Hessisches Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Herrn
Dr. Ryke Geerd Hamer
Camino Urique 69
Apdo. de Correos 209
E-29120 Alhaurin el Grande
15. März 2007
Antrag auf
Wiedererteilung der Approbation als Arzt
Sehr geehrter Herr Dr.
Hamer,
Ihr Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt vom 05.01.07,
eingegangen am 15.01.07, wird abgelehnt. Sie haben die Kosten des
Antragsverfahrens zu tragen.
Begründung:
I.
Sie erhielten am 10.04.1962 Ihre Bestallung als
Arzt.
Mit Bescheid vom
08.04.1986 widerrief die Bezirksregierung Koblenz Ihre Approbation.
Der Widerruf erfolgte, weil Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit,
dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr
in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Einsicht in
die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Der gegen den Widerruf
eingeschlagene Verwaltungsrechtsweg blieb erfolglos.
Der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation aus
dem Jahr 1992 wurde mit Bescheid vom 12.01.1993 abgelehnt. Der hiergegen
erhobene Widerruf sowie der im Anschluss beschrittene Klageweg blieben
erfolglos.
Mit Beschluss vom 13.01.1993 lehnte der
Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Zulassung der
Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 22.10.03 – 12
E 591/03 (2) – ab.
Den erneuten Antrag auf Wiedererteilung der
Approbation begründen Sie im wesentlichen, dass es nunmehr neue
Gesichtspunkte gebe.
Zum einen berufen Sie sich auf ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (1 BVR 347/98) betreffend die
Therapiefreiheit; zum anderen verweisen Sie auf eine Arbeit des Rabbi
Prof. Dr. Joav Merrick von der
Ben Gurion Universität
Beer-Sheva in Israel, in der dieser bestätigt, dass „mindestens die
beiden ersten Biologischen Naturgesetze allgemeine Akzeptanz haben“.
Außerdem sei die Begründung des Urteils des
Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass nicht sichergestellt sei, dass
Sie alle Möglichkeiten der schulmedizinischen Behandlung in Ihre
Therapieerwägungen einbeziehen würden, eine Gerichtslüge und eine
Unterstellung.
II.
Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO setzt die
Erteilung der Approbation als Arzt zwingend voraus, dass der
Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem
sich eine Unwürdigkeit oder Unzulässigkeit zur Ausübung des ärztlichen
Berufs ergibt. Andernfalls ist ihm nach dieser Vorschrift die Erteilung
der Approbation als Arzt zu versagen. Ein Ermessen steht mir dann nicht
zu, wenn ich aufgrund des Sachverhalts von der Unwürdigkeit oder
Unzulässigkeit eines Antragstellers ausgehen muss.
Im vorliegenden Fall liegt bei Ihnen eine
Unzulässigkeit vor. Unzuverlässig ist der, der nach einer Prognose nicht
die Gewähr dafür bietet, dass er seinen ärztlichen Beruf ordnungsgemäß
ausübt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG) hat in seinem
Urteil vom 13.12.03 zutreffend festgestellt, dass Sie in Zukunft Ihre
beruflichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen werden. Da ein Arzt
nach § 1 BÄO der Gesundheit des Einzelnen und des gesamten Volkes zu
dienen hat, folgert das VG, dass er den ärztlichen Beruf nach den Regeln
der ärztlichen Kunst auszuüben hat. Das VG führt rechtsfehlerfrei weiter
aus:
„Dies setzt voraus, dass der Arzt regelmäßig im
wohlverstandenen Interesse eines Patienten neben anderen auch die
Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft insgesamt zu
berücksichtigen hat. Es gehört somit zur Berufspflicht, dass der Arzt
sein praktisches Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen
Gegebenheiten auszurichten hat. Der Kläger bietet nicht die Gewähr,
dieser ärztlichen Verpflichtung nachzukommen. Vielmehr ist aufgrund
seiner bisherigen Einlassungen davon auszugehen, dass er nicht Willens
oder in der Lage ist, sein praktisches ärztliches Handeln an der
Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Die vom Kläger
während des Laufes des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens
gemachten Äußerungen zeigen, dass er in Diagnostik und Therapie
krebskranker Menschen der von ihm begründeten Lehre der sogenannten „Neuen
Medizin“ den absoluten Vorrang einräumt und andere Ansätze und
Methoden bei der Behandlung von vorneherein ausschließt. Da der Kläger
für die von ihm vertretene Lehre einen Absolutheitsanspruch geltend
macht, steht ernsthaft zu befürchten, dass Patienten einer umfassenden
Behandlung nicht zugeführt würden.
Die vom Kläger während des Laufes des
Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen
zeigen, dass der Kläger über die gesamten Jahre hinweg bis zum heutigen
Zeitpunkt einzig und allein auf die von ihm begründeten Lehre der
sogenannten „Neuen Medizin“
fixiert ist und gegenüber anderen Therapieformen eine unversöhnliche
Haltung einnimmt.“
An dieser Haltung hat sich seitdem auch nichts
geändert. Anders ist es jedenfalls nicht zu werten, wenn Sie in Ihrem
Fax vom 05.02.07
Herrn Prof. Charles Mathe, einem französischen Onkologen,
vorwerfen, dass er nach seiner Genesung wieder „Millionen
(nichtjüdische) Patienten“ umbrachte, weil er schulmedizinische
Therapieformen anwendet. Dadurch wird erneut deutlich, dass Sie für die
von Ihnen propagierte „Germanische Neue
Medizin“ einen Alleinvertretungsanspruch geltend machen.
Auch der Vortrag, dass der Rabbi Prof. Dr. Joav
Merrick zumindest Teile der von Ihnen vertretenen Lehre von der
Germanischen Neuen Medizin für
allgemein akzeptabel bewertet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es
kommt nicht darauf an, wie einzelne Mediziner die von Ihnen begründete
Medizin einstufen, vielmehr ist entscheidend, dass Sie nach den Regeln
der ärztlichen Kunst den Beruf des Arztes ausüben. Hierzu gehört auch,
dass Sie bereit sind, Ihre Patienten nach den schulmedizinischen
Erkenntnissen zu behandeln und diese Therapieformen nicht von
vorneherein völlig auszuschließen. Nach den neuerlichen Einlassungen
Ihrerseits ist hiervon jedoch nicht auszugehen.
Schließlich bringt auch die von Ihnen angeführte
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine neuen Erkenntnisse, das
dieses bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main bekannt war.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Verwaltungskostenbescheid
Der vorstehende Ablehnungsbescheid ist
gebührenpflichtig.
Die Verwaltungskosten werden laut nachstehender
Festsetzung erhoben:
Verwaltungsgebühr gemäß § 4 Abs. 2
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) in der derzeit geltenden
Fassung in Verbindung mit Ziffer 1145 der Verwaltungskostenordnung für
den Geschäftsbereich des Sozialministerium (VwKostG-SM)
€ 206,25
Referenznummer: 07 0642 600 48 00004
Der Beitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt
dieses Bescheid inter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers an
den dort angegebenen Begünstigten zu überweisen. Sollte die Zahlung
nicht fristgemäß eingegangen sein, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass
dann durch das Hessische Competece-Center (HCC) ein Mahnverfahren
eingeleitet wird, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Ablehnungs- und Kostenbescheid des
Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen
kann innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim
Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt
Im Gesundheitswesen
Adiokesallee 36
60322 Frankfurt am Main
oder zur Niederschrift in dem oben genannten
Dienstgebäude zu erheben. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so
ist maßgebend der Tag des Eingangs beim Hessischen Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, nicht der Tag der Absendung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schäfer