Anwaltskanzlei Koch
RA Koch . Grunthalplatz 13 . 19053 Schwerin
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
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Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
08.09.08
In der Sache
Dr. Hamer ./. Land Hessen
- 12 E 2640/07 (V) –
legitimieren wir uns für den Kläger.
Namens und im Auftrage des Klägers beantragen wir,
die Richtigkeit der vom Kläger publizierten
Germanischen Neuen Medizin, früher
Neue Medizin genannt, anhand der vorliegenden über 30
Verifikationsurkunden
im Rahmen einer Beweisaufnahme festzustellen (Beweisantrag).
Nachdem dem Kläger die
Approbation durch
den Beklagten einst entzogen wurde mit der Begründung, die Neue Medizin
sei unrichtig und ein Vertreten der Neuen Medizin bedinge eine nicht
genügende Aufgeschlossenheit ggü. der sog.
Schulmedizin als anerkannte
Regeln der Kunst, stellt sich die Frage nach der Richtigkeit der
(Germanischen) Neuen Medizin (GNM).
Dieses sollte sinnvollerweise bereits vorab vor einem
Verhandlungstermin geklärt werden.
Die Frage der naturwissenschaftlichen Richtigkeit der
GNM hat damit – mindestens! –
mittelbaren Einfluss auf die in der Vergangenheit vorgenommene negative
Beurteilung des Klägers.
Denn dass dem Kläger entgegengehalten wird, nicht nach den Regeln der
Kunst aufgeschlossen zu sein, beinhaltet denknotwendig, dass dasjenige,
demggü. er aufgeschlossen ist, unrichtiger ist als dasjenige, demggü. er
weniger aufgeschlossen ist.
Denn dass jemand einer naturwissenschaftlichen Richtigkeit ggü. mehr
aufgeschlossen ist, als ggü. einer naturwissenschaftlichen
Unrichtigkeit, könnte nicht ernsthaft jemandem entgegengehalten werden.
Der Kläger hat bereits zwei publizierte (gewissermaßen Nach-)
Entdeckungen aus jüngster Zeit angeführt, wonach tragende Inhalte der
GNM sich als richtig
herausgestellt haben.
Wenn also nunmehr die GNM
schrittweise als anerkannte Regeln der Kunst in der sog.
Schulmedizin aufgenommen
wird, löst sich der Grund negativer Beurteilung des Klägers praktisch
auf. Er kann begrifflich bereits nicht dem Einen ggü. aufgeschlossen
sein, dem Anderen ggü. jedoch nicht, wenn doch das Eine und das Andere
mittlerweile eins sind oder kurzfristig erkennbar werden.
Perspektivisch wird die GNM
als Bestandteil der sog.
Schulmedizin ganz in dieser aufgehen und letztere wird sich – wie
immer wieder geschehen – den neuesten allgemein vertretenen
Forschungsergebnissen anpassen.
Dem Kläger weiter entgegenzuhalten, er habe einst als Entdecker in
der Zeit vor der allgemeinen Anerkennung der von ihm vertretenen
Zusammenhänge abweichende Einsichten gehabt, nach welchen er – so sei es
zu „befürchten“ – geneigt gewesen sei, entsprechend ( und damit von der
seinerzeitigen Schulmedizin
abweichend) ärztlich zu handeln, erschiene heute absurd.
Es wird angeregt, die erbetene Beweiserhebung möglichst kurzfristig,
etwa binnen 1 Woche, vorzunehmen.
Koch
Rechtsanwalt