Anwaltskanzlei Koch
RA Koch
Grunthalplatz 13
19053 Schwerin
Bundesverfassungsgericht
vorab per Fax! 0721/9101461
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
16.12.08
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Karl Günter, Im Lehen 41, 72270 Baiersbronn,
Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigt: RA Joachim I. Koch, Grunthalplatz13,
19053 Schwerin –
g e g e n
das
Universitätsklinikum
Tübingen (Anstalt des öffentlichen Rechts), vertr. d. d.
Vorstand. Prof. Dr. Michael
Bamberg, Rüdiger
Strehl, Gabriele Sonntag, Prof. Dr. Karl-Ulrich Bartz-Schmidt,
Prof. Dr. Ingo B. Autenrieth, Günther Brenzel, Geissweg 3,
72076 Tübingen,
Beschwerdegegnerin,
wegen Klärung des besten Behandlungswegs.
Namens und im Auftrage des Beschwerdeführers
beantragen wir den Erlass – der nachfolgenden oder sinngemäßen
Einstweiligen Anordnung:
Der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg vom 1.12.2008, zugestellt am 8.12.08, Az. 9 S
3093/08, sowie der Beschluss des
Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 12.11.2008, Az. 8 K 2750/08, werden aufgehoben und
der Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die
Thesen, welche unter der Bezeichnung „Germanischen
Neuen Medizin“, vordem „Neue Medizin“ von dem Onkologen Dr. Ryke
Geerd Hamer vertreten werden und
publiziert sind, auf ihre Richtigkeit hin binnen 1 Woche
naturwissenschaftlich zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung dem
Beschwerdeführer mitzuteilen.
Hilfsweise wird betragt,
den Rechtsstreit zurückzuverweisen und das
vorinstanzliche Gericht anzuweisen, unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes neu zu entscheiden.
Begründung:
1.
Die angefochtenen Beschlüsse sowie die Antragsschrift des
Beschwerdeführers vom 10.11.08
und die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom
20.11.08 sind – nur für das
Gericht – als
Anlagenkonvolut Bf 1
beigefügt.
Die angefochtenen Beschlüsse verkennen die Tragweite
des Art. 2 Abs. 2 GG und die darin liegende Fürsorgepflicht des Staates,
sich schützend vor das Leben zu stellen. Wäre vom
VGH Baden-Württemberg
und vom VG Sigmaringen
die Tragweite dieser grundgesetzlichen Norm richtig beurteilt worden,
wären die angefochtenen Beschlüsse nicht erlassen worden und es wäre
statt dessen dem Eilantrag des Beschwerdeführers – das ist der
vorstehende Verpflichtungsantrag – entsprochen worden.
Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer ist Patient des
Beschwerdegegners als heilbehandelndem Klinikum. Der Beschwerdegegner
ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
Beim Beschwerdeführer wurde im Oktober 2007 ein
Gehirntumor
festgestellt, ein C/1.4 Glioblastom links Occipita.
AM 29.10.2007 wurde dieser operativ in der Neurologie
des Beschwerdegegners entfernt.
Eine Strahlentherapie mit 30 Sitzungen schloss sich
an.
Von November 2007 wurde ein Tumor an der gleichen
Stelle festgestellt.
Am 16.10.2008 wurde ein neuer Tumor an der gleichen
Stelle festgestellt.
Von den behandelnden Ärzten des Beschwerdegegners
wurde dem Beschwerdeführer angeraten, sofort eine erneute OP
anzustreben, um eine Vergrößerung des Tumors und den Folgen vorzubeugen.
Weiter wurden eine verkürzte
Bestrahlung von 15 Sitzungen und eine weitere
Chemotherapie vorgeschlagen.
Nach Aussage der behandelnden Ärzte Prof. Dr.
Melms und Dr. Tabatabei (beide beim Beschwerdegegner tätig)
liege die maximale Lebenserwartung bei 1 – 3 Jahren.
Dieses war eine für den Beschwerdeführer
schockierende Aussage.
Unabhängig von diesen dem Beschwerdeführer
mitgeteilten recht bescheidenen Erfolgsaussichten, verhält es sich
bekanntlich bei einer
Gehirn-OP so, dass dabei auch stets das Gehirn beschädigt wird,
möglicherweise sogar erheblich und irreparabel.
Der Beschwerdeführer ist bei eigenen Recherchen auf
die im Antrag genannten medizinischen Thesen gestoßen.
Nach diesen innerhalb der sog.
Neuen Medizin vertretenen Thesen
wäre keine
Gehirn-OP notwendig, da sich der Tumor nach Lösung verschiedener
seelischer Konflikte von selbst zurückentwickele, auch sei der Tumor
lediglich Teil eines
Heilungsprozesses insgesamt.
Als der Beschwerdeführer die vorgenannten
behandelnden Ärzte beim Beschwerdegegner hierauf ansprach, äußerten
diese, dass sie zur Frage diese Thesen nichts sagen könnten. Herr Prof.
Melms äußerte darüber hinaus, dass Herr Dr.
Hamer wohl bekannt sei und auch früher
als Mediziner an der Universitätsklinik tätig gewesen sei, allerdings
nicht in der Abteilung Neurologie.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des
Beschwerdeführers, vorhanden in der Verwaltungsgerichtsakte als Anlage
Ast. 1.
Der Beschwerdeführer hat nun von Herrn Dr.
Hamer erfahren, dass die betreffenden
medizinischen Thesen leicht innerhalb von 2 Tagen auf ihre
naturwissenschaftliche Richtigkeit hin überprüft werden können, sowie,
dass Prof. Dr. Voigt,
damals Dekan der erklärt habe, er könne nicht sagen, ob eine leichte
Überprüfung binnen ein oder 2 Tagen möglich sei, aber in 3 Tagen ganz
bestimmt.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des
Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer vom 3.11.2008,
vorhanden in der Verwaltungsgerichtsakte als Anlage Ast. 2.
Der Beschwerdeführer als Laie weiß nicht, was richtig
ist. Die exorbitante konkrete Bedeutung dieser Frage für den
Beschwerdeführer dürfte jedoch auf der Hand liegen.
Die
Universitätsklinik
Tübingen als Anstalt des öffentlichen Rechts ist der best
möglichen Heilbehandlung und medizinischen Versorgung verpflichtet.
Dazu gehört die Ergründung der best möglichen
Heilbehandlung jedenfalls dann, wenn diese innerhalb von lediglich 3
Tagen ermittelt werden kann.
Es kann nicht richtig sein, dass der Beschwerdeführer
sich sein Gehirn beschädigen lassen muss – möglicherweise eben aber
vollkommen unnötig – nur weil die Universitätsklinik nicht 3 Tage Zeit
in die Klärung der Frage der Notwendigkeit einer OP „investieren“ will.
Ebenso nicht hinnehmbar ist es für den
Beschwerdeführer, die Frage ungeklärt zu lassen und gewissermaßen auf
gut Glück auf die Richtigkeit der Thesen der
Neuen Medizin zu vertrauen und auf
die OP zu verzichten und dann möglicherweise deswegen nach 1 Jahr
sterben zu müssen.
Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend nicht auf
mögliche Ansprüche aus einem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag.
Insoweit herrscht Vertragsfreiheit und der Patient könnte sich für die
Zukunft woanders behandeln lassen, wenn er meint, die Behandlung sei
beim Beschwerdegegner nicht gut.
Vielmehr macht der Beschwerdeführer seine subjektiven Rechte geltend,
die sich daraus ergeben, dass er nun einmal Patient bei dem
Beschwerdegegner und dort in Behandlung ist und der Beschwerdegegner
neben anderen Dingen auch dem Patienten gegenüber zur Fürsorge
verpflichtet ist.
Diese Fürsorgepflicht gebietet es, lebenswichtige Fragen zu klären, wenn
diese – wie vorliegend – kurzfristig mit Leichtigkeit geklärt werden
können.
Zutreffend ist, wie die vorinstanzlichen Gerichte
ausgeführt haben, dass es keine einfachgesetzliche Norm gibt, aus
welcher sich der verfolgte Anspruch herleiten lässt und dass sich die
allgemeine Fürsorgepflicht, sich staatlicherseits schützend vor das
Leben zu stellen, aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergibt.
Dass es dabei, wie das Verwaltungsgericht ausführt,
aufgrund eines eingeräumten erheblichen Spielraumes nicht zu beanstanden
sei, dass die Rechtsordnung (hierzu zählt auch das GG) den mit dem
Antrag verfolgten Anspruch nicht berücksichtigte, kann indes keine
Zustimmung finden.
Der Schutz des Lebens würde so nämlich nicht
verwirklicht, die entsprechende Verpflichtung des Staates, sich
schützend vor das Leben zu stellen, (vom Gericht) schlicht negiert bzw.
abgeschafft.
Das Verwaltungsgericht scheint unter Staat in diesem
Zusammenhang nur den Gesetzgeber zu verstehen, denn die Gründe des
Beschlusses erschöpfen sich in der Sache darin, dass sie festgestellt,
dass es keine einfachgesetzlich normierte Anspruchsgrundlagen gebe und –
wegen der weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung – auch nicht geben
müsse.
Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass das
Grundgesetz für den Staat in allen seinen Gliederungen gilt, mithin auch
für die Beschwerdegegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts. Auch diese
ist an Recht und Gesetz und an die grundgesetzliche Ordnung gebunden.
Der Beschwerdeführer beanstandet gar nicht das Fehlen
einer einfachgesetzlichen Norm, die ihm Recht geben würde. Das mag – wie
das Verwaltungsgericht ausführt – wegen der weitgehenden Freiheit in der
Ausgestaltung vollkommen in Ordnung sein.
Eine einfachgesetzliche Norm ist auch gar nicht
erforderlich.
Das Grundgesetz gilt auch so.
Es bindet unmittelbar jedes staatliche Handeln an die
im Grundgesetz getroffenen Festlegung.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG, sich schützend
vor das Leben zu stellen, verletzt.
Das Verwaltungsgericht lässt nicht erkennen, bis
wohin diese Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG im vorliegenden Fall nach
seiner Meinung reichen sollten.
Dieses vermutlich deshalb, da das Verwaltungsgericht
sich – in Verkennung der Reichweite grundgesetzlicher Geltung – mit
dieser Frage gar nicht gedanklich befasst hat.
Offensichtlich hat das Verwaltungsgericht nicht
darüber nachgedacht, wozu die Beschwerdegegnerin, eine
Universitätsklinik, aus Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist.
Denn sämtliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts
zu diesen Pflichten, sich schützend vor das Leben zu stellen, sind so
allgemein gehalten, dass sie auf sämtliche Träger staatlichen Handelns
bezogen werden können, also etwa auch auf ein Einwohnermeldeamt oder
einen Abwasserzweckverband.
Allerdings begehrt der Beschwerdeführer die einfache
und näher bezeichnete Klärung des richtigen Behandlungsweges nicht etwa
vom Einwohnermeldeamt der Stadt Sigmaringen, sondern von dem
Universitätsklinikum
Tübingen.
Hierzwischen hat das Verwaltungsgericht keinen
Unterschied gemacht.
Dementsprechend fernliegend sind auch die Ergebnisse
der verwaltungsgerichtlichen Überlegungen.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass die Frage,
wie weit im Einzelnen die Verpflichtung staatlichen Handelns, sich
schützend vor das Leben zu stellen, geht, ganz von den Aufgaben und
Möglichkeiten des betreffenden Hoheitsträgers abhängt.
Folgende Umstände hat das Verwaltungsgericht
unberücksichtigt (!) gelassen:
- Die Beschwerdegegnerin ist ein Universitätsklinikum
(in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts) und als solches
neben der Forschung und Lehre auch der gesundheitlichen Versorgung der
Bevölkerung verpflichtet.
Für diese Aufgaben erhält die Beschwerdegegnerin nicht unerhebliche
Steuergelder, darunter auch vom Beschwerdeführer.
Als ein Universitätsklinikum ist die Antragsgegnerin fachlich, personell
und materiell, überdurchschnittlich gut ausgestattet und gilt (zusammen
mit den anderen Universitätskliniken im Lande) geradezu als Speerspitze
medizinischer Forschung und Heilkunst in Deutschland.
- Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin
in medizinischer Behandlung.
- Der Beschwerdeführer soll sich kurzfristig Teile
seines Gehirns herausschneiden lassen, wobei dieses nach näher
bezeichneten medizinischen Thesen, die möglicherweise richtig sind,
überflüssig wäre.
- Die behandelnden Ärzte bei der Beschwerdegegnerin
haben erklärt, nichts zu den genannten medizinischen Thesen sagen zu
können.
- Der Dekan der medizinischen Fakultät der
Universität Tübingen
hat erklärt, dass die Frage der Richtigkeit der genannten medizinischen
Thesen „mit Leichtigkeit“ jedenfalls „innerhalb von 3 Tagen“ überprüft
werden könnte.
Selbstredend sind Pflichten des Staates, sich
schützend vor das Leben zu stellen, nicht uferlos.
Aber soll der Beschwerdeführer sich womöglich
überflüssigerweise des Gehirn zerschneiden lassen mit allen dauerhaften
Folgen, nur weil die Beschwerdegegnerin keine Lust hat, „mit
Leichtigkeit“ „innerhalb von 3 Tagen“ zu prüfen, ob dieses notwendig
ist?
Die Frage der Notwendigkeit offen zu lassen,
wenngleich sie binnen 3 Tagen mit Leichtigkeit festgestellt werden
könnte (das ist unstreitig), können wir nur als menschenverachtende
Arroganz bezeichnen.
Das erklärungslose Schulterzucken, mit dem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ggü. die Klärung unterlässt,
kann zudem nur als entwürdigend empfunden werden. Das Schicksal und das
Leben des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegnerin nicht 3 Tage
Untersuchung wert.
Dieses gilt umso mehr, als dass das Gehirn als
hauptsächlicher Bestandteil der Persönlichkeit eines Menschen nicht nur
fungiert sondern auch anerkannt ist. Entsprechend definiert das
Absterben dieses Organs zugleich rechtlich den Tod des Menschen
(Hirntod-Definition).
Weswegen der Beschwerdeführer eine OP auch nicht
einfach sein lassen kann, haben wir ebenfalls bereits vorgetragen:
Möglicherweise ist die OP dringend notwendig und der Beschwerdeführer
stirbt kurzfristig, wenn er sie nicht machen lässt.
Wir halten den Kernbereich des Art. 2 Abs. 2
GG für berührt - hier und jetzt.
Was sonst? Wenn der Beschwerdeführer tot ist, nützt
ihm das Grundgesetz nichts mehr.
Der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu sogar in
den angefochtenen Beschluss aus (Hervorhebung d. d. Verf.):
„Der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, aus
Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebe sich die allgemeine
Fürsorgepflicht, sich staatlicherseits schützend vor das Leben zu
stellen, ergibt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt
einen Anspruch an wissenschaftliche Überprüfung bestimmter Thesen. Dies
ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung.“
Vor dem Hintergrund, dass auch der vorstehende
Sachverhalt in der Beschwerdeschrift v.
20.11.08 bereits
vorgetragen wurde, es also keineswegs etwa um die Behauptung eines
allgemeinen Anspruches auf Überprüfung medizinischer Thesen geht, ist
nicht nachvollziehbar, wie wenig sich der
VGH mit dem
zugrunde liegenden besonderen Sachverhalt beschäftigt hat.
Wenn der
VGH ausführt, dass
„unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt“ die Begehr des
Beschwerdeführers begründet sein könnte und dieses (nicht einmal) eine
weiteren Begründung bedürfe, dann - so sind wir der festen Überzeugung –
hat das Gericht in der Tat die Tragweite des Art. 2 Abs. 2 GG verkannt.
Der zugrunde liegende unstreitige Sachverhalt enthält
ja den Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (die
Beschwerdegegnerin) innerhalb von 2-3 Tagen unschwer überprüfen kann,
inwieweit medizinische Thesen, nach welchen eine (von der
Beschwerdegegnerin konkret vorgesehene) Gehirnoperation mit nicht
unerheblichen Substanzeingriff und damit Potenzial zu irreparabler
Schädigung überflüssig wäre, naturwissenschaftlich richtig sind oder
nicht.
Wie bereits ausgeführt, halten wir das Unterlassen
dieser unstreitig unschweren Klärung für nicht nur eiskalt und
himmelschreiend ignorant, sondern auch für menschenverachtend. Die
zentrale Bedeutung eines funktionierenden Gehirnes für einen Menschen,
ja, sogar für die Definition seiner rechtlichen Existenz
(Gehirntod-Definition) hatten wir dargestellt.
Es ist menschenverachtend, eine solche
unstreitig unschwere Klärung innerhalb 2-3 Tagen der Frage der
Notwendigkeit einer (unstreitig auch das Gehirn sehr schädigenden)
Gehirnoperation schulterzuckend zu unterlassen.
Ein solches (menschenverachtendes) Handeln durch
öffentlich-rechtliche, also staatliche und an das Grundgesetz gebundene,
Institutionen halten wir für unzulässig.
2.
Die besondere Bedeutung der begehrten unschweren Klärung geht auch aus
folgendem, sich in der Zwischenzeit ergeben habenden, Sachverhalt
hervor:
Nach den Thesen der
Neuen Medizin, auch
Germanischen Neuen Medizin
genannt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich in einer
Phase der Konfliktlösung
befindet und mit höchster Wahrscheinlichkeit eine
Lungenembolie zu erwarten
hat.
Glaubhaftmachung dessen, dass sich solches aus den
vorgenannten medizinischen Thesen unmittelbar ergibt: eidesstattliche
Versicherung des Dr. Ryke Geerd Hamer,
beigefügt als
Anlage Bf 2.
Das Original geht dem Verfassungsgericht kurzfristig
gesondert zu.
Der Beschwerdeführer, der nicht weiß, was richtig ist
und was nicht, hat sich daraufhin – dem Gebot des sichersten Weges
folgend – zu der Beschwerdegegnerin begeben, um sich im Krankenhaus zu
befinden, wenn die
Lungenembolie eintritt, die nach den Thesen der vorgenannten
Neuen Medizin nach höchster
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Eine
Lungenembolie ist lebensbedrohlich und erfordert binnen kürzester
Zeit eine ärztliche Versorgung. Dieses dürfen wir als gerichtsbekannt
voraussetzten.
Als der Beschwerdeführer sich am 12.12.2008 bei der
Beschwerdegegnerin zu diesem Zwecke einfand und diese zu erwartende
Folge nach den Thesen der Neuen Medizin
mitteilte, schickte man ihn kurzerhand wieder nach Hause.
Dieses zeigt noch einmal mehr, wie wichtig die Frage
der Klärung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Thesen der sog.
Neuen Medizin, die unstreitig
unschwer binnen 2-3 Tagen durch die Beschwerdegegnerin erfolgen kann,
auch binnen kürzester Frist erfolgen.
Jeder Beschwerdeführer wird vermutlich geneigt sein,
seinen Fall für den wichtigsten halten.
Vorliegend können wir aber über alle subjektiven
Gesichtspunkte hinweg sagen, dass es um das Leben des Beschwerdeführers
geht. Eine bedeutungsvollere Sache kann es für den Beschwerdeführer
nicht geben.
Das Anliegen wäre nur dann unwichtig, wenn man sagte,
das Leben des Beschwerdeführers sei unwichtig.
Auch sind wir der Auffassung, dass das bisherige
„Schulterzucken“ der Beschwerdegegnerin, durch die angefochtenen
Beschlüsse nur deswegen sanktioniert worden ist, weil die bislang
erkennenden Gerichte die Tragweite des Art. 2 Abs. 2 GG verkannt haben.
Der Umstand, dass der
VGH Baden-Württemberg
sogar ausgeführt hat, dass das Verlangen des Beschwerdeführers so
offensichtlich unbegründet sei, dass es keiner weiteren Begründung
bedürfte, legt die Vermutung nahe, dass hier die Tragweite der
Verpflichtung zum Schutz des Lebens schlicht übersehen worden ist.
Sonst hätte man sich – mit welchem Ergebnis auch immer – damit
jedenfalls sorgfältig auseinandergesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht wird gebeten, die
Sache zur Entscheidung anzunehmen und darüber hinaus sehr kurzfristig zu
entscheiden, möglichst binnen vielleicht 4 Tagen.
Es Wird gebeten, dieses Ansinnen nicht als Anmaßung
zu empfinden. Die nochmals gesteigerte Dringlichkeit ergibt sich daraus,
dass der Beschwerdeführer derzeit abseits medizinischer Versorgung zu
Hause sich aufhalten muss. Sollte er eine
Lungenembolie (entsprechend
den Aussagen der Neuen Medizin)
bekommen, ist eine rechtzeitige medizinische Versorgung fast unmöglich
und er würde mit Wahrscheinlichkeit sterben.
Koch
Rechtsanwalt