Anwaltkanzlei Koch
RA Koch .
Grunthalplatz 13 . 19053 Sigmaringen
Verwaltungsgericht
Sigmaringen
vorab per Fax 07571/104661
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
Eilt sehr!
20.11.08
In der Sache
Karl Günter ./.
Universitätsklinikum
Tübingen
- 8
K 2750/08 -
wird
Beschwerde
gegen den Beschluss vom 12.11.2008 eingelegt.
Begründung:
Zutreffend ist, dass es keine
einfachgesetzliche Norm gibt, aus welcher sich der verfolgte Anspruch
herleiten lässt und dass sich die allgemeine Fürsorgepflicht, sich
staatlicherseits schützend vor das Leben zu stellen, aus Art. 2 Abs. 2
Grundgesetz (GG) ergibt.
Dass es dabei, wie das
Verwaltungsgericht ausführt, aufgrund eines eingeräumten erheblichen
Spielraumes nicht zu beanstanden sei, dass die Rechtsordnung (hierzu
zählt auch das GG) den mit dem Antrag verfolgten Anspruch nicht
berücksichtige, kann indes keine Zustimmung finden.
Der Schutz des Lebens würde so
nämlich nicht verwirklicht, die entsprechende Verpflichtung das Staates,
sich schützend vor das Leben zu stellen, (vom Gericht) schlicht negiert
bzw. abgeschafft.
Das Verwaltungsgericht scheint
unter Staat in diesem Zusammenhang nur den Gesetzgeber zu verstehen,
denn die Gründe des Beschlusses erschöpfen sich in der Sache darin, dass
sie feststellen, dass es keine einfachgesetzliche normierte
Anspruchsgrundlagen gebe und – wegen der weitgehenden Freiheit in der
Ausgestaltung – auch nicht geben müsse.
Das Verwaltungsgericht übersieht
dabei, dass das Grundgesetz für den Staat in allen seinen Gliederungen
gilt, mithin auch für die Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen
Rechts. Auch diese ist an Recht und Gesetz und an die grundgesetzliche
Ordnung gebunden.
Der Antragsteller beanstandet gar
nicht das Fehlen einer einfachgesetzlichen Norm, die ihm Recht geben
würde. Das mag – wie das Verwaltungsgericht ausführt – wegen der
weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung vollkommen in Ordnung sein.
Eine einfachgesetzliche Norm ist
auch gar nicht erforderlich.
Das Grundgesetz gilt auch so.
Es bindet unmittelbar jedes
staatliche Handeln an die im Grundgesetz getroffenen Festlegungen
Der Antragsteller beanstandet, dass
die Antragsgegnerin ihre Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG, sich schützend
vor das Leben zu stellen, verletzt.
Das Verwaltungsgericht lässt nicht
erkennen, bis wohin diese Pflichten aus Art.2 Abs. 2 GG im vorliegenden
Fall nach seiner Meinung reichen sollten.
Dieses vermutlich deshalb, da das
Verwaltungsgericht sich – in Verkennung der Reichweite grundgesetzlicher
Geltung – mit dieser Frage gar nicht gedanklich befasst hat.
Offensichtlich hat das
Verwaltungsgericht nicht darüber nachgedacht, wozu die
Antragsgegnerin, eine Universitätsklinik, aus Art. 2 Abs. 2 GG
verpflichtet ist.
Denn sämtliche Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu diesen Pflichten, sich schützend vor das Leben zu
stellen, sind so allgemein gehalten, dass sie auf sämtliche Träger
staatlichen Handelns bezogen werden können, also etwa auch auf ein
Einwohnermeldeamt oder einen Abwasserzweckverband.
Allerdings begehrt der
Antragsteller die einfache und näher bezeichnete Klärung des richtigen
Behandlungsweges nicht etwa vom Einwohnermeldeamt der Stadt Sigmaringen,
sondern von dem
Universitätsklinikum Tübingen.
Hierzwischen hat das
Verwaltungsgericht keinen Unterschied gemacht.
Dementsprechend fern liegend sind
auch die Ergebnisse der verwaltungsgerichtlichen Überlegungen.
Es dürfte sich von selbst
verstehen, dass die Frage, wie weit im Einzelnen die Verpflichtung
staatlichen Handelns, sich schützend vor das Leben zu stellen, geht,
ganz von den Aufgaben und Möglichkeiten des betreffenden Hoheitsträgers
abhängt.
Folgende Umstände hat das
Verwaltungsgericht unberücksichtigt (!) gelassen:
- Die Antragsgegnerin ist ein
Universitätsklinikum (in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts)
und als solches neben der Forschung und Lehre auch der
gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung verpflichtet.
Für diese Aufgaben erhält die
Antragsgegnerin nicht unerhebliche Steuergelder, darunter auch vom
Antragsteller.
Als ein Universitätsklinikum ist
die Antragsgegnerin fachlich, personell und materiell
überdurchschnittlich gut ausgestattet und gilt (zusammen mit den anderen
Universitätskliniken im Lande) geradezu als Speerspitze medizinischer
Forschung und Heilkunst in Deutschland.
- Der Antragsteller ist bei der
Antragsgegnerin in medizinischer Behandlung.
- Der Antragsgegner soll sich
kurzfristig Teile seines Gehirns herausschneiden lassen, wobei dieses
nach näher bezeichneten medizinischen Thesen, die möglicherweise richtig
sind, überflüssig wäre.
- Die behandelnden Ärzte bei der
Antragsgegnerin haben erklärt, nichts zu den genannten medizinischen
Thesen sagen zu können.
- Der Dekan der medizinischen
Fakultät der
Universität Tübingen hat erklärt, dass die Frage der Richtigkeit
der genannten medizinischen Thesen „mit Leichtigkeit“ jedenfalls
„innerhalb von 3 Tagen“ überprüft werden könnte.
Selbstredend sind Pflichten des
Staates, sich schützend vor das Leben zu stellen, nicht uferlos.
Aber soll der Antragsgegner
sich womöglich überflüssigerweise das Gehirn zerschneiden lassen mit
allen dauerhaften Folgen, nur weil die Antragsgegnerin keine Lust hat,
„mit Leichtigkeit“ „innerhalb von 3 Tagen“ zu prüfen, ob diese notwendig
ist?
Die Frage der Notwendigkeit
offen zu lassen, wenngleich sie binnen 3 Tagen mit Leichtigkeit
festgestellt werden könnte (das ist unstreitig), können wir nun als
menschenverachtende Arroganz bezeichnen.
Das erklärungslose
Schulterzucken, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller ggü. die
Klärung unterlässt, kann zudem nur als entwürdigend empfunden werden.
Das Schicksal und das Leben des Antragstellers ist der Antragsgegnerin
nicht 3 Tage Untersuchung wert.
Dieses gilt umso mehr, als dass das
Gehirn als hauptsächlicher Bestandteil der Persönlichkeit eines Menschen
nicht nur fungiert sondern auch anerkannt ist. Entsprechend definiert
das Absterben dieses Organs zugleich rechtlich den Tod des Menschen
(Hirntod-Definition).
Weswegen der Antragsteller eine OP
auch nicht einfach sein lassen kann, haben wir ebenfalls bereits
vorgetragen: Möglicherweise ist die OP dringend notwendig und der
Antragsteller stirb kurzfristig, wenn er sie nicht machen lässt.
Wir halten den Kernbereich
des Art. 2 Abs. 2 GG für berührt – hier und jetzt.
Was sonst? Wenn der Antragsteller
tot ist, nützt ihm das Grundgesetz nichts mehr.
Das
Verwaltungsgericht
Sigmaringen (in der betreffenden Besetzung), welches zu
unserem Entsetzen nicht einmal die Einzelheiten des Falles zur Grundlage
seiner Entscheidung zu machen vermocht hat, halten wir für wenig
geeignet, nunmehr aus dieser ausgesprochenen Rechtsirrigkeit und
Verkennung der Tragweite des Art. 2 Abs. 2 GG noch aus eigener Kraft
wieder hinauszufinden.
Wir bitten daher, die Sache nicht
länger als notwendig beim VG zu belassen und sie alsbald an das
Beschwerdegericht weiterzuleiten.
Koch
Rechtsanwalt