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Korrespondenz 2008 Germanische Neue Medizin®

Universitätsklinikum Tübingen

Verwaltungsgericht Sigmaringen
Zentralbereich der Geschäftleitung
8. Kammer
Postfach 1652
72488 Sigmaringen
 

Tübingen, 12. November 2008

Verwaltungsrechtssache des Herrn Günther gegen Universitätsklinikum Tübingen

wegen Klärung des besten Behandlungswegs

Antrag nach § 123 VwGO
8 K 2750/08

In der vorliegenden Rechtssache nimmt die Antragsgegnerin Stellung wie folgt:

Der Antrag ist unzulässig, da der Verwaltungsweg nicht eröffnet ist. Zwischen den Parteien besteht kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne von § [unleserlich] VwGO. Der Behandlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist reiner privatrechtlicher Natur. Die Rechtsform der Antragstellerin als Anstalt des öffentlichen Rechts ändert daran nichts. Dies ist bereits mehrfach [unleserlich] worden.

Der Antrag ist zudem unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Rechtsanspruch auf eine wissenschaftliche Begutachtung der „Germanischen Neuen Medizin“ des Herrn Dr. Hamer durch die Antragsgegnerin hat.

Es gibt keine Rechtsgrundlage, auf die sich der Antragsteller stützen könnte, damit die Antragsgegnerin zur Überprüfung der „Germanischen Neuen Medizin“ verpflichtet wäre. Dazu müsste dem Antragsteller ein materielles Recht aus einem [unleserlich] Rechtsverhältnis zustehen. Dieses Recht des Antragstellers ist nicht [unleserlich]

Es gibt demzufolge keinen Rechtsanspruch auf eine wissenschaftliche Begutachtung der „Germanischen Neuen Medizin“ durch die Antragsgegnerin. Auch wenn die bei ihr tätigen ärztlichen Mitarbeiter Mitglieder der Medizinischen Fakultät sind, sind sie dazu nicht verpflichtet.

Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin zur Anwendung der „Germanischen Neuen Medizin“ verpflichtet. Sie schuldet aus einem Behandlungsvertrag den jeweils gültigen medizinischen Behandlungsstandard. Dementsprechend wendet die Antragsgegnerin Behandlungswege an, die dem Medizinischen Standard entsprechen und klärt darüber auf. Den Behandlungsstandard legt nicht die Antragsgegnerin fest, sondern vielmehr die Medizinischen Fachgesellschaften.

Der Antragsteller ist selbstverständlich nicht verpflichtet, das Behandlungsangebot der Antragsgegnerin über eine Operation anzunehmen.

Nach alledem ist der Antrag zurückzuweisen.

 

 

Anmerkung:

Die Herren Professoren der Universität Tübingen weigern sich seit 27 Jahren beharrlich ihrer Pflicht nachzukommen und die Germanische zu überprüfen. Würden sie sich nicht verweigern, wäre die Germanische bereits seit 27 Jahren "Stand der Wissenschaft" und praktizierbar an jeder x-beliebigen Klinik im In- und Ausland. Dann könnte Dr. Hamer Therapeuten ausbilden und dann könnten wir Eltern für unsere Kinder jene Therapie wählen, welche wir für uns selbst wählen würden.

 

Welch erbärmliche Begründung einer sich längst selbst disqualifiziert habenden Universität. Welch eine Schande für ein Land, das sich zivilisiert und aufgeklärt nennt! Diese Universität Tübingen ist UNWÜRDIG sich Universität zu nennen.

 

Diese Herren Professoren gehen über Leichen. Ein irrtümliches Verhalten kann diesen Unmenschen nicht mehr unterstellt werden. Sie tun es mit Absicht und Beharrlichkeit. Eines Tages werden auch sie ihren Richter finden ...

 

 

siehe auch:

Sonderprogramme in der Germanischen Neuen Medizin - Hirntumore gibt es nicht

Patient an VG Sigmaringen, 07.11.2008 - Antrag auf Überprüfung

Patient an VG Sigmaringen, 20.11.2008 - Beschwerde

Patient an BVG Karlsruhe, 16.12.2008 - Verfassungsbeschwerde

Dr. Hamer an BVG Karlsruhe, 18.12.2008 - Verfassungsbeschwerde Karl GÜNTER

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