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Korrespondenz 2008 Germanische Neue Medizin®

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Der Kanzler
Stabsteller Justiziariat

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
06000 Halle (Saale)

Verwaltungsgericht Halle
Geschäftsstelle der 5. Kammer
Der Vorsitzende
Thüringer Straße 16
06112 Halle

2008-11-26

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Az.: 11 B 299/08 HAL

der Frau Doris Schammelt, Rooseveltstraße 14, 06116 Halle
- Antragstellerin –

gegen

die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch den Kanzler, Universitätsplatz 10, 06108 Halle/Saale
- Antragsgegnerin –

wird beantragt

den Antrag zurück zu weisen.

Begründung:

Der Antrag ist unzulässig, da ein streitiges Rechtsverhältnis nicht besteht, denn die Antragstellerin hat keinen Antrag auf Überprüfung der These gestellt. Rein vorsorglich teilt die Antragsgegnerin mit, dass für den Fall, dass ein solcher Antrag gestellt werden würde, dieser Antrag abzulehnen wäre, da die Universität die gewünschte Überprüfung nicht vornehmen könnte. Es besteht keine Möglichkeit die Wissenschaftler zu zwingen sich mit dieser Problematik zu befassen, s.u.

Vorsorglich wird vorgetragen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unbegründet ist.

Es besteht weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin kann nicht verpflichtet werden, eine These, welche unter der Bezeichnung „Germanische Neue Medizin“ publiziert wird, auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die Wissenschaftler der Universität nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben in der Forschung selbstständig wahr und können unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. III GG nicht angewiesen werden, sich mit der o.g. Problematik im Wege der Forschung auseinander zu setzen.

Es ist grob falsch, dass Herr Schwarzkopf geäußert hat, dass die Neue Medizin überprüft worden sei oder richtig ist.

Herr Schwarzkopf ist entgegen der Darstellung im Antragschriftsatz nicht gefragt worden und hat es auch nicht erlaubt, ihn wahrheitswidrig zu zitieren, zumal er eine solche Äußerung nicht getroffen hat. Im Übrigen ist eine solche Äußerung für das vorliegende Verfahren ohne jegliche Relevanz.

Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben. Das Eilverfahren dient dazu, zu verhindern, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Antragstellerin steht kein Recht zu, welches die Antragsgegnerin verpflichtet, die Richtigkeit der These zu überprüfen. Damit fehlt es auch am Anordnungsgrund.

Einer Übertragung auf einen Einzelrichter wird zugestimmt.

Im Übrigen wird einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Thomsen
Regierungsdirektor

 

 

Anmerkung:

"Nein, die Patienten haben kein Recht und dürfen auch keines erlangen!

Nein, die Herrn Professoren können nicht gezwungen werden und dürfen nicht gezwungen werden.

Nein, die Universitäten müssen nichts prüfen und dürfen nichts prüfen müssen!

Nein, wir wollen nicht und wir wollen nicht müssen!

Nein, nein, nein! Wir wollen nicht, wollen nicht, wollen nicht!"

 

Und ich dachte, das hätte es nur im Mittelalter gegeben ...

 

Wie überheblich und feige und wie unendlich arrogant und kaltschnäuzig!

 

Wozu haben wir eigentlich diese Universitäten?

Wofür erhalten diese Herrn Professoren Gelder von uns Steuerzahler?

Wofür gibt es diese Verwaltungsgerichte, wenn sie diesen ungeheuerlichen Mißstand nicht abschaffen?

 

Jetzt kommen sie alle ins Schwitzen!

Der Chef, das Volk, tritt seinen Angestellten eine in den A...!

Das steht dem Chef auch zu und er muß es auch tun! So ist es vertraglich vereinbart (Grundgesetz, Verfassung).

Wer sollte es auch sonst tun?

Und das ist gut so!

 

siehe auch:

Doris Schammelt an VG Halle, 16.11.2008 - Antrag auf Überprüfung

Doris Schammelt an VG Halle, 19.11.2008 - Hinweise

Doris Schammelt an VG Halle, 23.11.2008 - Soekler ist kein Gegengutachten

VG Halle, 02.12.2008 - Antrag Schammelt abgelehnt

Nur wo GERMANISCHE draufsteht, ist der HAM(M)ER drin!

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