Anwaltskanzlei Koch
RA Koch
19053 Schwerin
An
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
10.07.06
In der Sache
Dr.
Hamer ./.
Universität Tübingen
- zuletzt 4 K 1802/01, davor 4 K 884/06, ursprünglich 3 K 1180/86-
1.
hat die Beklagte bis heute die
Erfüllung der Verpflichtung aus dem
Urteil vom 17.12.1986 (VG
Sigmaringen 3 K 1180/86) verweigert.
Der Kläger ist von der Beklagten
bis heute ist nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes
neu beschieden worden.
Zwischen den
Beteiligten war zudem unstreitig, dass eine Prüfung der
Habilitationsarbeit
durch Reproduzierung am nächstbesten Fall zu erfolgen habe, wie in der
Naturwissenschaft üblich. Auch dieses ist nicht geschehen.
Die
2. vollstreckbare Ausfertigung
fügen wir als Anlage bei.
Gegen die Beklagte sind bereits
Vollstreckungen unternommen worden, wobei selbst die Festsetzung eines
Zwangsgeldes fruchtlos geblieben ist.
Beweis: Beziehung Akten des
VG Sigmaringen
6 K 93/93, 7 K 2561/94, 7 K 811/95.
Vor diesem Hintergrund halten wir
die Zwangsgeldfestsetzung gem. § 172 VwGO für erwiesenermaßen
unzureichend.
Es ist weiter zu vollstrecken nach
§§ 173 VwGO i. V. m. § 888 ZPO, da andernfalls die erfolgreiche
Vollstreckung des gerichtlichen Urteils nicht möglich erscheint.
Es wird
beantragt,
2.
Unser Mandant vertritt zu der
Angelegenheit folgende Auffassung:
Schon 2-mal wurde gegen die
Universität Tübingen
bereits vollstreckt (jeweils 10.000 DM). Doch es ist sicher nicht
abwegig darüber zu spekulieren, dass die Gelder aus der landeseigenen
Universitätskasse – eingezahlt in die Landeskasse Baden-Württemberg –
nach einiger Zeit als „außerordentliche Zuwendungen“ wieder dorthin
zurückgeflossen sind. Damit wären allerdings die Vollstreckungen zum
reinen Kasperltheater geworden.
Die
Universität Tübingen
war am 17. Dezember 1986
verurteilt worden, das
Habilitationsverfahren
zu wiederholen – „nach Rechtsauffassung des Gerichtes“. Es durfte damals
unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass die
Universität Tübingen
diesmal eine Prüfung durch Reproduzierbarkeit am nächstbesten Fall
durchführen würde. Denn nur darum ging es ja von Anfang an in diesem
Verfahren.
Die
Universität Tübingen
wand sich zunächst damit heraus (siehe Urteil vom 05.04.1989):
„Die Universität könne nicht zur
Überprüfung der Reproduzierbarkeit verpflichtet werden; der Kläger habe
einen solchen Anspruch im Rahmen der Wiederholung des
Habilitationsverfahrens... Es werde ergänzend darauf hingewiesen, dass
eine solche Überprüfung, der unter Umständen eine Mitwirkung des Klägers
erfordern würde, da nur er in der Lage sein dürfte, die
Behandlungsmethoden nach der „Eisernen Regel des Krebs“ darzustellen,
daran scheitern müsste, dass dem Kläger die
Approbation als
Arzt vorläufig entzogen sei“.
Dabei wird
jedoch verschwiegen, dass man Dr. Hamer
die Approbation nur
deswegen entzogen hat, weil die
Universität Tübingen
hat verlauten lassen, dass die Neue
Medizin falsch sei. In der Entscheidung der
Bezirksregierung Koblenz hieß es damals:
„Anhaltspunkte dafür, dass Herr Dr.
Hamer bereit wäre die „Eiserne Regel
des Krebses“ abzuschwören, sind nicht erkennbar. So soll er – einer
Pressenotiz zufolge – noch im März diese Jahres versucht haben, einen
Kreis angesehener Professoren von seiner Theorie zu überzeugen... Vor
dem Hintergrund der Feststellung unter A – insbesondere im Hinblick auf
die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Glatzel - erscheint es im
Übringen als ausgeschlossen, dass Herr Dr.
Hamer überhaupt in der Lage wäre, sich zu „bekehren“. (In diesem
Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass Dr.
Hamer in Spanien eine Zulassung als Heilpraktiker besitzt.)
Dann schreibt allerdings das
Verwaltungsgericht Sigmaringen (5.4.1989):
„Nach Ansicht des Klägers kann
seine Theorie nur dann ordnungsgemäß nach wissenschaftliche Grundsätzen
überprüft – und dies bedeutet, darin sind sich die Beteiligten einig (=
Gericht,
Universität Tübingen und Dr. Hamer),
auf ihre Reproduzierbarkeit hin überprüft werden, wenn sie an beliebigen
Patienten reproduziert wird.“
Dieser selbstverständlichen
Erwähnung des Gerichts hätte es eigentlich gar nicht bedurft, da die
Univ.-Habilitationsordnung diese Art der Prüfung voraussetzt. Die
Medizin bezeichnet sich als Naturwissenschaft! Damit akzeptiert sie
schon die naturwissenschaftliche Art des Prüfungsverfahrens. Denn wie
soll – bitte schön – ein Naturwissenschaftler neu gewonnene Ergebnisse
eines Kollegen anders prüfen als durch Reproduzierung (Verifikation oder
Falsifikation) der Experimente, die zu diesen Ergebnissen geführt haben.
Daß die
Universität Tübingen
diese selbstverständliche Reproduzierung am nächstbesten Fall, über
deren Notwendigkeit bei allen Beteiligten Einigkeit bestand, 25 Jahre
verweigert hat, war nicht etwa ein Irrtum, sondern das schlimmste und
größte Verbrechen der Menschheitsgeschichte.
Prof.
Niemitz hat am
18.08.2003 in seinem Gutachten
geschrieben:
„Man kann es eigentlich nur in der
Dimension „Massenmord“ oder „Massentötung“ richtig beschreiben... Nach
naturwissenschaftlichen Kriterien muß die
Neue Medizin nach derzeitigem
Wissenschaftsstand und nach derzeit bestem Wissen für richtig erklärt
werden. Die Schulmedizin ist dagegen, naturwissenschaftlich gesehen, ein
amorpher Brei, der wegen grundlegend falsch verstandener (angeblicher)
Fakten nicht einmal falsifizierbar ist, von verifizierbar ganz zu
schweigen. Sie muss deshalb nach naturwissenschaftlichen Kriterien als
Hypothesensammelsurium und damit als unwissenschaftlich und nach bestem
menschlichen Ermessen als falsch bezeichnet werden.“
Im
Deutschen
Bundestag wurde 1979 in einer Anhörung zum Thema „Krebs“ bereits
festgestellt, dass es „kein Indiz für Effizienz“ schulmedizinischer
Krebsbehandlung gebe.
Dieses Ergebnis ist von Prof.
Abel 1989 und in einer weiteren Veröffentlichung 1995 erneut
festgestellt worden. Prof. Abel ist Biologe, Mediziner und
Biostatiker an der
Universität
Heidelberg, dem Spitzeninstitut der deutschen Krebsforschung.
Auch eine Forschungsgruppe an der
Universität Chicago (Prof. Bailer) hat 1997 erneut Prof. Abel
bestätigt; die Mortalität nach schulmedizinischer Krebsbehandlung liegt
nach 5-7 Jahren bei etwa 95%.
Es ist eine Ungeheuerlichkeit, dass
Universitätsprofessoren, die speziell für solch eine Sache vom Volk mit
Spitzengehältern bezahlt werden – nämlich zu prüfen, was richtig ist und
was falsch ist – sich weigern und lieber die Patienten sterben lassen.
Der Skandal ist ja nicht, dass Dr.
Hamer seit 25 Jahren ohne reale
Überprüfung der Neuen Medizin
die Habilitation
vorenthalten wird, oder ob sie ihm mit 70 Jahren noch nachgereicht wird,
sondern es geht vielmehr darum, dass durch die Schuld der
Universität Tübingen
schon seit 25 Jahren unsere an Krebs erkrankten Patienten qualvoll
sterben, d. h. 20% unserer Bevölkerung einfach ausgelöscht worden sind,
die nicht hätten sterben brauchen, und selbst heute sterben immer noch
ca. 1500 sog. Krebspatienten täglich, allein in unserem Lande.