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Strafrechtliche
Klage:
->
Ryke Geerd HAMER ist angeklagt wegen BETRUGs
vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 (zum
Schaden von Frau Marie-Claude CHAVIN) auf dem Nationalgebiet und auf
dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. 313-1 Abs. 1,
Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB]
und geahndet nach Art. 313-1 Abs. 2, Art. 313-7, Art. 313-8 StGB;
dieser Betrug wurde für verjährt erklärt;
->
Ryke Geerd HAMER ist angeklagt wegen illegaler
medizinischer HANDLUNGEN vom 10.05.1993 bis
16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements
Savoie, Verstoß gegen Art. L.4161-1, Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über
das öffentliche Gesundheitswesen und geahndet nach Art. L.4161-5 des
Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen, wegen Mittäterschaft bei der
Ausübung illegaler medizinischer HANDLUNGEN (begangen
von Frau GROS) vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet
und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. L.4161-1,
Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen,
Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und geahndet nach Art.
L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen, Artt.
121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches sowie wegen Mittäterschaft
bei unterlassener Hilfeleistung gegenüber gefährdeten Personen
(begangen von Frau SIXT und Frau
GROS) vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem
Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. 223-6 Abs. 2 StGB,
Artt. 121-6 und Art 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und geahndet nach
Art. 223-6 Abs. 2, Abs. 1, Art. 223-16 StGB, Artt. 121-6 und 121-7 des
Neuen Strafgesetzbuches;
Ryke Geerd HAMER wurde von diesen Delikten freigesprochen;
->
Ryke Geerd HAMER wurde für schuldig erklärt der Mittäterschaft bei der Ausübung illegaler
medizinischer HANDLUNGEN (begangen von Frau SIXT) vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem
Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen
Art. L.4161-1, Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche
Gesundheitswesen, Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und
geahndet nach Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche
Gesundheitswesen, Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und
des Betrugs
(zum Schaden von Frau Jocelyne
BELLIARD, Frau Anne-Marie TRIGON, Frau Brigitte JASSERAND und Herrn
MARLIOT und Herrn MADAR, Herrn Yves HENRIET und Herrn Jean-Patrick VIVES)
vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet
des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. 313-1 Abs. 1, Abs. 2 StGB
und geahndet nach Art. 313-1 Abs. 2, Art. 313-7, Art. 313-8 StGB.
Unter Anwendung dieser Artikel wird Ryke Geerd HAMER zu 18
Monaten Strafvollzug, wovon 9 Monate zur Bewährung ausgesetzt sind, und
zu einer Geldbuße in Höhe von 50.000 Francs verurteilt.
-
Zivilrechtliche
Klage:
Ryke Geerd HAMER wird für verantwortlich für die
erlittenen Schäden erklärt; Herr HAMER wird dazu verurteilt, dem Conseil
Départemental de la Savoie de l’Ordre National des Médecins
Schadensersatz in Höhe von 10.000 Francs und einen Betrag in Höhe von
2.500 Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu bezahlen; die Veröffentlichung
des Urteils in Auszügen in Le Dauphiné Libéré, Libération und Le
Figaro auf Kosten des Verurteilten wird angeordnet, wobei die Veröffentlichung
in diesen drei Tageszeitungen einen Betrag in Höhe von 10.000 Francs
nicht überschreiten darf; Herr HAMER wird dazu verurteilt, der UNADFI
Schadensersatz in Höhe von 1 Franc und einen Betrag in Höhe von 2.500
Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu bezahlen, des weiteren Herrn Michel
TRIGON Schadensersatz in Höhe von 20.000 Francs und einen Betrag in Höhe
von 3.000 Francs gemäß Art. 475-1 StPO, Herrn Gil COSTA einen persönlichen
Betrag in Höhe von 10.000 Francs, weiterhin 10.000 Francs als
gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes Arnaud und 10.000
Francs als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes Thibaud
sowie einen Betrag in Höhe von 3.000 Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu
bezahlen; gemäß Antrag auf unterlassenes Urteil des Strafgerichts Chambéry
mit Datum vom 14. April 2000 wird Frau Patricia GELIS als gesetzlicher
Vertreter ihrer minderjährigen Tochter Lucie angenommen und Ryke
Geerd HAMER dazu verurteilt, ihr Schadensersatz in Höhe von 20.000 Francs
und
einen Betrag in Höhe von 3.000 Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu
bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig und wird nach Form
und Inhalt vollstreckt.
Berufungen:
Berufung
wurde eingelegt durch:
Herrn
Ryke
Geerd HAMER am 09. November 2001,
Herrn
Staatsanwalt am 09. November 2001.
Ablauf der Verhandlungen:
Bei
der öffentlichen Verhandlung vom 24. September 2003 hat das Gericht vor
der Rechtsprechung eine zusätzliche Informationseinholung angeordnet, und
zwar die Erstellung eines medizinischen Gutachtens von Ryke Geerd HAMER,
wohnhaft Camino Urique 69, Apartado de Correos, BP 209, E-29120 Alhaurin
el grande, zum Zwecke der Feststellung, ob der
Gesundheitszustand des Angeklagten seine Einreise nach Frankreich zulässt,
um vor dem Appellationsgericht von Chambéry zu erscheinen; den
Vorsitzenden der Strafkammer des genannten Gerichts, Herrn François
BESSY, dazu bestimmt, diese zusätzliche Informationseinholung
vorzunehmen; die gegenständliche Sache auf den 26. Mai 2004 um 14:00 Uhr
vertagt (diese Entscheidung wurde Herrn Ryke Geerd HAMER am 18. März 2004
mitgeteilt).
Bei
der öffentlichen Verhandlung am 26. Mai 2004 hat der Vorsitzende die
Abwesenheit des Angeklagten Ryke Geerd HAMER festgestellt.
Gehört
wurden:
Der
Vorsitzende in seinem Bericht.
RA
Philippe CHOULET, Rechtsanwalt des Conseil Départemental de la Savoie de l’Ordre
National des Médecins, in seinem Plädoyer.
RA
Joëlle VERNAY, Rechtsanwältin von UNADFI, Zivilpartei, in ihrem Plädoyer.
RA
Jean-Paul CALLOUD, Rechtsanwalt von Frau Patricia GELIS, Zivilpartei, in
seinem Plädoyer.
Herr
Gil COSTA und Herr Michel TRIGON, Zivilparteien, in ihren Beobachtungen.
Die
Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen.
Der
Vorsitzende hat daraufhin erklärt, dass das Urteil am 01. Juli 2004 verkündet
wird.
Beschluss:
In
Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER durch Versäumnisurteil vom 17. März
2000 vom Strafgericht Chambéry freigesprochen wurde von dem Vorwurf
illegaler medizinischer Handlungen sowie der Mittäterschaft bei den
illegalen medizinischen Handlungen von Frau GROS und der Mittäterschaft
bei unterlassener Hilfeleistung für eine gefährdete Person durch Frau
SIXT und Frau GROS, dass er der Mittäterschaft bei den illegalen
medizinischen Handlungen von Frau SIXT und des Betrugs für schuldig
gesprochen und zu achtzehn Monaten Strafvollzug, wovon neun Monate zur Bewährung
ausgesetzt sind, sowie zu einer Geldbuße in Höhe von 50.000 Francs
verurteilt wurde.
In
Anbetracht, dass bei diesem Urteil der Conseil
Départemental de la Savoie de l’Ordre National des Médecins, die
UNADFI, Herr Michel TRIGON, Herr Gil COSTA, der sowohl in seinem eigenen
Namen als auch als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder
Arnaud und Thibaud auftritt, als Nebenkläger aufgetreten sind und dass
ihnen diverse Beträge als Schadensersatz zugesprochen worden sind.
In
Anbetracht, dass durch das Urteil vom 5. Oktober 2001 das Strafgericht
Chambéry durch ein wegen wiederholten Nichterscheinens ergangenes Versäumnisurteil
den von Herrn Ryke Geerd HAMER formulierten Abweisungsantrag zurückgewiesen
und seinen Einspruch für unzulässig erklärt hat.
In
Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER und die Staatsanwaltschaft durch
Erklärungen vom 9. November 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt
haben.
In
Anbetracht, dass der Angeklagte bei der Verhandlung vom 24. September 2003
nicht erschienen ist und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat,
wonach er nicht anwesend sein könne.
In
Anbetracht, dass mit dem prozesseinleitenden Beschluss mit Datum vom 24.
September 2003 das hiesige Appellationsgericht eine zusätzliche
Informationseinholung angeordnet hat, um ein medizinisches Gutachten von
Herrn HAMER zu erstellen, und die Sache zur Verhandlung am 26. Mai 2004 um
14:00 Uhr vertagt hat.
In
Anbetracht, dass Doktor ANA MARQUEZ CASTRO am 15. Dezember 2003 ein
gerichtsmedizinisches Gutachten vorgenommen hat, das sie mit ihrem Bericht
abschließt, dass die Krankheit des Patienten fortschreiten oder stabil
bleiben kann, dass jedoch der Umstand des Reisens keinen Einfluss auf den
besagten Krankheitsfortschritt hat, dass der Gutachter davon ausgeht, dass
die chronische Krankheit des Patienten ihn nicht davon abhält, Fahrten
oder Reisen zu unternehmen und dass diese unter Berücksichtigung der in
der medizinischen Akte enthaltenen Informationen im Übrigen stabil ist.
In
Anbetracht, dass der Angeklagte trotz der Ergebnisse dieses Gutachtens
nicht vor Gericht erschienen ist, sondern es vorgezogen hat, das Gericht
mit zahlreichen schriftlichen Beleidigungen rassistischer Art zu überhäufen.
In
Anbetracht, dass er jedoch durch die Bekanntgabe des prozesseinleitenden
Beschlusses vom 24. September 2003 erwiesenermaßen Kenntnis vom
Verhandlungsdatum hatte, dass er daraufhin zahlreiche Briefe an das
Gericht gesandt hat und es darin über sein Nichterscheinen informierte,
dass er daher durch kontradiktorisches Urteil verurteilt wurde.
Sachverhalt:
In
Anbetracht, dass der Conseil
Départemental de l’Ordre National des Médecins
dem Staatsanwalt von CHAMBERY mit Schreiben vom 26. August 1985 die
Praktiken eines deutschen Arztes, Ryke Geerd HAMER, angezeigt hat, der
zwar in Deutschland praktizierte, jedoch in Frankreich unter dem
Deckmantel einer Vereinigung namens „Association Stop au Cancer“ (A.S.A.C.)
mit Sitz in CHAMBERY tätig war und dass nach Angabe des Conseil de
l’Ordre mehrere im Département Isère praktizierende Ärzte
festgestellt hätten, dass sich ihre an Krebs erkrankten Patienten den
Kompetenzen dieses Arztes anvertrauten.
In
Anbetracht, dass die Regionalverwaltung für Gesundheits- und Sozialfragen
des Départements Savoie dieselbe Feststellung gemacht hat und den
Staatsanwalt von Chambéry am 25. Mai 1989 angerufen und diesem mitgeteilt
hat, dass die Mitglieder der ASAC Gesprächsreihen durchführten, mit dem
Ziel, die Kranken durch die Auswertung von Gehirnröntgenbildern zu heilen
und dass dies eine illegale Ausübung medizinischer Handlungen darstellen
könnte.
In
Anbetracht, dass von der Kriminalpolizei Ermittlungen durchgeführt
wurden, dass die Staatsanwaltschaft von CHAMBERY dieses Verfahren im Jahre
1989 eingestellt hat und hierbei dennoch davon ausging, dass das Vergehen
illegaler medizinischer Handlungen gegeben sei, dass sie den Präsidenten
der ASAC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass, falls es sich herausstellen
sollte, dass die Vereinigung die Kranken davon abbringen würde, sich
einer Behandlung zu unterziehen, dies Strafverfolgungen nach sich ziehen würde.
In
Anbetracht, dass dem Staatsanwalt ab 1993 Klagen von Ärzten zugegangen
sind, die ihm Fälle von Kranken schilderten, die sich auf Anraten der
ASAC einer Behandlung verweigerten und unter schrecklichen Qualen starben.
In
Anbetracht, dass der Conseil Départemental de l’Ordre am 13. Dezember
1994 Klage eingereicht hat, dass im Jahre 1996 ein Ermittlungsverfahren
wegen illegaler medizinischer Handlungen, unterlassener Hilfeleistung
gegenüber gefährdeten Personen und wegen Betrugs eröffnet worden ist.
In
Anbetracht, dass aus den Akten hervorgeht, dass Herr Ryke Geerd HAMER 1981
eine Theorie entwickelt hat, die er „Airain-Gesetzt des Krebsgeschwürs“
nannte, und zwar ausgehend von seiner persönlichen Erfahrung, wonach sich
bei ihm selbst in Folge des Todes seines Sohnes Dirk, der 1978 durch eine
Kugel zu Tode gekommen war, einen Hodenkrebs gebildet habe.
In
Anbetracht, dass der Krebs nach dieser Theorie auf einen psychischen
Schock, einen dramatischen in Isolation erlebten Konflikt, „Dirk-HAMER-Syndrom“
genannt, zurückzuführen sei, der auf Gehirnebene das Entstehen des
sogenannten HAMER-Krankheitsherds nach sich zieht, der mit Hilfe eines Röntgenbilds
des Gehirns entdeckt werden kann, dass der Inhalt des Konflikts den
Ansiedlungsort des Krebsgeschwürs sowie des HAMER-Krankheitsherds
bestimmt, wobei zwischen den beiden eine Korrelation besteht, dass nach
dieser Methode die Ursache für den Konflikt im Rahmen eines Gesprächs
mit dem Kranken erkannt, dieser gelöst und die Heilung in Gang gebracht
werden kann, wobei sich der HAMER-Krankheitsherd dann mit einem auf dem Röntgenbild
sichtbaren Heil-Ödem umgibt.
In
Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER jeden medizinischen Eingriff bzw.
Chemo- oder Röntgentherapie und sogar die Verwendung von Morphium ablehnt
und einzig die Verabreichung von Kortison befürwortet.
In
Anbetracht, dass Herr Antoine D’ONCIEU de la BATIE im Jahre 1985 die
Vereinigung „Association Stop au Cancer“ gegründet hat, deren Zweck
nach dem „Airain-Gesetz des Krebsgeschwürs“ in der Unterstützung des
Kampfes gegen den Krebs bestand, dass diese Vereinigung die Herausgabe der
Werke von Ryke Geerd HAMER in französischer Sprache, die Verbreitung
dieser Theorie, die Organisation von Konferenzen und örtlichen Komitees
auf sich genommen hat.
In
Anbetracht, dass die ASAC zunächst unter Vorsitz von Herr D’ONCIEU de
la BATIE geführt wurde, dass Frau Marie-Thérèse GROS von 1985 bis 1989
deren Sekretärin, danach von 1989 bis 1992 deren Schatzmeisterin war,
dass Frau Andrée SIXT, Angestellte der Vereinigung, deren Sekretärin
wurde und diese Position von 1988 bis 1995 innehatte und danach ihre Präsidentin
wurde.
In
Anbetracht, dass aus zahlreichen Anhörungen, die während des
vorbereitenden Prozessverfahrens gemacht wurden, hervorgeht, dass die
Kranken von Frau GROS und Frau SIXT empfangen wurden, die sie darum
gebeten hatten, ein Röntgenbild des Gehirns mitzubringen, und die anhand
von Gesprächen den Ursprung des psychischen Schocks ergründeten, das Röntgenbild
untersuchten und ihnen diverse Ratschläge gaben.
In
Anbetracht, dass die ASAC Inhaberin zweier Kontokorrentkonten war, die ständige
Zahlungseingänge aufwiesen, dass die Ermittler Zahlungsausgänge ins
Ausland durch internationale Anweisung entdeckten, die von Frau Andrée
SIXT an Herrn Ryke Geerd HAMER in Deutschland (200.000 Francs von 1994 bis
1996) und an die Vereinigung „Zentrum for New Medecine“ in Österreich
(350.000 Francs von 1994 bis 1996) überwiesen wurden.
In
Anbetracht, dass – nach Angaben von Frau GROS und Frau SIXT waren die
Gespräche mit den Kranken nicht kostenpflichtig – sie in jedem Falle
Spenden annahmen, dass die finanziellen Mittel der Vereinigung ebenfalls
aus kostenpflichtigen Konferenzen und dem Verkauf der Bücher stammten.
In
Anbetracht, dass Frau Marie-Thérèse GROS, von Beruf Bürofachlehrerin im
Ruhestand, erklärt hat, dass ihre einzigen medizinischen Kenntnisse von
Herrn HAMER stammten.
In
Anbetracht, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass sie auch nach 1992
weiterhin Krebskranke in ihrer Wohnung empfing, dass die Überwachung
ihrer Telefonleitung ab Juni 1997 ihre Aktivitäten unter Beweis stellte,
dass sie Anrufe von Kranken entgegennahm und diesen Auskünfte über die
Entdeckungen von Herrn HAMER und Ratschläge über die aktuellen
Behandlungsmöglichkeiten gab, dass bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung
73 [? – Zahl schlecht lesbar] Gehirnröntgenbilder teils mit
Berichten und Verschreibungen sowie ein optisches Lesegerät gefunden
wurden.
In
Anbetracht, dass Frau Marie-Thérèse GROS erklärt hat, dass nach Herrn
HAMER die Chemotherapie die Lösung des Konflikts und damit die Heilung
aussetzen würde und dass die Röntgentherapie schwerwiegende Folgen haben
könnte, dass sie angegeben hat, dass sie seit 1993 weder mit Frau SIXT
noch mit Herrn HAMER Kontakt hatte.
In
Anbetracht, dass Frau SIXT, Krankenschwester von 1971 bis 1988, der ASAC
1988 vor lauter Begeisterung über die Theorie von Herrn HAMER beigetreten
ist, dass bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung insbesondere Röntgenbilder
und eine Leuchttafel sichergestellt wurden, dass das vorbereitende
Prozessverfahren ergeben hat, dass sie seit mehreren Jahren das einzige
aktive Mitglied der ASAC war, dass sie zugegeben hat, Gespräche mit den
Kranken geführt zu haben, um ihren Konflikt zu ergründen und dazu die Röntgenbilder
analysierte, um die Existenz eines Ödems zu prüfen, dass sie angemerkt
hat, dass die Neue Medizin nicht mit der traditionellen Medizin vereinbar
sei und dass sie von der Chemotherapie und der Röntgentherapie abgeraten
hätte, dass sie zugegeben hat, mit Herrn HAMER in Verbindung zu stehen,
dass sie mit ihm telefoniert hat, um bei ihm Ratschläge oder seine
Meinung bei der Deutung der Röntgenbilder einzuholen.
In
Anbetracht, dass die Überwachung der Telefonleitung der Vereinigung im
Laufe des Jahres 1996 ergeben hat, dass Frau SIXT die Kranken informierte
und beriet, sich mit ihnen traf, sie bisweilen dazu animierte, auf eine
traditionelle Behandlung zu verzichten und ihnen Medrol verschrieben hat.
In
Anbetracht, dass das vorbereitende Prozessverfahren ergeben hat, dass im
Jahre 1996 186 Personen Kontakt mit der Vereinigung aufgenommen hatten,
dass es bei etwa 100 Personen zu einem Treffen gekommen war und dass etwa
50 Personen ein Röntgenbild bereitgestellt hatten.
In
Anbetracht, dass die Ermittlungen weiterhin ergeben haben, dass die ASAC
in Kontakt mit einigen Ärzten stand (sieben Allgemeinärzten, einem Homöopathen
und einem Akupunkteur), die die Theorie von Herrn HAMER anwendeten und auf
Anfrage von Frau SIXT Röntgenbilder oder Kortison verschrieben haben,
ohne dabei zwangsläufig in Kontakt mit den Kranken getreten zu sein.
In
Anbetracht der Tatsache, dass sich Ryke Geerd HAMER stets geweigert hatte,
eine Aussage zu machen und dass er in Deutschland seit 1986 von der Ausübung
des ärztlichen Berufes ausgeschlossen wurde.
WORAUF:
Auf
illegale medizinische Handlungen:
In
Anbetracht, dass aus Art. L.372 des Gesetzbuches über das öffentliche
Gesundheitswesen hervorgeht, dass jede Person, die gewohnheitsmäßig in
einer Einrichtung an der Diagnostik oder an der Behandlung von Krankheiten
durch persönliche Handlungen, mündliche oder schriftliche Beratungen
oder durch sonstige, wie auch immer geartete Handlungen teilnimmt, ohne
den durch die Artt. L.356 ff vorgegebenen Zugangsvoraussetzungen für den
ärztlichen Berufsstand zu entsprechen, den Tatbestand der illegalen Ausübung
medizinischer Handlungen erfüllt.
In
Anbetracht, dass Herrn Ryke Geerd HAMER vorgeworfen wird, seit dem 10. Mai
1993 auf dem Nationalgebiet und insbesondere auf dem Gebiet des Départements
Savoie illegale medizinische Handlungen ausgeübt zu haben und sich zum
Mittäter beim Delikt der Ausübung illegaler medizinischer Handlungen,
das Frau SIXT und Frau GROS vorgeworfen wird, gemacht zu haben.
In
Anbetracht, dass es Herrn Ryke Geerd HAMER seit 1986 untersagt ist, in
Deutschland zu praktizieren und dass er in Frankreich in keinem départementweiten
Ärztekammerverzeichnis eingetragen ist.
In
Anbetracht, dass das vorbereitende Prozessverfahren nicht ergeben hat,
dass er nach dem 9. Mai 1993 nach Frankreich gekommen ist oder nach diesem
Datum auf dem Nationalgebiet Handlungen gemäß Art. L.372 ausgeübt hat.
Damit
wurde er zu Recht vom ersten Richter vom Vorwurf der illegalen Ausübung
medizinischer Handlungen freigesprochen.
In
Anbetracht, dass für eine Festsetzung für die Herrn Ryke Geerd HAMER
vorgeworfene Mittäterschaft zwangsläufig eine persönliche und aktive
Beteiligung seinerseits erforderlich ist.
Dass
allein die Verbreitung seiner Theorie und die davon abgeleitete Anwendung
durch Nichtmediziner nicht ausreichen, um den Tatbestand der Mittäterschaft
zu erfüllen.
In
Anbetracht, dass Frau GROS, die 1992 aus der ASAC ausgeschlossen wurde,
erklärt, dass sie in der Folge keinerlei Kontakt mehr mit Herrn HAMER
hatte und dass sie Ihre Aktivitäten allein durchgeführt hat, dass es
nicht erwiesen ist, dass er wusste, dass sie weiterhin seine Theorie
angewandt hat.
Dass
der vom Gericht verkündete Freispruch wegen Mittäterschaft am von Frau
GROS begangenen Delikt damit hinreichend begründet ist.
In
Anbetracht, dass Frau SIXT, die der Ausübung illegaler medizinischer
Handlungen für schuldig befunden wurde, vor dem ersten Richter bestätigt
hat, dass sie Herrn HAMER bis 1995 getroffen hat, dass sie stets zugegeben
hat, dass sie in Kantakt mit ihm geblieben ist, dass sie miteinander
telefonierten, dass sie ihn um Rat bei der Anwendung seiner Theorie und
insbesondere bei der Deutung der Röntgenbilder gefragt hat.
Dass
hierdurch der Tatbestand der Mittäterschaft am von Frau SIXT begangenen
Delikt der illegalen Ausübung gegeben ist und dass das ergangene Urteil
aus diesem Grunde eine Bestätigung verdient.
Auf
die unterlassene Hilfeleistung für gefährdete Personen:
In
Anbetracht, dass Herrn Ryke Geerd HAMER vorgeworfen wird, sich der Mittäterschaft
am von Frau SIXT und Frau GROS begangenen Delikt der unterlassenen
Hilfeleistung für gefährdete Personen schuldig gemacht zu haben, indem
er ihnen insbesondere seine Theorie über die Krebsheilung nahe brachte.
In
Anbetracht, dass allein Frau SIXT des Delikts der unterlassenen
Hilfeleistung für gefährdete Personen in Bezug auf Frau TRIGON und Herrn
HENRIET für schuldig erklärt wurde.
In
Anbetracht, dass den Verhandlungsakten nicht zu entnehmen ist, dass Herr
Ryke Geerd HAMER Frau SIXT mit Ratschlägen oder Anweisungen bezüglich
der konkreten Krankheitsfälle von Frau TRIGON und Herrn HENRIET zur Seite
gestanden ist.
Dass
allein die Verbreitung seiner Theorie kein ausreichendes Element zur Erfüllung
des Tatbestands der Mittäterschaft darstellt, ohne eine persönliche
Handlung in Bezug auf diese beiden Opfer.
Dass
der Freispruch des Angeklagten in diesem Anklagepunkt aus diesem Grunde
vollkommen gerechtfertig ist.
Auf
den Betrug:
In
Anbetracht, dass es Herrn Ryke Geerd HAMER seit 1986 in Deutschland
untersagt ist, den Beruf eines Arztes auszuüben.
Dass
er diesen auch in Frankreich nicht ausüben darf,
da er in keinem départementweiten Ärztekammerverzeichnis eingetragen
ist.
In
Anbetracht, dass er sich nichtsdestotrotz weiterhin auf seine
Qualifikation als Arzt berufen hat, um seine Theorie zu verbreiten und die
Kranken davon zu überzeugen, diese anzuwenden.
Dass
beispielsweise seine Werke und insbesondere diejenigen, die von der ASAC
im Jahre 1993 herausgegeben wurden, mit „Doktor HAMER“ signiert sind.
Dass
die Nachricht auf dem Anrufbeantworter der ASAC auf „Centre de Médecine
Nouvelle du Docteur HAMER“ [Zentrum
für Neue Medizin von Doktor HAMER] lautete.
In
Anbetracht, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die ASAC von 1994
bis 1996 200.000 Francs auf internationale Anweisung an Herrn Ryke Geerd
HAMER in Deutschland
überwiesen hat sowie einen Betrag in Höhe von 350.000 Francs an die
Vereinigung „Zentrum for New Medecine“ in Österreich
zur – nach Aussage von Frau SIXT – Unterstützung des Werkes von
„Doktor HAMER“.
In
Anbetracht, dass die Nutzung dieser Eigenschaft entscheiden für die
Steuerung des Vertrauens der Kranken in ihrem geschwächten Zustand war
und dafür, sie zum Kauf seiner Werke oder zu Spenden zu veranlassen.
In
Anbetracht, dass diese Theorie darüber hinaus – so der Krebsforscher
Professor PHILIP –nie nach den gültigen Vorschriften überprüft wurde,
wobei die Vertreter solcher Theorien alles tun, damit eine Überprüfung
niemals stattfindet.
Dass
die Bescheinigung der Universität BRATISLAVA vom 11. September 1998, die
nach Angaben des Angeklagten dafür gedacht war, zu bestätigen, dass die
Theorie überprüft wurde, eine unzureichende Bescheinigung darstellt,
deren wissenschaftlicher Wert nach dem Präsidenten der Abteilung Ethik
und Deontologie des Ordre National des Médecins extrem gering ist.
In
Anbetracht, dass ein Element des Verstoßes in Frankreich
begangen wurde und damit der französischen Rechtsprechung Zuständigkeit
zur Kenntnisnahme gewährt wird.
In
Anbetracht, dass der Tatbestand des Betrugs gegenüber Herrn Ryke Geerd
HAMER damit gegeben ist.
Auf
die Strafe:
In
Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER bereits zwei Mal in Deutschland
für vergleichbare Vergehen verurteil wurde, dass er sich offensichtlich
über die französische Rechtsprechung lustig macht und es ablehnt, zu
erscheinen, um sich über die Handlungen, die ihm vorgeworfen werden, zu
erklären, dass er offensichtlich weiterhin seine vagen Theorien
verbreitet, dass er nicht zögert, antisemitische Äußerungen in
schriftlicher Form abzugeben, woraus hervorgeht, wie wenig ihm der Mensch
bedeutet.
In
Anbetracht der besonderen Schwere der von ihm begangenen Taten, die die
Basis schrecklicher Familiendramen sind, dass zahlreiche von seinen
Theorien geblendete Personen in schrecklichen Qualen gestorben sind, die
Ihre Angehörigen verzweifelt und aufgewiegelt zurückgelassen haben.
In
Anbetracht, dass im Hinblick auf diese Betrachtungen die von den ersten
Richtern verkündete Strafe erschwert wird, wie nachstehend beschrieben,
und Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen wird, um einen weiteren
Verstoß zu verhindern, und um zu vermeiden, dass er sich weiterhin dem
Zugriff durch die Justiz entzieht.
Auf
die zivilrechtliche Klage:
In
Anbetracht, dass das Gericht die zivile Dimension in höchstem Maße berücksichtigt
hat, bis auf die Verurteilung von Herrn Ryke Geerd HAMER zur Bezahlung
eines Betrages in Höhe von 450 € an alle Zivilparteien in Anwendung der
Bestimmungen von Art. 475-1 StPO.
Aus diesen Gründen
wird vom Gericht
Öffentlich
und nach gesetzeskonformer Beratung sowie durch kontradiktorisches Urteil
gegenüber Herrn Ryke Geerd HAMER und durch kontradiktorisches Urteil
gegenüber den Zivilparteien verkündet.
In
der vorgeschriebenen Form
Der
Einspruch als angenommen erklärt.
Das
Urteil vom 5. Oktober 2001 vom Strafgericht Chambéry bezüglich der
Schulderklärung und der Zivilklage bestätigt.
Dieses
darüber hinaus entkräftet und von neuem gefasst.
Herr
Ryke Geerd HAMER zu einer Strafe von drei (3) Jahren Strafvollzug
verurteilt.
Haftbefehl
gegen ihn erlassen.
Und
darüber hinaus auf zivilrechtliche Klage
Herr
Ryke Geerd HAMER dazu verurteilt, jeder der Zivilparteien einen Betrag in
Höhe von 450 € in Anwendung der Bestimmungen von Art. 475-1 StPO zu
bezahlen.
Festgelegt,
dass der vorliegende Beschluss an ein festes Verfahrensrecht über einen
Betrag in Höhe von 120 € gebunden ist, zu dessen Zahlung Ryke Geerd
HAMER verpflichtet ist.
Die
Arrestvollziehung, falls anwendbar, gemäß den Bestimmungen von Art. 750
StPO festgesetzt.
Und
zwar in jedem Falle vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen.
In
dieser Form verkündet und verlesen bei der öffentlichen Verhandlung vom
01. Juli 2004 vom Vorsitzenden Herrn BESSY in Anwendung der Bestimmungen
von Art. 485 letzter Absatz der Strafprozessordnung in seiner Abfassung
gemäß Gesetz 85-1407 vom 30. September 1985 unter Mitwirkung der
Urkundsbeamtin Frau HONTARREDE und im Beisein der Staatsanwaltschaft.
Zu
Urkund dessen wurde das vorliegende Urteil vom Vorsitzenden und dem
Urkundsbeamten unterzeichnet.
Der Urkundsbeamte
Der Vorsitzende
[Unterschrift] [Unterschrift]
Die Ausfertigung stimmt mit der
Urschrift überein.
[Stempel
des Appellationsgerichts Chambéry, Savoie]
[Unterschrift]