdo. 209, E-29120 Alhaurin el
Grande,
-Kläger-
gegen
Universität Tübingen
Vertreten durch den Rektor,
Wilhelmstr. 7, 72074 Tübingen, Az: I/3.
1-0532.3-174/03,
-Beklagte-
wegen
Habilitation
Hier: Antrag auf "Zulassung als Nebenkläger"
bzw. auf "Zulassung der Nebenintervention"
Hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
durch
Den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
Banger
Den Richter am Verwaltungsgericht
Bitzer
Den Richter am Verwaltungsgericht
Milz
Am 26. Juni 2003 beschlossen:
Antragsteller:
1. S. A., Bönnigheimer Weg 4, 74336
Brackenheim
2. Volker und Michaela Welte, Bockstalsstr. 62, 76307
Karlsbad-Mutschelbach
3. Erika und Helmut Pilhar, Maiersdorf 221, A-2724 Hohe
Wand
4. Gertrud Sprauer, Kohlbergerstr. 8G, 76139 Karlsruhe
die Anträge auf "Zulassung als Nebenkläger"
bzw. "Zulassung der Nebenintervention" werden abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge wurden sachdienlich (vgl. § 88 VwGO) als
Anträge auf Beiladung verstanden.
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt weder die
strafprozessuale Einrichtung der Nebenklage (vgl. § 397
Strafprozeßordnung) noch die zivilprozessuale Nebenintervention (vgl. §
66 Zivilprozeßordnung). An die Stelle der Nebenintervention tritt die
Beiladung (Hartmann: in Baumbach/Lauterbach/Alben/Hartmann,
Zivilprozeßordnung, 61. A., Übers. § 64 Rdn. 4) der Nebenintervention
bedarf es nicht und sie ist im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht anwendbar
(Jörg Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. A., § 65 Rdn.
4; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13 A.. § 65 Rdn. 2).
Die Voraussetzungen einer Beiladung liegen nicht vor.
Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht Dritte, deren
rechtliche Interesse durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen.
Der/die Antragsteller/in hat/haben kein solches rechtliches Interesse
dargetan; deswegen lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen der
Nebenintervention nicht vor (vgl. § 66 ZPO).
Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, daß bei einem
Obsiegen des Klägers bezüglich seiner Habilitation
eine solche
Entscheidung eine Rechtsposition des/der Antragsteller/s/in verbessern
würde.
Der Ausgang des Rechtsstreits des Klägers mit dem Ziel,
die Universität zu verpflichten, "die Habilitation
... zu
erteilen" hängt nicht zwangsläufig von der "(Un-)Richtigkeit"
der sog. "Neuen Medizin" ab.
Die Antragsteller Pilhar und Welte bringen – unter
näheren Ausführungen – im wesentlichen nur vor, daß sie die sog.
"Neue Medizin" für richtig und die "Schulmedizin"
für falsch halten. Damit berufen sie sich auf ideelles Interesse.
Soweit die Antragsteller A. und Sprauer die
Übernahme der Kosten einer Therapie nach der "Neuen Medizin"
durch die Krankenkasse bzw. –versicherung ansprechen, ist auch nicht
ersichtlich, daß ein hinreichender rechtlicher Zusammenhang zum
Streitgegenstand der vorliegenden Klage besteht.
Im Übrigen stünde die Beiladung, wenn ein rechtliches
Interesse gegeben wäre, im Ermessen des Gerichts: Da die Antragsteller
über den Vortrag des Klägers hinaus nichts wesentlich Neues im Hinblick
auf den Streitgegenstand vorbringen, erschiene eine Beiladung auch nicht
angebracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle Beschwerde eingelegt
werden. Die Rechtsmittelschrift muß spätestens am letzten Tag der Frist
bei Gericht eingehen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muß sich jeder
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt vertreten
lassen.
...
gez. Bangert, Bitzer, Milz