VERWALTUNGSGERICHT
HALLE
Az.: 5 B 299/08 HAL
BESCHLUSS
in der Verwaltungsrechtssache
der Frau Doris Schammelt,
Rooseveltstraße 14, 06116 Halle,
Antragstellerin,
gegen
die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch den
Kanzler,
Universitätsplatz 10, 06108 Halle/Saale,
Antragsgegnerin,
wegen
Hochschulrechts
hat das
Verwaltungsgericht Halle – 5. Kammer – am 01.02.2008
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der
Antrag der Antragstellerin, mit dem sie beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Thesen, welche unter der Bezeichnung „Germanische
Neue Medizin“ von Herrn Dr. Ryke Geerd
Hamer vertreten und publiziert werden,
auf ihre Richtigkeit hin binnen einer Woche naturwissenschaftlich zu
überprüfen und das Ergebnis der Antragstellerin mitzuteilen,
hat keinen Erfolg.
Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies
aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines
vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die
Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920 Abs. ZPO glaubhaft zu machen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber abzulehnen.
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des
erforderlichen Anordnungsanspruches. Denn es gibt keinen öffentlichen
Auftrag einer Universität, Thesen oder Theorien von Nichtangehörigen der
Universität zu überprüfen. Die Freiheit von Forschung und Lehre besitzt
Verfassungsrang (Art. 5 Abs. 3 GG), so dass die Antragsgegnerin sich
jederzeit weigern darf und kann, die Thesen des Dr.
Hamer naturwissenschaftlich an
Patienten – was nebenbei bemerkt, Rechte Dritter, nämlich die des
Patienten, berühren würde – zu überprüfen. Auf das gesamte inhaltliche
Vorbringen der Antragstellerin kommt es daher nicht an. Aus diesem
Grunde sind die benannten Zeugen auch nicht zu hören. Denn selbst dann,
wenn sich die Aussagen bestätigen sollten, besäße die Antragstellerin
keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin in irgendeiner Art und
Weise tätig wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei das
Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachewertes
in Ansatz gebracht hat.
Pfersich Mengershausen Harms
Ausgefertigt am
Halle, den 02.12.2008
(Körner), Justizangestellte
Als Urkundsbeamtin