VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 12 E 591/03 (2)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsrechtsache
des Herrn Dr. med. Ryke Geerd Hamer, Editiones de la Nueva Medicina
S.L., Camino Urique 69 / Apdo. 209, E-29120 Alhaurin el Grande
Kläger
gegen
Land Hessen, vertreten durch das
Landesprüfungsamt für
Heilberufe,
Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main,
Beklagter,
wegen Recht der freien Berufe (einschließlich
Kammerrecht)
hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main durch
Vors. Richterin am VG
Oehm-Neidlein
Richter am VG Dr.
Repp
Richter am VG Grünewald
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Engeland und Herr
Fritzel
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober
2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahren hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
TATBESTAND
Der im Jahre 1935 geborene Kläger erhielt am 10. April
1962 seine Bestallung als Arzt. Nach der Promotion im Dezember 1963
erlangte er im Februar 1972 seine Anerkennung als Facharzt für Innere
Medizin. Nach Angaben des Klägers stellte sich nach der 1978 erfolgten
Tötung seines Sohnes aufgrund der hierdurch erlittenen Schockreaktion bei
ihm selbst Hodenkrebs ein, der im Jahre 1981 operativ entfernt werden
konnte. Wesentlich durch diese Erlebnisse bedingt, gelangte der Kläger zu
der Ansicht, die Ursache einer jeden Krebserkrankung gefunden zu haben
sowie imstande zu sein, diese in jedwedem Stadium heilen zu können. Im
Oktober 1981 reichte er bei der Medizinischen Fakultät der Universität
Tübingen unter Vorlage einer Schrift mit dem Thema “Das Hamer-Syndrom
und die Eiserne Regel des Krebs” ein Habilitationsgesuch ein, welches
jedoch abgelehnt wurde. Seitdem bemüht sich der Kläger um die
wissenschaftliche Anerkennung der von ihm vertretenen Theorie von den “Entstehungs-,
Lokalisations- und Verlaufsmechanismen und Therapiemöglichkeiten von
Krebserkrankungen”.
Mit Bescheid vom 8. April 1986 widerrief die
Bezirksregierung Koblenz die vom Land Hessen dem Kläger erteilte Approbation. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil
des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 1989 - 9 K 215/87 -
abgewiesen: die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.1990 - 6 A
10035/89 - zurückgewiesen. Dabei wurde im wesentlichen ausgeführt, der
Widerruf der Approbation
sei gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 3
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der maßgeblichen Fassung
der Änderung durch das Gesetz vom 18.02.1986 zu Recht erfolgt. Es bestehe
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger aufgrund seiner
geistig-seelischen Konstitution nicht mehr in der Lage sei, sein
praktisches ärztliches Handeln an der Einsicht in die ärztlichen
Gegebenheiten auszurichten. Der Kläger sei durch eine wahnähnliche
Gewissheit, seine wissenschaftlichen Erkenntnisse seien unantastbar,
geprägt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.06.1992 bei
dem beklagten Land die Wiedererteilung seiner Approbation
als Arzt. Zur
Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die “Neue Medizin” sei
nun durch eine universitäre Prüfung im Auftrag der Medizinischen
Fakultät der Universität Düsseldorf geprüft und für richtig befunden
worden. Es habe sich erwiesen, dass die “Neue Medizin” der bisherigen
auf den meisten Gebieten weit überlegen sei und daher in der Therapie
nicht mehr blockiert werden dürfe. Mit Bescheid vom vom 12.01.1993 lehnte
das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den Antrag auf
Wiedererteilung der Approbation
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987.
Nach § 1 Bundesärzteordnung diene der Arzt in der Ausübung seines
Berufes der Gesundheit des Einzelnen und des gesamten Volkes. Im
Bewusstein dieser Verpflichtung sei er gehalten, den ärztlichen Beruf
nach den Regeln der ärztlichen Kunst auszuüben und dabei die Grenzen des
eigenen Wissens und Könnens zu erkennen sowie danach zu handeln (vgl. §
4 Abs. 2 S. 2 BÄO). Dies setze voraus, dass der Arzt regelmäßig im
wohlverstandenen Interesse eines Patienten neben anderen auch die
Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft insgesamt zu
berücksichtigen haben. Dabei habe er sein praktisches ärztliches Handeln
an der Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Nach dem
rechtskräftigen Beschluß des OVG Koblenz vom 21.12.1990 sei davon
auszugehen, daß der Kläger in der Diagnostik und Therapie insbesondere
krebskranker Patienten einer von ihm begründeten Lehre, der sog. “Neuen
Medizin” den absoluten Vorrang einräume und dabei zugleich
Möglichkeiten, die sich mit ihren Methoden nicht vereinbaren ließen, von
der Anwendung ausschließe. Er sei folglich nicht bereit, Patienten in
Kenntnis der ärztlichen Gegebenheiten der nach dem derzeit anerkannten
Wissenstand gebotenen Behandlung zuzuführen. Es bestehe deshalb die
Gefahr, daß der Kläger Krebskranke zu ihrem Nachteil von einer
möglicherweise erfolgversprechenden Behandlung auf
anerkannter Grundlage
abhalte. Die vom Kläger im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens gemachten
Äußerungen ließen erkennen, daß er nach wie vor eine unversöhnliche
Haltung gegenüber anderen Therapieformen, nämlich denen der sog.
Schulmedizin einnehme. Es stehe deshalb zu befürchten, daß im Falle der
Wiedererteilung der ärztlichen Approbation
dieselben Umstände wieder
eintreten würden, die seinerzeit zum Widerruf der Approbation
geführt
hätten, nämlich eine unzureichende ärztliche Betreuung krebskranker
Menschen. Nach alledem sei der durch den Widerruf der Approbation
erfolgte
Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 GG) nach
wie vor gerechtfertigt.
Der Kläger legte gegen diese Bescheid am 15.01.1993
Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die
Richtigkeit der “Neuen
Medizin” habe sich in der praktischen Anwendung
bestätigt. Die Neue Medizin
gründe auf vier “harten” biologischen
Gesetzmäßigkeiten, die an jedem einzelnen Fall reproduzierbar seien.
Damit dürfe sie “als einzige Medizin den Anspruch einer strengen
Naturwissenschaftlichkeit erheben”. Eine Therapie auf der Basis der “Neuen
Medizin” verstoße schon deshalb nicht gegen das geltende Recht, weil
Behandlungsweisen der
Schulmedizin dort nicht allein als wissenschaftlich
anerkennbar seien, wo die Ursachen einer Krankheit noch immer nicht
erforscht seien; deshalb habe jede Art der Behandlung zwangsläufig
experimentellen Charakter. Im übrigen würden auch die für die Erteilung
der ärztlichen Approbation
maßgeblichen Bestimmungen nicht abschließend
regeln, daß nur die
Schulmedizin für die Ausübung des ärztlichen
Berufs maßgeblich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.1996 wies das
Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den Widerspruch zurück.
Hierbei wurde u.a. ausgeführt, bei dem Kläger sei weiterhin die
Bereitschaft stark ausgeprägt, die von ihm vertretene Lehre einer “Neuen
Medizin” absolut zu setzen und andere möglicherweise
erfolgversprechende Behandlungsmethoden auf anerkannter wissenschaftlicher
Grundlage schon vom Ansatz her auszugrenzen. In diesem Zusammenhang sei
exemplarisch auf das Verhalten des Klägers im Falle der an Krebs
erkrankten sechsjährigen Olivia Pilhar verwiesen. Der Kläger habe diese
Patientin längerfristig nach seinen medizinischen Vorstellungen behandelt
und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine
erfolgversprechende ärztliche Behandlung nach den anerkannten Regeln der
Medizin solange verhindert, bis schließlich das Leben des Kindes in
höchstem Maße konkret gefährdet gewesen sei und das Kind nur durch
staatliche Maßnahmen österreichischer und spanischer Behörden und
Gerichte einer lebensrettenden Behandlung der
anerkannten medizinischen
Wissenschaft habe zugeführt und gerettet werden können.
Der Kläger hat am 16.06.1996 die vorliegende Klage
erhoben. Mit Beschluß vom 15.05.1997 hat die erkennende Kammer das
Verfahren bis zum Abschluß des von der Staatsanwaltschaft Köln
betriebenen Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung
tateinheitlich mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde in Sachen Olivia
Pilhar ausgesetzt. In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft Köln
am
23.11.1998 Anklage gegen den Kläger erhoben. Ein Strafverfahren konnte in
der Folgezeit nicht durchgeführt werden, weil der Kläger seinen Wohnsitz
nach Spanien verlegt hat. Der Kläger war bereits mit Urteil des
Landgerichts Köln vom 12.02.1993 wegen Verstoßes gegen das
Heilpraktikergesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren
Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Mit
Urteil vom 09.09.1997 verhängte das Amtsgericht Köln gegen den Kläger
wegen der Ausübung der Heilkunde ohne zur Ausübung des ärztlichen
Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz
zu besitzen - in drei Fällen - eine Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sieben Monaten. Weiterhin wurde der Kläger im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf dem medizinischen Gebiet im Februar
2000 in Frankreich zu einer - nicht rechtskräftigen - Freiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Bescheid des
Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 12.01.1993 in der
Fassung des Widerspruchbescheides vom 13.06.1996 sei rechtswidrig; dem
Kläger stehe ein Anspruch auf erneute Erteilung der ärztlichen Approbation
zu. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit keines
Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit
oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes gem. § 3 Abs. 1
Nr. 2 BÄO ergebe. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten wiege nicht schwer
und liege Jahre zurück. In dem für die Entscheidung des Rechtsstreits
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien keine Umstände
erkennbar, die eine aktuelle Unwürdigkeit
oder
Unzuverlässigkeit des
Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes rechtfertigen würden. Der
Kläger behauptet, er habe in der Vergangenheit und würde dies auch
zukünftig tun, seine Patienten über alle nach den Künsten der Medizin
in Betracht kommenden Behandlungsmethoden aufgeklärt und ihnen
klargemacht, dass es sich bei der von ihm vertretenen Therapie nach der
“Neuen
Medizin” um eine Mindermeinung handele. Entgegen der Annahme
des Beklagten sei es also nicht so, daß er seine Patienten unkritisch und
mit einem Absolutheitsanspruch ausschließlich seiner eigenen Therapie
unterstelle. Unter Anwendung der “Neuen
Medizin” überlebten 95% aller
Patienten ohne Spät- und Nachfolgen, jedenfalls dann, wenn sie nicht
zuvor schulmedizinisch behandelt worden seien. Ca. 5% der Patienten
würden sterben, weil sie nicht in der Lage gewesen seien, ihre eigenen
Konflikte zu lösen.
Der Kläger beantragt
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
12.01.1993 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 13.06.1996 zu
verpflichten, ihm die Approbation
als Arzt wieder zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe
keinen Anspruch auf erneute Erteilung der ärztlichen Approbation. Wegen
der Einzelheiten der Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der Sach- und Rechtslage im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zu dieser gelangten Schriftsätze der Beteiligten samt
Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Behördenakten (2 Bände) beigezogen und sie zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Erteilung der ärztlichen Approbation. Der ablehnende Bescheid des
Hessischen Landesprüfungsamtes
für Heilberufe vom 12.01.1993 in der Fassung der Widerspruchbescheides
vom 13.06.1996 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger erfüllt nicht sämtliche für die Erteilung der Approbation
erforderlichen Voraussetzungen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BÄO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. 1 S. 1218)
ist die Approbation als Arzt nur zu erteilen, wenn der Antragsteller sich
nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit
oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen
Berufes ergibt. Dies trifft auf den Kläger jedoch nicht zu, denn bei ihm
liegt eine
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor.
Unzuverlässig ist derjenige, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine
ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet (Haage,
Erläuterungen zur BÄO, Das deutsche Bundesrecht I Kg, S. 19). Der
Begriff der “Unzuverlässigkeit” wird durch die Prognose
gekennzeichnet, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten
zuverlässig erfüllen wird (BverwG, NJW 1993, 806 und NJW 1991, 1557).
Der Kläger bietet zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seines in
der Vergangenheit gezeigten Verhaltens keine ausreichende Gewähr dafür,
den ärztlichen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, so daß er nicht als
zuverlässig angesehen werden kann.
Nach § 1 BÄO dient der Arzt in der Ausübung seines Berufes der
Gesundheit des Einzelnen und des gesamten Volkes. Im Bewußtsein dieser
Verpflichtung ist er gehalten, den ärztlichen Beruf nach den Regeln der
ärztlichen Kunst auszuüben und dabei die Grenzen des eigenen Wissens und
Könnens zu erkennen sowie danach zu handeln (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BÄO).
Dies setzt voraus, daß der Arzt regelmäßig im wohlverstandenen
Interesse eines Patienten neben anderem auch die Grundlagen und
Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft
insgesamt zu berücksichtigen
hat. Es gehört somit zur Berufspflicht, daß der Arzt sein praktisches
Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten
hat. Der Kläger bietet nicht die Gewähr, dieser ärztlichen
Verpflichtung nachzukommen. Vielmehr ist aufgrund seiner bisherigen
Einlassungen davon auszugehen, daß er nicht Willens oder in der Lage ist,
sein praktisches ärztliches Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen
Gegebenheiten auszurichten. Die vom Kläger während des Laufes des
Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen
zeigen, daß er in Diagnostik und Therapie krebskranker Menschen der von
ihm begründeten Lehre der sogenannten “Neuen
Medizin” den absoluten
Vorrang einräumt und andere Ansätze und Methoden bei der Behandlung von
vorneherein ausschließt. Da der Kläger für die von ihm vertretene Lehre
einen Absolutheitsanspruch geltend macht, steht ernsthaft zu befürchten,
daß Patienten einer umfassenden Behandlung nicht zugeführt würden.
Die vom Kläger während des Laufes des Verwaltungsverfahrens und des
Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen zeigen, daß der Kläger über
die gesamten Jahre hinweg bis zum heutigen Zeitpunkt einzig und allein auf
die von ihm begründete Lehre der sogenannten “Neuen
Medizin” fixiert
ist und gegenüber anderen Therapieformen eine unversöhnliche Haltung
einnimmt. Zum Beleg hierfür stehen die folgenden Äußerungen des
Klägers bzw. seines damaligen Prozeßbevollmächtigten, wobei es sich nur
um eine beispielhafte Aufzählung handelt. So spricht der Kläger in einem
von ihm stammenden Telefax vom 17.12.1992 an das Hessische Landesprüfungsamt für
Heilberufe davon, daß er von der Behörde
gezwungen werden solle, wieder “den alten überholten Kram” zu machen
und seine Patienten “damit in Scharen - schulmedizynisch korrekt -
umzubringen, obwohl die Behörde wisse, daß die Patienten nach der Neuen
Medizin die zehnfache Überlebenschance hätten”. Im Schriftsatz seines
damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 12.08.1996 an das
Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. wird ausgeführt, der Kläger habe im
Bereich der Onkologie “eine völlig ablehnende Haltung gegenüber der
Medizin bei gleichzeitigem Angebot seiner eigenen Neuen
Medizin”. In
seinem Schreiben vom 06.09.2002 an das
Gericht in Chambery / Frankreich
führt der Kläger aus, “die Neue Medizin
sei von zwei Universitäten
nach naturwissenschaftlichen Regeln verifiziert und damit sei die
bisherige
Schulmedizin falsch. Das
Gericht in Chambery versuche
vergeblich, eine wissenschaftliche Leiche zu reanimieren”. Weiterhin hat
der Kläger in mehreren Schreiben an das
Verwaltungsgericht Frankfurt a.
M. aus der jüngsten Vergangenheit den Vorwurf erhoben, ebenso wie die
beklagte Behörde wäre die für die Entscheidung zuständige
Gerichtskammer mitverantwortlich “an der vorsätzlichen sogenannten
schulmedizinischen Tötung von vielen Millionen Patienten in Deutschland
und Milliarden Patienten weltweit” (so das Schreiben vom 21.03.2003).
Schließlich lassen sich auch aus dem in der mündlichen Verhandlung
überreichten Buch des Klägers “Vermächtnis einer Neuen
Medizin”,
Teil 1 Äußerungen entnehmen, die den vom Kläger geltend gemachten
medizinischen Alleinvertretungsanspruch belegen. So spricht er auf Seite 7
davon, daß dieses Buch u.a. seinen gestorbenen Patienten gewidmet sei,
die “so bedrängt oder gar mit massivem Druck gezwungen wurden, sich
wieder in die sogenannte Behandlung der herrschenden Mediziner zu begeben
und dort unter Morphium elendig zu Tode gebracht worden (seien)”. In dem
Vorwort zzur 2. Bis 6. Auflage auf Seite 17 wird davon gesprochen, das
Buch sei Grundlage eines völlig neuen Verständnisses der Medizin
geworden. Die Leser hätten begriffen, “das hier eine
medizingeschichtliche Wende eines vorher für unvorstellbar gehaltenen
Ausmaßes markiert” worden sei.
Angesichts dieser klaren und über Jahre hinweg gemachten Aussagen des
Klägers bestehen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, daß
der Kläger einzig und allein die von ihm vertretene “Neue Medizin”
als Behandlungsmöglichkeit krebskranker Patienten anwenden und andere
Therapieformen von vorneherein von der Behandlung ausschließen würde,
zumal der Kläger vorgebracht hat, unter Anwendung der “Neuen
Medizin”
würden 95% aller Patienten ohne Spät- und Nachfolgen überleben,
jedenfalls dann, wenn sie nicht zuvor schulmedizinisch behandelt worden
seien.
Ein weiterer Grund für die Annahme, daß der Kläger nicht die Gewähr
dafür bietet, den ärztlichen Berufs ordnungsgemäß auszuüben und damit
als unzuverlässig anzusehen ist, stellt die Tatsache dar, daß der
Kläger in der Vergangenheit im Rahmen des beruflichen Bereiches
wiederholt und erheblich gegen Strafvorschriften verstoßen hat, weswegen
er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Der Kläger hat auch nachdem ihm
die ärztliche Approbation
bestandskräftig entzogen worden war, mehrfach
Patienten behandelt, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt
zu sein und eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz zu besitzen. Er
wurde deshalb mit rechtskräftigen Urteil des
Landgerichts Köln vom
12.02.1993 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung
verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgericht Köln vom
09.09.1997 wurde der Kläger zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sieben Monaten verurteilt. Anders verhält es sich jedoch mit dem
in Sachen Olivia Pilhar erhobenen Vorwürfen der unerlaubten Ausübung der
Heilkunde sowie der fahrlässigen Körperverletzung. Diese Tatvorwürfe,
insbesondere der der fahrlässigen Körperverletzung, der Anlaß für die
Aussetzung des verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens war, konnte bis zum
heutigen Tage nicht strafrechtlich geklärt werden, da der Kläger sich
der Durchführung dieses Strafverfahrens dadurch entzogen hat, daß er
seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hat. Diese Tatvorwürfe können
deshalb nicht Gegenstand der vorzunehmenden rechtlichen Würdigung sein,
ohne daß dies allerdings von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Denn
der Kläger hat unabhängig hiervon ein Fehlverhalten gezeigt, das gerade
in Bezug auf die Ausübung des ärztlichen Berufes von Bedeutung ist,
nämlich die Ausübung der Heilkunde ohne erforderliche Erlaubnis. Dies
läßt auf eine Neigung bei dem Kläger schließen, sich über bestehende
Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, wenn sie mit seinen Vorstellungen und
Zielen nicht zu vereinbaren sind. Das Vorliegen einer solchen Einstellung
steht jedoch der Annahme entgegen, der Kläger biete die Gewähr,
zukünftig den ärztlichen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Da nach alledem der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung
einer ärztlichen Approbation
nicht erfüllt, ist die zwingende
Rechtsfolge, daß ihm die begehrte Approbation
zu entsagen ist. Der in der
Versagung der Approbation
liegende Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf den Erhalt einer ordnungsgemäßen
ärztlichen Versorgung und den Schutz der Patienten sachlich
gerechtfertigt und verhältnismäßig, ohne daß es noch einer
zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter
des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeiten
bedürfte (vgl. BverwG, NJW 1999, 3425, 3426 betreffend dem Widerruf einer
ärztlichen Approbation).
Da es sich bei der Erteilung bzw. Versagung einer Approbation
als Arzt
um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine Ermessensentscheidung
handelt, ist es ohne Erheblichkeit, daß das Hessische Landesprüfungsamt für
Heilberufe seine ablehnende Entscheidung nicht auf § 3 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 sondern auf Nr. 3 BÄO gestützt hat, wonach Erteilungsvoraussetzung
ist, daß der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Beufes ungeeignet ist.
Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens
zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
beruht auf § 167 VwGO I. V. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie
vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil
bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats oder obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht, oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahresmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag und die Begründung sind bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstr. 44-48
60487 Frankfurt am Main
zu stellen.
...
Ohem-Neidlein
Grünewald
Dr. Repp