Anwaltskanzlei Koch
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
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28.08.08
In der Sache
Universität
Tübingen ./. Dr. Hamer
- 9 S 1710/08 –
wird als
Anlage
ein Bericht über ein Forschungsergebnis eines Forscherteams um Prof.
Ronid Peled der
Ben-Gurion-Universität in Israel zur Kenntnis gegeben, wonach
traumatische Erlebnisse das
Brustkrebsrisiko signifikant erhöhen.
Dieses ist eine der Kernaussagen der vom Beklagten vertretenen und
seit 1981 publizierten Germanischen
Neuen Medizin – seinerzeit nur Neue Medizin genannt. Die
wissenschaftliche Quelle (englischsprachig) ist in der Anlage genannt
und kann vollständig im Internet heruntergeladen werden.
Wegen der Vertretung der
seinerzeit unter dem Begriff der Neuen Medizin zusammengefassten
Erkenntnisse ist dem Beklagten die
Approbation
entzogen worden und ist er von den gesamten etablierten Institutionen in
der Bundesrepublik, eingeschlossen v. a. die Klägerin, praktisch
geächtet worden.
Ausschließlich der Entzug der
Approbation im
Gesamtzusammenhang dieser Ächtung hat überhaupt erst die Möglichkeit
eröffnet, den Beklagten in der Vergangenheit wegen eines
Verstoßes gegen das
Heilpraktikergesetz strafrechtlich zu verurteilen, eine
Verurteilung, die ausweislich des vorliegenden Rechtsstreits die
Klägerin (als berufene Forschungsinstanz!) offensichtlich viel mehr
interessiert, als alle vom Beklagten vertretenen medizinischen Thesen
zusammen.
Formalrechtlich ist der Kläger – wenngleich mit einer bedenklich
weitgehenden Auslegung des „Behandelns“ – strafrechtlich verurteilt
worden. Ob dieses im Falle einer gut aufgebauten Verteidigung überhaupt
geschehen wäre, darf stark bezweifelt werden.
Die ganze Sache ist aber in etwa so, als hätte man den Beklagten zu
Unrecht irgendwo eingesperrt und ihn nach einer misslungenen Flucht
wegen Fluchtversuchs verurteilt. Und nachdem man merkt, dass man ihn zu
Unrecht eingesperrt hat, konzentriert man sich ganz auf die Verurteilung
wegen Fluchtversuches und verfolgt ihn deswegen weiter.
Geradezu absurd muss es dem Beklagten erscheinen, dass an seiner
Person der einmal angefangene Faden der Ächtung wegen der von ihm
vertretenen Thesen unbeeindruckt fortgesponnen wird, während
allenthalben auf der Welt andere Forscher mit deckungsgleichen
Erkenntnissen allgemeine Anerkennung erfahren.
Wenn man sich zudem vergegenwärtigt, dass eine solche Ächtung
maßgeblich von der Klägerin fortgesetzt wird, die eine Universität und
der Forschung und in diesem Sinne einer dauernden Suche nach neuen
Erkenntnissen verpflichtet ist, dann kann man sich nur ungläubig die
Augen reiben.
Die Klägerin hat ihre vornehmliche Aufgabe im vorliegenden Fall
geradezu pervertiert. Anstatt sich in der vorgeschriebenen Weise nach
der Habilitationsordnung mit präsentierten neuen Erkenntnissen zu
befassen, werden solche mit Vehemenz und jahrelanger bewusster
Rechtsverletzung (unstreitig seit dem
Urteil 1986 bis
jedenfalls 1997, als der Beklagte strafrechtlich verurteilt wurde) im
Ergebnis geradezu unterdrückt.
Ja, die Klägerin hat dem Beklagten in jahrelanger bewusster
Rechtsverletzung sogar eine Entscheidung durch das zuständige
Gremium verweigert, eine Haltung, die an Nichtachtung kaum zu überbieten
sein dürfte und die dem Beklagten sogar das jedem Antragsteller
zustehende Recht auf Bescheidung überhaupt abspricht.
Mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage verfolgt die Klägerin
ihre langjährige Linie der Ächtung des Beklagten fort, wobei der Lauf
der Dinge der Klägerin mit der
strafrechtlichen
Verurteilung des Beklagten 1997 ein Argument in die Hand gespielt
haben mag.
Es ist aber nur ein Argument und wir halten es aus den bereits früher
ausgeführten Gründen für keineswegs durchgreifend; insbesondere kann
dieses den Beklagten nicht „vogelfrei“ machen mit dem Ergebnis, dass er
nicht einmal durch das zuständige Gremium der Klägerin beschieden werden
muss (!).
Das Gericht wird gebeten, diesem skandalösen Treiben der Klägerin
Einhalt zu gebieten und sie nicht noch für die jahrelange bewusste
Rechtsverletzung (entgegen einem rechtskräftigen Urteil) zu
belohnen.
Wir bleiben dabei:
Der Beklagte ist nicht vogelfrei gewesen und ist es durch seine
strafrechtliche Verurteilung auch nicht geworden. Die Klägerin hat auch
ihm ggü. die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns
einzuhalten. Dazu gehört die Bescheidung durch das zuständige Gremium.
Koch
Rechtsanwalt