Hessisches Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Adickesallee 36
60322 Franfurt am Main
Bearbeiter: Herr Schäfer
Herrn
Dr. Ryke Geerd Hamer
Apartado de Correos 209 Telefon: (069)-1535-319
Telefax: (069)-1535-313
E-29120 Alhaurin el Grande
Datum: 10.August.2007
Wiedererteilung Ihrer Approbation als Arzt
Ihr Widerspruch vom 08.04.07, eingegangen am 16.04.07 gegen den
Ablehnungsbescheid vom 15.03.07
Sehr geehrter Herr Dr. Hamer,
auf Ihren o.g. Widerspruch, der fristgemäß eingegangen ist, ergeht
folgende Entscheidung:
- Der Widerspruch wird zurückgewiesen
- Für den Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von EUR 150,00 erhoben, die
mit dem anliegenden Verwaltungskostenbescheid festgesetzt wird.
- Ihre Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
I.
Sie erhielten am 10.04.1962 Ihre
Approbation als Arzt.
Mit Bescheid vom 08.04.1986 widerrief die
Bezirksregierung Koblenz Ihre
Approbation.
Der Widerruf erfolgte, weil Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit,
dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr
in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Hinsicht in
die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Der gegen den Widerruf
eingeschlagene Verwaltungsrechtsweg blieb erfolglos.
Der Antrag auf Wiedererteilung der
Approbation aus dem Jahr 1992 wurde
mit Bescheid vom 12.01.1993 abgelehnt. Der hiergegen erhobene
Widerspruch sowie der im Anschluss beschrittene Klageweg blieben
erfolglos.
Mit Beschluss vom 13.12.04 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof
(VGH) die Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.03 – 12 E S91/03 (2) –
ab.
Den erneuten Antrag auf Wiedererstellung der Approbation vom 05.01.07
begründeten Sie im wesentlichen damit, dass es nunmehr neue
Gesichtspunkte gebe.
Zum einen beriefen Sie sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(1 BVR 347/98) betreffend die Therapiefreiheit; zum anderen verwiesen
Sie auf eine Arbeit des Rabbi Prof. Dr. Joav
Merrick von der
Ben Gurion
Universität Beer-Sheva in Israel., in der dieser bestätigt, dass
„mindestens die beiden ersten Biologischen Naturgesetze allgemeine
Akzeptanz haben“.
Außerdem sei die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Frankfurt, dass nicht sichergestellt sei, dass Sie alle Möglichkeiten
der schulmedizinischen Behandlung in Ihre Therapieerwägungen einbeziehen
würden, eine Gerichtslüge und eine Unterstellung.
Mit Bescheid vom 15.03.07 würde der Antrag auf Wiedererteilung der
Approbation abgelehnt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dass bei Ihnen eine
Unzulässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BÄO vorliege, die eine Versagung der Erteilung der
Approbation zur Folge habe. Die bei der Prüfung der Zuverlässigkeit
anzustellende Prognose kam zu dem Ergebnis, dass Sie aufgrund der im
Laufe der in den vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
gemachten Einlassungen und Äußerungen nicht die Gewähr dafür bieten,
dass Sie Ihre Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln.
Dies setze nämlich voraus, dass ein Arzt neben anderem auch die
Grundlagen und Entwicklungen der
medizinischen Wissenschaft insgesamt zu
berücksichtigen habe. Daher sei Ihre Bereitschaft entscheidend, Ihre
Patienten auch nach schulmedizinischen Erkenntnissen zu behandeln und
diese Therapieformen nicht von vorneherein auszuschließen. Die Akzeptanz
der von Ihnen vertretenen „Germanischen Neuen Medizin“ durch einzelne
andere Mediziner sei deswegen nicht relevant.
Hiergegen richtet sich der nunmehr von Ihnen am
08.04.07 eingelegte
Widerspruch.
Zur Begründung des Widerspruchs wiederholen Sie im wesentlichen
vertiefend Ihre Argumente aus dem Antragsverfahren. Dabei stützen Sie
sich auf das als Anlage beigefügte
Gutachten von Prof. Ulrich Niemitz
vom 18.03.2004. Mit diesem Gutachten sei die Richtigkeit er
„Germanischen Neuen Medizin“ bewiesen.
Bezüglich der weiteren umfänglichen Schriftsätze im
Widerspruchsverfahren wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Ihren Ausführungen vermag ich nicht zu folgen.
Bei Ihnen liegt nach wie vor eine Unzulässigkeit zur Ausübung des
ärztlichen Berufs mit der Folge der Versagung der Widererteilung der
Approbation vor. Seit der letzten Überprüfung der Sach- und Rechtslage
durch die Approbationsbehörde und die Verwaltungsgerichte hat sich nichts
daran geändert, dass Sie nicht die Gewähr dafür bieten, dass Sie Ihre
Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln, d.h. dass Sie
Ihr praktisches Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten
ausrichten.
Weiterhin räumen Sie bei der Diagnostik und Therapie krebskranker
Menschen der von Ihnen begründeten Lehre von der „Germanischen Neuen Medizin“ absoluten Vorrang ein und schließen andere
Ansätze und Methoden
bei der Behandlung von vorneherein aus. Da Sie somit für die von Ihnen
vertretene Lehre einen Absolutanspruch erheben, ist nicht
sichergestellt, dass Ihre Patienten einer umfassenden Behandlung
zugeführt werden.
Da das Gutachten von Herrn Prof. Niemitz, auf das Sie sich stützen, die
Schulmedizin als „Hypothesensammlung und damit als unwissenschaftlich
und nach bestem menschlichen Ermessen als „falsch“ bezeichnet, kann Ihre
Aussage, dass es eine aus der Luft gegriffenen hypothetischen Lüge sei,
wenn behauptet wird, dass Sie im Falle der Wiedererteilung Ihrer
Approbation keine schulmedizinischen Behandlungsmethoden
berücksichtigen, nur als unbelegtes Lippenbekenntnis gewertet werden.
Für diese Wertung sprechen auch die in zahlreichen Schriftsätzen erneut
gemachten Äußerungen, in denen behauptet wird, dass es sich bei der
Behandlung krebskranker Menschen durch Schulmediziner um Massenmord
handelt, bei dem allein in Deutschland Millionen von Patienten
umgebracht werden. Dies zeigt deutlich, dass Sie gegenüber anderen
Ansätzen und Therapieformen nach wie vor eine unversöhnliche Haltung
einnehmen. Durch diese Haltung zeigt sich weiterhin auch, dass Sie für
die von Ihnen vertretenen Lehre von der „Germanischen Neuen Medizin“
einen Alleinvertretungsanspruch geltend machen, was mit den von der
Bundesärzteordnung (BÄO) gestellten Anforderungen an einen Arzt und
seinen Berufspflichten nicht vereinbar ist. Es geht folglich nicht um
die Richtigkeit der von Ihnen vertretenen Thesen, sondern um die
Ausrichtung Ihres (erwarteten) ärztlichen Handelns an die Einsicht in
alle ärztlichen Gegebenheiten, an der es Ihnen nach der anzustellenden
Prognose ermangelt.
Demzufolge ist der Bescheid vom 15.03.2007 rechtmäßig, so dass Ihr
Widerspruch ohne Erfolg bleiben muss.
Verwaltungskostenbescheid
Die Verwaltungskosten werden laut Festsetzung erhoben:
Verwaltungsgebühr gemäß § 4 III S. 2 HVwKestG
In der derzeit gültigen Fassung 150.00 EUR
Verwaltungskostenbeitrag insgesamt 150.00 EUR
Referenznummer: 07 0642 600 48 00008
Der Betrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides
unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers an den dort
angegebenen Begünstigten zu überweisen. Sollte die Zahlung nicht
fristgemäß eingegangen sein, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dann
durch das Hessische Competence-Center (HCC) ein Mahnverfahren
eingeleitet wird, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und
Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 15.03.07 in der Gestalt des vorstehenden
Widerspruchsbescheides sowie gegen den vorstehenden Gebührenbescheid
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides
schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle Klage beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
erhoben werden.
Die Klage muss
den Kläger/die Klägerin,
den Beklagten, Land Hessen, vertreten durch
den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im
Gesundheitswesen,
Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main
sowie den Gegenstand des Klagenbegehrens bezeichnen und soll einen
Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten
angegeben, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid in
Urschrift oder einer Abschrift beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schäfer