Anwaltskanzlei Koch
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim
14.07.08
In der Sache
Universität Tübingen
./. Dr. Hamer
-
9 S 1710/08
wird der Antrag auf Zulassung der Berufung wie
folgt begründet:
Wir werden beantragen,
das
Urteil des VG Sigmaringen
vom 12.3.2008, Aktenzeichen 8K 1132/06, aufzuheben
und
die Klage abzuweisen,
sowie ferner
die
Habilitation des
Beklagten sofort zu verfügen,
hilfsweise,
die
Klägerin zu
verpflichten, durch Reproduktion am nächst besten Fall innerhalb von 14
Tagen die vom Beklagten in seiner eingereichten letzten Fassung der
Habilitationsschrift vertretenen Neuen
Medizin, heute Germanische Neue
Medizin, zu überprüfen (verifizieren/falsifizieren), die
Klägerin zu
verpflichten, die 30
öffentlichen Verifikationsurkunden betreffend die
Germanische Neue Medizin, sämtliche
der Beklagten vorliegend und enthalten in der Gerichtsakte VG
Sigmaringen 8 K 610/03, an zuerkennen,
festzustellen, dass seit 1989
durch Täuschung und Unterdrückung von Erkenntnissen (also – untechnisch
– Betrug) sowohl durch die
Klägerin als auch
durch die Spruchkörper verschiedener Gerichte bzw. deren Mitglieder,
darunter Richter am VG Sigmaringen Bangert, die
Habilitation des
Klägers zu Unrecht vereitelt worden ist.
höchst hilfsweise, auf der Ebene nach der Aufhebung
des angefochtenen Urteils.
den Rechtsstreit an das VG
Sigmaringen zurückzuverweisen.
Begründung:
1.
Zunächst wird ein Verfahrensmangel gem. § 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO gerügt.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist aufgrund
einer (pflichtwidrig) unterlassenen Selbstanzeige des Vorsitzenden
Richters Bangert verletzt.
Solches stellt anerkanntermaßen grundsätzlich einen
Verfahrensmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, vgl.,
Kopp/Schenke, 14 Aufl., VwGO, § 124 Rn 13.
Zum Erstaunen des Klägers hat der Vorsitzende
Richter Bangert als Richter über die in der mündlichen
Verhandlung gestellten Widerklageanträge entschieden, indem er im
Spruchkörper mitwirkte, der die Widerklage als unzulässig abwies.
Vor einer solchen Entscheidung über diese
Anträge hätte sich der Richter Bangert jedoch wegen der Besorgnis
der Befangenheit selbst ablehnen müssen.
Denn der Richter Bangert ist – wenngleich
nicht Partei – erkennbar von den Widerklageanträgen selbst betroffen, da
darin (ggü. der
Klägerin) auch die Feststellung der persönlichen Mitwirkung des
Richters Bangert an rechtswidrigen Handlungen in der
Vergangenheit zum Nachteil des Beklagten begehrt wird.
Es dürfte sich von selbst verstehen, daß der
Richter Bangert unmöglich gesetzlicher Richter sein kann, über
einen solchen Feststellungsantrag eine Entscheidung zu treffen,
und sei dieses „nur“ (!) eine Abweisung als unzulässig.
Es wird darauf hingewiesen, daß dieser
Befangenheitsgrund in vorangegangenen Befangenheitsanträgen
(einschließlich damit verbundene Beschwerden) nicht Gegenstand
von Entscheidung war.
Bislang ging es um eine höchst fragwürdige – und
wir rügen hiermit die Rechtswidrigkeit dessen – angebliche Abtrennung
der Widerklage von der Klage, vgl. hierzu auch die widersprüchliche
Aussage des Richters Dr. Mors ggü. dem dieses bezeugenden
Unterzeichner, daß es keinen Beschluß gebe, sondern Richter Bangert
die Sachbehandlung als gesonderte neue Klage verfügt habe (!). Der
weitere Erklärungsversuch im Beschluß des VG Sigmaringen vom
10.3.2008 es habe sich möglicherweise um ein Missverständnis (!)
gehandelt, überzeugt kaum.
Denn dem Richter Dr. Mors wird man als
juristisches Allgemeingut die präsente Kenntnis unterstellen dürfen, daß
es mündliche Beschlüsse gibt.
Wenn er daher in einem Rechtsstreit dem
Beklagtenvertreter auf Nachfrage die Auskunft gibt, daß es keinen
Beschluß gebe, sonder Richter Bangert es entschieden habe, hat er
damit auch einen mündlichen Beschluß der Kammer verneint.
Nunmehr hat der Richter Bangert trotz
eigener Betroffenheit nicht nur abgetrennt, sogar entschieden(!).
Nur am Rande sei bemerkt, daß der Beklagte keine
Gelegenheit hatte, hierwegen einen Befangenheitsantrag zu stellen, denn
daß der Richter Bangert in eigener Sache sogar entscheiden würde,
wurde erst mit dem Urteil ersichtlich.
Die nach dieser Auffassung ebenfalls rechtswidrige
Ablehnung der verschiedenen Befangenheitsanträge (und damit Verletzung
des Rechts auf den gesetzlichen Richter) stellt nach h. M. keinen
Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wird aber wegen der
abweichenden Auffassung von Bautzen, Sächs. VBI 2001, 11 f. hier
neben der pflichtwidrig unterbliebenen Selbstablehnung wegen
Befangenheit im Falle der Entscheidung über die Widerklage durch Richter
Bangert ebenfalls geltend gemacht.
Die Entscheidung kann auch ohne weiters auf der
Mitwirkung des Richters Bangert hieran beruhen.
Denn die Abweisung der Widerklage gem. § 17 Abs. 1
S. 2 GVG als unzulässig war keineswegs selbstverständlich.
Rechtswidrig war bereits die Abtrennung der
Widerklage durch Richter Bangert, was zu berücksichtigen wäre,
wenn man Bautzen, a. a. O. folgen wollte. Dann nämlich wäre an eine
doppelte Rechtshängigkeit gar nicht zu denken gewesen.
Aber auch wenn man der vorgenannten Rechtssprechung
nicht folgen wollte und die „Taten der Abtrennung“ – wie wir es
untechnisch nennen wollen – hinnehmen müßte, da eine Verletzung des
Rechts auf den gesetzlichen Richter hierbei nicht Gegenstand einer
berufungsrechtlichen Rüge sein könne, kann die Entscheidung (Abweisung
als unzulässig) auf späteren pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung
des Richters Bangert beruhen.
Denn auch die „Taten der Abtrennung“ als nicht
mehr rügbar unterstellt, ist eine doppelte Rechtshängigkeit mit der
zwingenden Folge einer Klageabweisung als unzulässig nicht mit sicher
gegeben.
Daher kann das Urteil auf der Mitwirkung
des selbst betroffenen Richters Bangert beruhen.
§ 17 Abs. 1 S. 2 GVG soll nur die Zulässigkeit
einer neuen Klage in der selben Sache verneinen, vgl.
Kopp/Schenke, Anh. Zu § 90 (§ 17 GVG) Rn. 1
Eine solche hat der Beklagte (Widerkläger) nicht
erhoben und wollte der Beklagte erkennbar auch nicht erheben.
Der Beklagte hat die Widerklage mit Schriftsatz vom
29.2.08 zum Aktenzeichen 8 K 1132/06 des VG Sigmaringen erhoben
und die Stellung der Anträge angekündigt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dann
unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 29.2.08 zum Aktenzeichen 8 K
1132/06 die angekündigten Anträge gestellt.
Da Richter Bangert in der mündlichen
Verhandlung erklärte, infolge Entfernung des Schriftsatzes vom 29.2.08
aus der Akte 8 K 1132/08 diesen nicht mehr zu besitzen, reichte der
Beklagte diesen in Kopie noch einmal zur Akte und unterschrieb die Kopie
zum Zwecke der Wiederherstellung des Akteninhalts.
Die Erhebung einer neuen Klage (oder auch der
Wille hierzu) kann nicht darin gefunden werden, daß eine Partei unter
Bezugnahme auf einen einzigen bestimmten Schriftsatz die angekündigten
Anträge auch stellt.
Hier hätte das Gericht beispielsweise statt einer
Klageabweisung „erneut“ „abtrennen“ können und die Widerklage in die
Sache 8 K 399/08 einfügen können und in verständiger Würdigung als eine
Klage behandeln können. Oder das Gericht hätte in unverständiger
Würdigung die Sache (erneut) abtrennen und als weitere neue Sache
behandeln können und so mit jedem weiteren Versuch des Beklagten, die
Verfahrensakte 8 K 1132/06, um die hierzu eingereichten Schriftsätze zum
Vervollständigen, verfahren können.
Daher kann das abweisende Urteil im Hinblick auf
die Widerklage auf der Mitwirkung des durch die Feststellungsanträge
selbst betroffenen Richters Bangert beruhen.
2.
Ferner besteht ernstlich Zweifel an der materiellen
Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im Hinblick auf die als unzulässig abgewiesenen
Widerklage wird angeführt, daß eine doppelte Rechtshängigkeit gar nicht
vorliegt.
Warum sollte es sich bei der vom Gericht als
unzulässig abgewiesenen Widerklage überhaupt um die zeitlich gesehen
„zweite Klage“ handeln? Welche, wenn es 2 Klagen überhaupt gegeben haben
soll, soll die erste gewesen sein?
Der Beklagte hat die Widerklageanträge aus der zum
Aktenzeichen 8 K 1132/06 am 29.2.08 vorab per Fax eingereichten
Schriftsätze gestellt.
Der Eingang der Widerklageanträge zur Sache 8 K
1132/06 war in jedem Falle zeitlich das allererste, was geschah.
Sollte es sich bei der vom Richter Bangert
angelegten Sache 8 K 399/08 überhaupt um eine eigenständige Klage
handeln, kann diese frühestens eine juristische Sekunde später
existiert haben.
Und wenn demgegenüber die Widerklage in der Sache 8
K 1132/06 überhaupt eine eigene, verschiedene Sache sein soll, dann war
die dort prozessierte Widerklage auch die zuerst rechtshängig gemachte.
Es sind überhaupt nur die Anträge in der Sache
gestellt worden, wie sie mit Schriftsatz vom 29.2.08 von Anfang an
angekündigt worden sind.
Ferner wird geltend gemacht, dass auch kein
wirksamer Abtrennungsbeschluß betreffend die Widerklage vorliegt.
Ein Beschluß der Kammer, auch ein mündlicher, ist
gar nicht gefasst worden, was aber zwingende Voraussetzung für eine
formell wirksame Verfahrenstrennung gewesen wäre.
Vielmehr hat der Vorsitzende Richter Bangert
selbst die Behandlung als neue Klage entschieden, ganz wie der Richter
Dr. Mors es dem Unterzeichner telephonisch mitgeteilt hat. Hieran
ändert nichts, dass Richter Bangert sich mit dem einen oder
anderen Richter über die rechtliche Frage einer Trennung unterhalten
haben wird, und dass andere Richter hierzu sogar in der Kommentierung
über die Zulässigkeit einer Trennung nachgelesen haben. Dieses ist etwas
anderes als eine gemeinsame Entscheidung. Ob etwas von den
Beisitzern möglicherweise als zulässig betrachtet wird, ist etwas
anderes, als ob entschieden wird, so auch zu verfahren.
Gäbe es einen (mündlichen) Abtrennungsbeschluß der
Kammer, wäre dieser übrigens materiell rechtsfehlerhaft.
Eine solche Frage mag regelmäßig für eine Berufung
irrelevant sein.
Im vorliegenden Fall jedoch, in welchem das VG
Sigmaringen die Widerklage als unzulässig wegen doppelter
Rechtshängigkeit im Zusammenhang mit einer Abtrennung abgelehnt hat,
ergibt sich die unmittelbare rechtliche Bedeutung (einschließlich des
Beruhens) der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Abtrennung für
die Abweisung der Widerklage als unzulässig.
Im Falle der Erhebung einer Widerklage richtet sich
die Frage einer Prozesstrennung nach §§ 173 VwGO, 145 ZPO.
Danach ist die Abtrennung einer Widerklage
ausgeschlossen, wenn zwischen Anspruch und Gegenanspruch ein
rechtlicher Zusammenhang besteht, vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 145 Rn.
8 mit Verweis auf Kommentierung zu § 33 Rn 15.
Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist dann
gegeben, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames
Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, ohne dass jedoch die völlige
Identität des Rechtsgrundes gegeben sein muß, s. Zöller, ZPO. § 33 Rn.
15.
Vorliegend richtet sich die (Vollstreckungsgegen-)klage
gegen die Vollstreckung eines Urteils, aus dem heraus der Beklagte die
titulierte Verpflichtung der
Klägerin zur
Bescheidung des Beklagten in einem anhängigen
Habilitationsverfahren
vollstrecken will.
Mit der Widerklage verfolgt der Beklagte u. a.
gegen die Klägerin
einen weitergehenden Anspruch aus dem gleichen
Habilitationsverhältnis zwischen den Parteien auf sofortige
Habilitierung (also nicht nur, wie bereits tituliert, auf Bescheidung).
Weiter verfolgt der Kläger mit der Widerklage die Verpflichtung der
Klägerin zu
verschiedenen Einzelschritte, die im Rahmen des
Habilitationsverfahren
nach seiner Meinung vorzunehmen sind, wie z. B. die
Reproduktion seiner Thesen am
nächst besten Fall sowie die
Anerkennung verschiedener
Verifikationsurkunden. Auch diese Ansprüche fußen auf dem
zwischen den Parteien bestehenden Habilitationsverhältnisses. Die
Feststellungswiderklage beinhaltet begehrte Feststellungen über
verschiedene Verfehlungen und Rechtsverletzungen ggü. dem Kläger im
Rahmen des vorgenannten, im Hintergrund laufenden,
Habilitationsverfahrens
bzw. Habilitationsverhältnisses zwischen den Parteien.
Damit liegt jedoch ein rechtlicher Zusammenhang vor
und eine Trennung ist nach der vorgenannten Fundstelle ausgeschlossen,
eine gleichwohl ggf. beschlossene Trennung rechtswidrig.
3.
Die vorgenannten Verhältnisse betreffend die
Widerklage.
Was die Klage angeht, so rügen wir hier höchst
vorsorglich einen Verfahrensfehler gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der
darin liegt, dass die aus der Akte ersichtlichen Befangenheitsanträge zu
unrecht abschlägig beschieden wurden und so das Recht des Beklagten auf
seinen gesetzlichen Richter verletzt wurde. Nach Bautzen, Sächs VBI
2001, 11 f. ist dieses in der Berufung zu berücksichtigen.
Unabhängig davon bestehen ernsthafte Zweifel i. S.
d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils insoweit, als
dass Vollstreckungsgegenklage statt gegeben wurde.
Vorab ist nur vorbeugend anzumerken, dass das
Urteil vom 09.06.2005 (8 K 610/03) nicht den vorliegenden Anspruch aus
dem zu vollstreckenden Urteil berührt. Es kann nicht 2 mal in der
identischen Sache von einem Gericht entschieden werden. Wäre das VG
Sigmaringen in seinem Urteil vom 09.06.2005 (8 K 610/03) von einem
identischen Streitgegenstand ausgegangen, wäre die Klage als unzulässig
abzuweisen gewesen.
Dieses war erkennbar nicht der Fall.
Das VG Sigmaringen hat dabei auch nicht
sehenden Auges falsch entschieden. Vielmehr beruht die Entscheidung
darauf, dass der hiesige Antragsgegner und dortige Kläger
unwidersprochen vorgetragen hatte, seit der damaligen Entscheidung
(1996) wesentliche neue Unterlagen bei der
Universität Tübingen
zum Zwecke der Habilitierung eingereicht zu haben. Daher war der
Sachverhalt gegenüber dem
Urteil von 1986 ein so wesentlich anderer, dass das VG
Sigmaringen – zu Recht – einen neuen Streitgegenstand angenommen und
daher die Klage für zulässig erachtet hat.
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich
lediglich auf den abgeurteilten Streitgegenstand.
Streitgegenstand des Urteils vom 09.06.2005 (8 K
610/03) war (nur) die mit den neuesten Unterlagen (also abweichend von
1996) beantragte
Habilitation.
Die Beurteilung im
genannten Urteil, der Antragsgegner und dortige Kläger könne auf Grund
der rechtskräftigen strafrechtlichen
Verurteilung durch das
Amtsgericht Köln im Jahre 1997 zwingend nicht habilitiert werden,
trägt zwar dieses Urteil als Begründung, erwächst jedoch selbst nicht in
Rechtskraft.
Zudem ist diese Begründung nach unserem Dafürhalten
nicht richtig, da die Grundsätze für Landesbeamte in diesem Fall nicht
analog auf eine durch die
Universität Tübingen
habilitierte Person anzuwenden sind. Dieses ergibt sich u. a. aus
folgender Überlegung: Wie in der damaligen Verhandlung ausgeführt, waren
die habilitierten Personen von Universitäten im Land Baden-Württemberg
nach früherem Recht jedenfalls nicht so zu behandeln. Man stelle sich
daher den Fall der durchaus möglichen Habilitierung einer Person mit
einem Eintrag im Führungszeugnis nach damaligem Recht vor. Nach der
Gesetzesänderung könnte einer solchen Person ohne hinzutreten von neuen
Tatsachen gegenüber dem Zeitpunkt der Habilitierung aus diesseitiger
Sicht nicht die Habilitation rückgängig gemacht werden. Soweit
unterscheidet sich die Rechtslage durchaus von der eines Landesbeamten.
Auch sonst wäre eine Vorverurteilung in ihrer Bedeutung und zeitlichen
Entferntheit gesondert zu beurteilen.
Unabhängig davon hegt die Tat, wegen derer die
Verurteilung erfolgte, mittlerweile mehr als 10 Jahre zurück.
Dieser zeitliche Gesichtspunkt ist beispielsweise
auch bei der Frage des Zulassungsentzuges oder der Zulassung von
Rechtsanwälten im Falle der Unwürdigkeit von Bedeutung. Nach den hierzu
ergangenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage der
Unwürdigkeit im Zusammenhang mit der Verletzung anwaltlicher
Schweigepflicht zu Gunsten der Staatssicherheit der früheren DDR bzw.
sogar des Verbrechens des Parteiverrats im besonders schweren Fall ist
in der Regel von einer Unwürdigkeit nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr
auszugehen. Das Fehlverhalten ist insoweit gesondert zu beurteilen.
Ebenso sehen wir dieses in Bezug auf die
Verurteilung durch das
Amtsgericht Köln im Jahre 1997. Das VG Sigmaringen hatte sich
in dem vorgenannten Urteil aus 2005 nicht einmal mit dem der Verurteil
zu Grunde liegenden Sachverhalt befasst. Der Sachverhalt war nämlich bei
weitem nicht so dramatisch, wie es die überzogene (und leider
rechtskräftige) Verurteilung erwarten lässt. Schwer zu erkennen war
insbesondere, welche Tätigkeiten noch als Behandlung zu betrachten ist
und ab wann – bei Unterlassung dieser Handlung – dem Täter
möglicherweise der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung hätte gemacht
werden können. Unberücksichtigt geblieben ist auch gänzlich der Umstand
der Zulassung des Herrn Dr. Hamer
als Heilpraktiker in Spanien, einem Land der EU.
Nachdem jedoch keinesfalls die Rechtskraft des
Urteils vom 09.06.2005 dem weiteren Begehr des Klägers im Wege steht,
hat der Kläger durchaus ein Interesse daran, dass über seinen
Habilitationsantrag
mit Stand von damals gem. dem
Urteil von 1986 durch
das zuständige Gremium überhaupt
entschieden wird.
Entgegen der Meinung des VG Sigmaringen im
angefochtenen Urteil ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten an
einer Bescheidung seiner beantragten
Habilitation durch
das zuständige Gremium (so sein rechtskräftig titulierter Anspruch),
nicht infolge seiner
Verurteilung im Jahre 1997 entfallen.
Hieran hat der Antragsgegner nach wie vor ein
rechtliches Interesse.
Denn es ist durchaus möglich, dass das zuständige
Gremium der
Universität Tübingen die Sache in der Beurteilung der
Verurteilung aus dem
Jahre 1997 anders beurteil, als das Verwaltungsgericht
Sigmaringen es in dem Urteil von 2005 gemacht hatte.
Weiter ist durchaus möglich, dass das Gremium
verschiedene Erhebungen und Überprüfungen der wissenschaftlichen
Behauptungen des Beklagten im Rahmen seiner Entscheidungsfindung selbst
vornehmen oder auch beauftragen wird.
Es wird hierbei nochmals darauf aufmerksam gemacht,
dass der Beklagte mit der Vollstreckung des Urteils aus 1996
nur die Entscheidung durch das
zuständige Gremium verfolgt. Hierauf hat ja selbst derjenige
einen Anspruch, der keinen Anspruch auf
Habilitation
besitzt.
Diesen Anspruch hat eigentlich Jedermann, der die
Habilitation bei
der Universität
Tübingen beantragt, es sei denn, dieser Antrag wäre erkennbar
rechtsmissbräuchlich. Erst durch
eine Entscheidung durch das zuständige Gremium liegt überhaupt eine
beschwerdefähige Entscheidung vor. Wie bereits dargelegt, halten
wir die rechtliche Beurteilung der
Verurteilung aus 1997
für unzutreffend.
Selbst wenn wir mit dieser Rechtsauffassung
letztlich Unrecht hätten, wäre der diesseits weiter verfolgte Antrag bei
der Universität
Tübingen nicht rechtsmissbräuchlich.
Im Übrigen hat der Beklagte auch weiterhin ein
schützenswertes Interesse daran, den vorgesehenen Ablauf bei der
Entscheidung durch das zuständige Gremium auch auf sich angewendet zu
bekommen. Wie bereits ausgeführt, würden möglicherweise seine Thesen
wissenschaftlich überprüft werden. Sollte sich dabei auch aus Sicht des
zuständigen Gremiums der
Universität Tübingen
die Richtigkeit seiner Thesen oder jedenfalls eines wesentlichen Teils
hiervon, herausstellen, liegt es auf der Hand, dass der Beklagte dann
mehr Beachtung finden und möglicherweise durch das zuständige Gremium
Vorschläge unterbreiten bekommt, die entweder auf die
Habilitation
oder ein wesensgleiches Minus hinauslaufen.
Auch findet in der Wissenschaftsgemeinde
grundsätzlich eine Meinungsbildung statt durch eine Auseinandersetzung
wissenschaftlich widerstreitender Meinungen.
In diesem Zusammenhang kann bereits eine Befassung
der zuständigen Gremien der
Universität Tübingen
mit dem
Habilitationsantrag des Beklagten zu einer Stärkung seiner Position
führen und im Zusammenhang damit zu dem Angebot verschiedener
Möglichkeiten eines wesengleichen Minuses.
Der Beklagte verkauft Bücher, in welchen seine
wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt werden. Je mehr Anerkennung
und Beachtung die von ihm vertretenen Erkenntnisse finden, desto mehr
Interesse wird auch für seine Bücher geweckt.
Derzeit und
seit bald 3 Jahrzehnten verhält es sich bei der
Klägerin
jedoch so, dass der Beklagte so behandelt wird, dass er – vollkommen
willkürlich – mit seinem Antrag gar nicht bis zu den zuständigen Gremien
weitergeleitet wird und diese so gar keine Möglichkeit erhalten, den
Beklagten zu bescheiden.
Es ist etwa so, als würde bereits bei der
Posteingangsstelle der
Klägerin Post des Beklagten in den Papierkorb befördert werden.
Nehmen wir einmal gedanklich an, der Beklagte
habe keinen Anspruch auf
Habilitation.
Die vorliegenden Verhältnisse auf ein
Gerichtsverfahren übertragen würden bedeuten:
Der Beklagte reicht bei Gericht eine Klage ein,
die materiell unbegründet ist.
Anstatt, dass nun eine Akte angelegt und die
Sache dem zuständigen Richter (als zuständiges Gremium) zugeleitet wird,
schmeißen die Damen in der Posteingangsstelle des Gerichts die
Klageschrift des (hiesigen) Beklagten einfach in den Papierkorb, da sie
ihn nicht leiden können.
Beschwerden des Beklagten über diese Behandlung
werden abgewiesen mit der Begründung, die eingereichte Klageschrift des
Beklagten sei materiell unbegründet und könne ohnehin nicht zum Erfolg
führen.
Es
dürfte einleuchten, dass eine solche willkürliche und unrechtsstaatliche
Art der Sachbehandlung nicht hingenommen werden kann und dass der
Beklagte einen Anspruch darauf hat, sein Begehren von dem zuständigen
Gremium (im Beispielsfall dem Richter) überprüft zu bekommen.
Nach alledem sind wir der Auffassung, dass die
Verfolgung des Anspruches auf Entscheidung durch das zuständige Gremium
keinesfalls das identische Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, wie etwa
die Habilitierung an sich.
So könnte der Antragsgegner selbst ein rechtlich
schützenwertes Interesse an einer Entscheidung durch das zuständige
Gremium haben, auch wenn diese Entscheidung im Ergebnis abschlägig ist
(was an Hand des Vorgesagten keineswegs sicher ist). Wenn in der
Entscheidung stünde, dass man die Thesen des Antragsgegners überprüft
und für richtig befunden und sie eine bahnbrechende Entdeckung wäre, man
sich jedoch aus formellen Gründen auf Grund der
Verurteilung aus 1997
an einer Habilitation
gehindert sähe, wäre selbst eine solche Entscheidung für den
Antragsgegner und sein weiteres berufliches Fortkommen durchaus
förderlich.
Nach alledem ist über den Streitgegenstand noch
nicht rechtskräftig entschieden und der Antragsgegner hat weiter ein
rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung durch das
zuständige Gremium.
Umgekehrt,
der
Klägerin
fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für Ihre Vollstreckungsgegenklage.
Warum
bescheidet sie nicht einfach den Beklagten?
4.
In der naturwissenschaftlichen Streitigkeit, die
den Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien
bildet, bleibt anzumerken, dass
es grundsätzlich an der
Klägerin
als Universität liegt, die Unrichtigkeit der vom Beklagten mitgeteilten
Erkenntnisse zu beweisen, wenn sie diese ablehnen will.
Seit 27
Jahren drückt sich die
Klägerin
auf äußerst unlautere Weise vor dieser einfachen Übung, die allerdings
nur dann einfach ist, wenn der Beklagte auch unrecht hat. Sollte der
Beklagte jedoch naturwissenschaftlich Recht haben, ist das Verhalten der
Klägerin
auch nicht verständlicher, im Gegenteil, es wäre erst Recht ein Skandal
von einer Tragweite, dass es einem reflektierenden Menschen schwindlig
werden müsste.
Übrigens wird im Rahmen eines Rechtsstreites wegen
der Erteilung der Approbation in Norwegen wird übrigens voraussichtlich
vor dem Tinghus in Sandefjord binnen überschaubarer Zeit eine
Überprüfung der Erkenntnisse des Beklagten erfolgen. Es wird angeregt,
dass hieran auch teilnehmen der Dekan der Medizinischen Fakultät der
Klägerin sowie der
Vorsitzende Richter des vorliegend zuständigen Spruchkörpers.
Auf Wunsch wird Ort und Zeit mitgeteilt werden
können.
Koch
Rechtsanwalt