4 K 1043/06
VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Apartado de Correos 209, E-29120 Alhaurin el Grande
- Vollstreckungsgläubiger -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Joachim I. Koch,
Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin, Az: jhh
gegen
Universität
Tübingen,
vertreten durch den Rektor;
Wilhelmstraße 5, 72074 Tübingen
- Vollstreckungsschuldnerin -
wegen Vollstreckung
hat das
Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4. Kammer - durch den
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Röck, den Richter am
Verwaltungsgericht Milz und den Richter am Verwaltungsgericht
Wohlrath
am 31. August 2006
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des
Verfahrens.
Gründe:
Der auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. § 888 ZPO gestützte Antrag auf
Vollstreckung des Urteils
des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 – 3 K 1180/86
– durch Festsetzung von 6 Monaten Ordnungshaft gegen die
Vollstreckungsschuldnerin, hilfsweise durch Festsetzung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu €100.000,-, hilfsweise durch Androhen
derselben unter Fristsetzung von einer Woche, hat keinen Erfolg, da die
Vollstreckung nach diesen Vorschriften in dieser Art und Weise hier
nicht eröffnet ist.
Bei dem zu vollstreckenden Urteil handelt es sich um eine
Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf
Habilitationserteilung nach § 113 Abs. 5 VwGO gegen eine Behörde.
Derartige Urteile können ausschließlich nach § 172 Sätze 1 und 2 VwGO
mittels Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung, die gegebenenfalls zu
wiederholen sind, vollstreckt werden. § 172 VwGO stellt in seinem
Anwendungsbereich eine spezielle und abschließende Regelung dar, die dem
sonstigen Vollstreckungsrecht, insbesondere den allgemeinen
vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 883 ff ZPO, vorgeht (vgl.
Schmidt in Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 172 RNr. 2: Kopp/Schenke,
VwGO 13. Aufl. 2003, RNr. 3 m. w. N.; umfassend zu § 172: Roth, Die
Zwangsvollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegen
Behörden, VerwA 2000, 12 ff.). Im Anwendungsbereich des § 172 VwGO ist
daher eine Vollstreckung nach § 888 ZPO – wie sie der
Vollstreckungsgläubiger hier ausschließlich begehrt – ausgeschlossen.
Solange die Anwendung des § 172 VwGO auf Vollstreckungstitel, die
sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift
ergeben, beschränkt wird (vgl. zur erweiternden Anwendung des § 172 VwGO:
Roth, a. a. O., S. 23 ff.) bestehen gegen die Annahme einer Exklusivität
und Spezialität dieser Vollstreckungsart gegenüber Behörden auch keine
Bedenken. Das zu vollstreckende
Urteil vom 17.12.1986
fällt über den in § 172 Satz 1 VwGO wörtlich erwähnten § 113 Abs. 5 VwGO
in den unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Norm, so dass es auch vor
diesem Hintergrund hier bei der ausschließlichen Anwendung des § 172
VwGO bleibt.
Ob ausnahmsweise aufgrund des Gebotes effektiven Rechtsschutzes von §
172 VwGO abgewichen werden kann, wenn etwa aufgrund vorangegangener
Erfahrungen, aufgrund eindeutiger Bekundungen oder aufgrund mehrfacher
erfolgloser Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen klar erkennbar ist,
dass die Behörde nicht einlenken wird und diese Maßnahmen keinen Erfolg
zeitigen werden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 09.08.1999, NVwZ
1999, 1330 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Situation hier
nicht vorliegt. Nach der Kammer vorliegenden Unterlagen haben die
Beteiligten in der Vergangenheit immer wieder über die Neubescheidung
des Habilitationsantrags verhandelt und Modifizierungen der
Habilitationsunterlagen erörtert, ohne dass es zu einer Einigung
gekommen ist. Eine generelle Untauglichkeit der Vollstreckung aus § 172
VwGO steht für das Gericht daher nicht fest. Hinzu kommt, dass der
Vollstreckungsgläubiger bisher nur zwei Vollstreckungsversuche nach §
172 VwGO unternommen hat und zwar in den Jahren 1993 und 1994 (vgl. die
Verfahren 6 K 93/93 und 6 K 838/94). Hierbei kam es nur einmal zu einer
Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- DM (vgl. Beschluss des VG
Sigmaringen vom 03.01.1994, 6 K 93/93), aber nicht zu einer
Zwangsgeldfestsetzung und erst Recht nicht zu wiederholten
Zwangsgeldandrohungen oder gar –festsetzung, wie dies § 172 Satz 2 VwGO
ausdrücklich vorsieht (vgl. hierzu: Beschluss des VG Sigmaringen vom
19.10.1994, 6 K 93/93 und Beschluss vom 03.05.1999, 6 K 838/94,
Letzterer bestätigt durch VGH B.-W., Beschluss vom 30.05.1994, 9 S
1377/94). Zudem ist fraglich, ob die Auffassung des BVerfG heute
überhaupt noch gelten kann, nachdem der Gesetzgeber die früher in § 172
VwGO statuierte, maximale Zwangsgeldhöhe von 2.000,- DM im Jahr 2002 auf
(wirkungsvollere) 10.000,- EUR angehoben hat. Einen
Vollstreckungsversuch nach § 172 VwGO in der jetzigen Fassung hat der
Vollsteckungsgläubiger bisher ohnehin nicht getätigt. Insgesamt liegen
daher die Vorraussetzungen für eine ausnahmsweise Abweichung von § 172
VwGO auch unter Berücksichtigung des BVerfG – Beschlusses vom 09.08.1999
nicht vor.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die von der
Vollstreckungsschuldnerin (zwischenzeitlich) erhobene
Vollstreckungsabwehrklage und deren Begründung die weitere Vollstreckung
aus dem Urteil vom
17.12.1986 jedenfalls solange nicht hindert, als das zur
Entscheidung dieser Klage berufene Gericht keine einstweilige Anordnung
nach § 769 Abs. 1 ZPO erlassen hat; bisher hat die
Vollstreckungsschuldnerin eine solche Anordnung nicht einmal beantragt.
Denn im Verfahren zur Vollstreckung eines Bescheidungsurteils – wie hier
– ist es nicht möglich, das Nichtbestehen oder den Wegfall des
materiellen, der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruchs geltend zu
machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ – RR, 2002, 314 f.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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