Anwaltskanzlei Koch
RA Koch .
Grunthalplatz 13 . 19053 Schwerin
Verwaltungsgericht Sigmaringen
vorab per Fax! 07571/104661
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
07.11.08
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Des Herrn
Karl Günter, Im Lehen 41, 72270 Baiersbronn,
Antragstellers,
- Prozessbevollmächtigt: RA Joachim
I. Koch, Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin -
g e g e n
das
Universitätsklinikum
Tübingen (Anstalt des öffentlichen Rechts), vertr. d. d.
Vorstand. Prof. Dr. Michael
Bamberg, Rüdiger
Strehl, Gabriele Sonntag, Dr. Karl-Ulrich Bartz-Schmidt,
Prof. Dr. Ingo B. Autenrieth, Günther Brenzel, Geissweg 3,
72076 Tübingen,
Antragsgegner,
wegen
Klärung des besten Behandlungswegs.
Namens und im Auftrag des
Antragstellers beantragen wir denn Erlass – der nachfolgenden oder
sinngemäßen Einstweiligen Anordnung:
Der Antragsteller wird
verpflichtet, die Thesen, welche unter der Bezeichnung „Germanische
Neue Medizin“, vordem „Neue Medizin“,
von dem Onkologen Dr. Ryke Geerd Hamer
vertreten werden und publiziert sind, auf ihre Richtigkeit hin binnen 1
Woche naturwissenschaftlich zu überprüfen und das Ergebnis der
Überprüfung dem Antragsteller mitzuteilen.
Begründung:
Der Antragsteller ist Patient des
Antragsgegners als heilbehandelndem Klinikum. Der Antragsgegner ist eine
Anstalt des öffentlichen Rechts.
Beim Antragsteller wurde im Oktober
2007 ein Gehirntumor
festgestellt, ein C/1.4 Glioblastom links Occipita.
Am 29.10.2007 wurde dieser operativ
in der Neurologie des Antragsgegners entfernt.
Eine
Strahlentherapie mit 30 Sitzungen schloss sich an.
Von November 2007 bis Oktober 2008
hat der Antragsteller eine
Chemotherapie in Tablettenform erhalten.
Am 16.10.2008 wurde ein neuer Tumor
an der gleichen Stelle festgestellt.
Von den behandelnden Ärzten des
Antragsgegners wurde dem Antragsteller angeraten, sofort eine erneute OP
anzustreben, um eine Vergrößerung des Tumors und den Folgen vorzubeugen.
Weiter wurden eine verkürzte
Bestrahlung von 15 Sitzungen und eine weitere
Chemotherapie vorgeschlagen.
Nach Aussage der behandelnden Ärzte
Prof. Dr. Melms und Dr. Tabatabei (beide beim
Antragsgegner tätig) liegen die maximale Lebenserwartung des
Antragstellers bei 1-3 Jahren.
Dieses war eine für den
Antragssteller schockierende Aussage.
Unabhängig von diesen dem
Antragsteller mitgeteilten recht bescheidenen Erfolgsaussichten, verhält
es sich bekanntlich bei einer Gehirn-OP so, dass dabei auch stets das
Gehirn beschädigt wird, womöglich sogar erheblich und irreparabel.
Der Antragsgegner ist bei eigenen
Recherchen auf die im Antrag genannte medizinischen Thesen gestoßen.
Nach diesen innerhalb der sog.
Neuen Medizin vertretenen Thesen
wäre keine Gehirn-OP notwendig, da sich der Tumor nach Lösung
verschiedener seelischer Konflikte von selbst zurückentwickele, auch sei
der Tumor lediglich Teil
eines Heilungsprozesses insgesamt.
Als der Antragsteller die
vorgenannten behandelnden Ärzte beim Antragsgegner hierauf ansprach,
äußerten diese, dass sie zur Frage dieser Thesen nichts sagen könnten.
Herr Prof. Melms äußerte darüber hinaus, dass Herr Dr.
Hamer wohl bekannt sei und auch früher
als Mediziner an der Universitätsklinik tätig gewesen sei, allerdings
nicht in der Abteilung Neurologie.
Glaubhaftmachung:
Eidesstattliche Versicherung des Antragsteller, beigefügt als Anlage
Ast. 1. Das Original der eidesstattlichen Versicherung wird dem Gericht
unmittelbar vom Antragsteller zugesandt.
Der Antragsteller hat nun von Herrn
Dr. Hamer erfahren, dass die
betreffenden medizinischen Thesen leicht innerhalb von 2 Tagen auf ihre
naturwissenschaftliche Richtigkeit hin überprüft werden können, sowie,
dass Prof. Dr. Voigt,
damals Dekan der medizinischen Fakultät der
Universität Tübingen
am 17.12.1986 in einer Gerichtsverhandlung erklärt habe, er könne nicht
sagen, ob eine leichte Überprüfung binnen ein oder 2 Tagen möglich sei,
aber in 3 Tagen ganz bestimmt.
Glaubhaftmachung:
Eidesstattliche Versicherung de Herrn Dr. Ryke Geerd
Hamer vom 3.11.2008, beigefügt als Anlage
Ast. 2.
Der Antragsteller als Laie weiß
nicht, was richtig ist. Die exorbitante konkrete Bedeutung dieser Frage
für den Antragsteller dürfte jedoch auf der Hand liegen.
Die
Universitätsklinik
Tübingen als Anstalt des öffentlichen Rechts ist der best
möglichen Heilbehandlung und medizinischen Versorgung verpflichtet.
Dazu gehört die Ergründung der
bestmöglichen Heilbehandlung jedenfalls dann, wenn diese innerhalb von
lediglich 3 Tagen ermittelt werden kann.
Es kann nicht richtig sein, dass
der Antragsteller sich sein Gehirn beschädigen lassen muss –
möglicherweise eben aber vollkommen unnötig - nur weil die
Universitätsklinik nicht 3 Tage Zeit in die Klärung der Frage der
Notwendigkeit einer OP „investieren“ will.
Ebenso nicht hinnehmbar ist es für
den Antragsteller, die Frage ungeklärt zu lassen und gewissermaßen auf
gut Glück auf die Richtigkeit der Thesen der
Neuen Medizin zu vertrauen und auf
die OP zu verzichten und dann möglicherweise deswegen nach 1 Jahr
sterben zu müssen.
Der Antragsteller beruft sich
vorliegend nicht auf mögliche Ansprüche aus einem zivilrechtlichen
Behandlungsvertrag. Insoweit herrscht Vertragsfreiheit und der Patient
könnte sich für die Zukunft woanders behandeln lassen, wenn er meint,
die Behandlung sei beim Antragsgegner nicht gut.
Vielmehr macht der Antragsteller
seine subjektiven Rechte geltend, die sich daraus ergeben, dass er nun
einmal Patient bei dem Antragsgegner und dort in Behandlung ist und der
Antragsgegner neben anderen Dingen auch dem Patienten gegenüber zur
Fürsorge verpflichtet ist.
Diese Fürsorgepflicht gebietet es,
lebenswichtige Fragen zu klären, wenn diese – wie vorliegend –
kurzfristig mit Leichtigkeit geklärt werden können.
Koch
Rechtsanwalt