ZENTRALE VERWALTUNG
EBERHARD KARLS UNIVERSITÄT TÜBINGEN
ABTEILUNG FÜR STUDIEN- UND PRÜFUNGSANGELEGENHEITEN
Universität Tübingen
Wilhelmstraße 5
72074 Tübingen
An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Postfach 1652
72486 Sigmaringen
17.11.2003
Betreff:
Herr Dr. med. Mag. th. Ryke Geerd Hamer ./.
Universität Tübingen
wegen Habilitation
Bezug:
Schreiben des Gerichts vom 20.08.2003. Az.: 8 K 610/03 mit anliegendem
Schreiben des Klägers vom 18.08.2003 und "Gutachten zur Neuen
Medizin" von Prof. Dr. Hamer. Hans-Ulrich Niemitz
Anlage:
Stellungnahme von Prof. Dr. Herbert Keuth vom 15.09.2003 im Original
und in Kopie,
Stellungnahme von Prof. Dr. Gernot Rassner vom 30.10.2003 im Original
und in Kopie,
eine Abschrift
Für die Entscheidung des anhängigen Rechtstreits kommt es auf das vom
Gericht übersandte "Gutachten zur Neuen Medizin" des Professor
Dr. Hans-Ulrich Niemitz nicht an. Die Universität Tübingen
möchte
dieses "Gutachten" trotzdem nicht unkommentiert lassen. Sie legt
in der Anlage zwei Stellungnahmen zu dem "Gutachten" vor, eines
aus wissenschaftstheoretischer Sicht von Prof. Dr. Herbert Keuth und eines
aus medizinischer Sicht von Prof. Dr. Gernot
Rassner. Aus der
Stellungnahme vonseiten der Wissenschaftstheorie ergibt sich, daß das
"Gutachten" schon im Ansatz verfehlt ist. Aus der Stellungnahme
vonseiten der Medizin wird deutlich, daß es aus einer Anhäufung von
unsubstantiierten Behauptungen besteht.
gez.
(Schweizer)