MINISTERIUM FÜR
WISSENSCHAFT, FORSCHUNG
UND KUNST BADEN-WÜRTTEMBERG
Name: Dr. Buhlmann,
Aktenzeichen 33-780.9/113
25. Oktober 2004
Herrn
Werner Hanne
Schimmelreiterweg 79
70567 Stuttgart
Sehr geehrter Herr Hanne,
Herr Minister Professor Dr.
Frankenberg hat mich gebeten, Ihr Schreiben vom 1.10.2004 zu
beantworten.
Die Möglichkeiten der
Einflussnahme des
Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf die
Entscheidung des Habilitationsausschusses und der Medizinischen Fakultät der
Universität Tübingen
über die
Habilitationsleistung von Herrn Dr. Hamer
werden durch die gesetzlichen Vorgaben bestimmt und begrenzt. Nach § 124
Abs. 1 Universitätsgesetz übt das Wissenschaftsministerium die
Rechtsaufsicht über die Universitäten aus. Dies bedeutet, dass das
Ministerium auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Hochschulhandelns
beschränkt ist.
Die inhaltliche Beurteilung der
Habilitationsleistung unternehmen der Habilitationsausschuss und die
Medizinische Fakultät in eigener Zuständigkeit. Auch die Entscheidung, ob
eine Verifikationsprüfung im Rahmen des Habilitationsverfahrens
durchzuführen ist oder nicht, obliegt dem Habilitationsausschuss, wie das
Verwaltungsgericht
Sigmaringen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im
Jahr 1994 festgestellt haben. Ein Anspruch auf eine öffentliche
Verifikationsprüfung besteht nicht.
Die bisherige Durchführung des
Habilitationsverfahrens von Herrn Dr. Hamer
entspricht der Habilitationsordnung der
Universität Tübingen
und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Schrade