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30. April 2009 im Sandefjord Tingrett, Sandefjord
[Bemerkung: Bereits
am 29. als Entwurf herumgeschickt!]
Sachnummer: 08-098412TVI-SAFO
Richter(in): richterliche Prozessbevollmächtigte Charlotte
Fladmark Hauge
Betreff: Die Gültigkeit des Beschlusses durch den staatlichen
Gesundheitsausschusses über die Ablehnung des Antrages auf Zulassung als
Arzt
***
Ryke Geerd Hamer - Rechtsanwalt Erik Bryn
Tvedt
gegen
den Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement
Rechtsanwältin Ingrid Skog Hauge
***
In dem Fall geht es um die Gültigkeit des Beschlusses durch den
staatlichen Gesundheitsausschusses vom 1. April 2009, bei dem der Kläger
eine Ablehnung auf seinen Antrag als zugelassener Arzt in Norwegen
bekam.
Näheres über den Hintergrund des Falles
Der Kläger, Dr. Geerd Ryke Hamer (Dr.
Hamer), absolvierte die
medizinische Grundausbildung in Deutschland in 1959 und erreichte
deutsche, öffentliche Genehmigung als Arzt in 1961. 1972 erreichte er
eine deutsche Spezialgenehmigung in der inneren Medizin.
Dr. Hamers deutsche
Zulassung wurde im Beschluss von dem
Rheinland-Pfälzischen Verwaltungsbezirk in Koblenz (Deutschland) am
8.
April 1986 widerrufen. Grund dafür waren Dr.
Hamers Überzeugungen, eine
Naturregel/Lehre über Krankheitsentwicklung entdeckt zu haben, die gegen
das anerkannte und etablierte medizinisches Wissen verstießen.
Außerdem behandelte er Patienten mit Bezug auf seine Überzeugungen.
Daraus gehen besonders Dr. Hamer Diagnosen und Behandlungen von
krebskranken Patienten hervor.
Dr. Hamer benutzt heute die Bezeichnung „Die Germanische Neue Medizin“
als eine Gattungsbezeichnung für die Theorien, die er verficht, und die
Handlungsmethoden, die er empfiehlt. Das Gericht wird daher dieselbe
Bezeichnung benutzen.
Dr. Hamer beantragte 1992, 2003 und 2007 eine neue
Zulassung, um als
Arzt in Deutschland zu praktizieren. Sämtliche Anträge wurden abgelehnt.
Keiner der späteren Klagen von Dr. Hamer haben es zu etwas gebracht.
Dr. Hamer ist ein Strafverurteilter aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt.
Unter anderem wurde er am 9. September 1997 zu
19 Monaten Gefängnis in
Deutschland verurteilt. Im Januar 2004 wurde er vom
Gericht in Chambéry
in Frankreich zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil soll später
in 3 Jahre Gefängnis ohne Bewährung umgewandelt worden sein.
Nachdem Dr. Hamers deutsche
Zulassung 1986 widerrufen wurde, hatte er
keine offizielle Genehmigung als Arzt weder in Deutschland oder in einem
anderen Land. In der Zwischenzeit hat er einige medizinische Artikel,
Erklärungen und Bücher geschrieben. Er hat auch Kontakt mit Patienten
gehabt. Dies unter anderem in Spanien.
Am 22. August 2007 beantragte Dr. Hamer eine norwegische Zulassung als
Arzt. Der Antrag wurde von der staatlichen Zulassungsgeschäftsstelle des
Gesundheitsausschusses durch den Beschluss vom 3. Dezember 2007
abgelehnt. Dr. Hamer bekam auch keine zwischenzeitige Lizenz, um als
Arzt in Norwegen praktizieren zu können. Die Zulassungsgeschäftsstelle
begründete die Absage damit, dass sie Dr. Hamer als ungeeignet halten,
den Beruf als Arzt verantwortlich auszuüben. Die Geschäftsstelle
basierte ihre Ablehnung hauptsächlich auf den
deutschen Beschluss von
1986, der sich auf Widerrufung von Dr. Hamers deutsche
Zulassung
beruhte.
Dr. Hamer klagte daraufhin am 15. Dezember 2007. Eine ausführliche Klage
befindet sich im Brief vom 20. Dezember 2007 vom Rechtsanwalt I. Koch.
Der staatliche Gesundheitsausschuss bestätigte die Ablehnung auf Dr.
Hamers Antrag in seinem Beschluss vom 1. April 2008 (hiernach der
Beschluss). Auf Seite 2 der Begründung des Ausschusses steht:
„Der Ausschuss hält den Kläger für ungeeignet, die Tätigkeit als Arzt
auszuüben, aufgrund unverantwortlichen Handelns, vgl. Gesundheitsgesetz
§ 57. Die deutsche Zulassung des Klägers als Arzt wurde im
Beschluss von
der Rheinland-Pfälzischen Bezirksregierung Koblenz (Deutschland) am 8.
April 1986 widerrufen. Sein Antrag auf eine neue, deutsche
Zulassung
wurde von der Zulassungsbehörde in Hessen am
10. August 2007 abgelehnt
und die Klage gegen diesen Beschluss wurde am 25. Oktober 2007
abgewiesen. Begründung war, dass der Kläger Krebspatienten
unverantwortlich behandelt hatte. Er wandte eine alternative
Behandlungsform an, genannt „Die Deutsche Neue Medizin“, und verdrängte
dabei die anerkannten Behandlungsformen. Er verzichtete vollständig auf
die Anwendung der anerkannten Schulmedizin und war der Meinung, dass die
Chemotherapien der Grund waren, warum Millionen der Krebspatienten
starben.
Nach Meinung des Ausschusses hat der Kläger in den vergangenen Jahren
seine Meinung über die Krebsbehandlung und alternative Behandlung mit
„der deutschen Medizin“ nicht geändert. Es wird auf die Publikationen
aufmerksam gemacht, die der Kläger in Verbindung mit der Behandlung des
Falles eingereicht hat; das Buch „Wissenschaftliche Tabelle für die
Deutsche Neue Medizin“, ein Poster, das die Methode erklärt und das Buch
„Einer gegen Alle“. Deshalb besteht die Gefahr, dass der Kläger
unverantwortliche Arzttätigkeiten ausführen wird.“
Weiterhin ist der Ausschuss der Meinung, dass der Kläger ungeeignet ist,
da er schon lange nicht mehr im Beruf tätig ist. Dem Kläger wurde die
Zulassung vor 21 Jahren entzogen. Diese langen Jahre haben zur Folge,
dass der Kläger nicht an der Entwicklung innerhalb des Arztberufes
teilgenommen hat und nicht auf dem neusten Stand ist. In dieser Zeit hat
er zwar Publikationen von mehr oder weniger wissenschaftlichem oder
fachlichem Charakter geschrieben, doch dies kann die Tatsachen nicht
ausgleichen, dass er mangelnde, klinische Tätigkeiten vorzuweisen hat.
Lange Abwesenheit im Beruf ist selbstverständlich ein Grund, um eine
Zulassung zu widerrufen, vgl. Gesundheitsgesetz § 57.
Nach einer gesammelten Bewertung, ist der Ausschuss zu dem Entschluss
gekommen, dass die Zulassung abgelehnt werden soll. Es wird darauf
aufmerksam gemacht, dass er in der gesamten Zeit nach der Widerrufung,
seine Meinung über die Behandlung von Krebspatienten, nicht geändert hat
und dass er die Konsequenzen aus dieser Widerrufung nicht gezogen hat.
Nach dieser Widerrufung wurde er in Deutschland und Frankreich
verurteilt, weil er seine Arzttätigkeit ohne Lizenz ausgeübt hatte. In
einem der Fälle ging es um die medizinische Behandlung von
Krebspatienten. Dies schwächt das Vertrauen in den Kläger erheblich, da
er sich nicht an die Widerrufung der Gesundheitsbehörde hält und
weiterhin Patienten mit seiner alternativen Methode behandelt.
Der Ausschuss hält es auch für wichtig, eine begrenzte Lizenz für die
Arzttätigkeit in Norwegen abzulehnen, vgl. Gesundheitsgesetz § 49. Der
Ausfall der fachlichen Tätigkeit ist so ernsthaft, dass er auch für eine
begrenzte Lizenz nicht geeignet ist.“
In den Briefen vom 17., 20. und 21. April 2008 wies Dr.
Hamer auf ein
Reihe von Umständen hin, die falsch wären, wenn es um den Beschluss des
Ausschusses ging. Dr. Hamer erörterte auch seine Standpunkte in
Verbindung mit Treffen mit dem Ausschuss, beziehungsweise dem Direktor
Barbro Andenæs und der Seniorratgeberin Elisabeth Furre. Im Brief vom
13. Mai 2008 lehnte der staatliche Gesundheitsausschuss es ab, dass neue
Auskünfte vorliegen, die es möglich machen würden, den Fall neu zu
bewerten. Dr. Hamer wurde über die Möglichkeit orientiert, den Fall vor
das Gericht zu bringen, um ihn prüfen zu lassen.
Dr. Hamer brachte den Fall am 25. Juni 2008 vor das
Tingrett in
Sandefjord.
Die Hauptverhandlung in dieser Sache wurde am 15, 16. und 17. April 2009
im Gerichtshaus in Sandefjord abgehalten. Es wurde eine solche
Beweisführung vorgenommen, wie sie im Gerichtsbuch hervorgeht.
Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen
folgendes angeführt:
Der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses vom 1. April 2008
ist ungültig. Es liegt keine Grundlage vor, die Zulassung zu verweigern,
da es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Kläger ungeeignet ist, den
Beruf als Arzt verantwortlich auszuüben, vgl. Gesundheitsgesetz § 53,
zweiter Absatz, vgl. § 57. Der Kläger betreibt keine unverantwortliche
Tätigkeit und verweist den Mangel an fachlicher Einsicht. Er ist nicht
lange aus dem Beruf weggeblieben.
Der Beschluss baut deshalb auf eine falsche Tatsache. Weiterhin ist
dieser Beschluss mit mehreren groben Sachbehandlungsfehlern belastet,
vgl. Regeln des Verwaltungsgesetzes über verantwortliche Sachbehandlung.
Das Gericht kann nach dem Gesundheitsgesetz § 71 alle Seiten des
Beschlusses und auch die Ausübung des Urteils überprüfen. Es wird
bestritten, dass das Gericht zurückhaltend sein soll, die fachlichen
Bewertungen des Ausschusses zu überprüfen. Norwegen ist ein Rechtsstaat,
in dem die Gerichte eingreifen sollen, wenn es um unverantwortliche
Verwaltungsbehörden geht. Es würde im Widerspruch zum
Machtverteilungsprinzip stehen, wenn das Gericht den Beschluss nicht
überprüfen würde.
Aus der Beweislast geht hervor, dass es nicht der Kläger ist, der
irgendetwas in der hiesigen Sache beweisen soll. Der Kläger erfüllt die
Bedingungen, eine Zulassung zu bekommen, vgl. Gesundheitsgesetz § 48.
Der staatliche Gesundheitsausschuss muss beweisen, dass der Kläger doch
nicht geeignet ist, um den Beruf verantwortlich auszuüben.
Es ist eine qualifizierte Wahrscheinlichkeitsübermacht erforderlich, um
vorzuweisen, dass Dr. Hamer unverantwortlich tätig gewesen ist, vgl. Rt
2007 Seite 1851. Dies verlangt, dass der staatliche Gesundheitsausschuss
die Patienten, die Dr. Hamer behandelt hat, hätte untersuchen müssen.
Das wurde nicht gemacht und das, obwohl Dr.
Hamer bereit gewesen ist,
seine Patienten sowohl vor dem Ausschuss als auch vor dem Gericht
darzustellen.
Näheres über die Fehler bei der Tatsache, die der Ausschuss vorgelegt
hat:
Der Gesundheitsausschuss hat seinen Beschluss ausschließlich auf die
Entscheidungen von anderen Ländern gebaut, ohne eine selbstständige
Überprüfung vorzunehmen.
Der Grund, warum Dr. Hamer seine deutsche
Zulassung verloren hat, ist,
dass von ihm verlangt wurde, seine Überzeugung abzuschwören, etwas, dass
er verweigerte zu tun. Es lag also nicht daran, dass er unverantwortlich
tätig gewesen ist, wie es der staatlichen Gesundheitsausschuss
behauptet. Der deutsche Beschluss von 1986 war sowieso mit
Sachbehandlungsfehlern belastet. Damals hatte Dr.
Hamer nicht die
Möglichkeit, sich zu äußern. Er wurde auch nicht zu seiner Theorie
befragt. In Deutschland steht die Lehre des Klägers also weiterhin
ungeklärt. Der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses beruht
also auf eine einseitige Behandlung, die vor 23 Jahren stattgefunden
hat. Heute gibt es ein anderes Verständnis für die Naturheilkunde und
dass diese eine reelle Alternative zur
Schulmedizin sein kann. Der
staatliche Gesundheitsausschuss hat das folglich nicht einkalkuliert.
Einer der Straffurteile gegen Dr.
Hamer galt einem Zwischenfall, bei dem
Dr. Hamer einer Person mit Knochenkrebs
das Bein gegipst hatte. Zu
diesem Zeitpunkt hatte er keine
Zulassung als Arzt. Es wird geltend
gemacht, dass das Urteil falsch ist und dass Dr.
Hamer nur Nothilfe
ausgeübt hat. Das andere Straffurteil galt der Arzthilfe, die von Dr.
Hamers Sohn, Dirk
Hamer, ausgeführt wurde. Das wurde nicht aufgeklärt,
bevor das Urteil in Dr. Hamers Abwesenheit gefällt wurde und nachdem das
Urteil rechtkräftig war. Dieses Urteil hat somit keinen Zusammenhang mit
Dr. Hamers Tätigkeit als Arzt.
Der Beschluss ist weiterhin grob unangemessen, da der staatliche
Gesundheitsausschuss nichts getan hat, um Dr.
Hamers Thesen zu klären
oder seine Patienten näher zu untersuchen. Das Einzige, was getan wurde,
war die Übersetzung einiger deutschen Dokumente. Norwegen ist nicht
Deutschland und der Ausschuss muss daher eine selbstständige Bewertung
durchführen. Wenn das nicht getan wird, ist der Beschluss unbegründet.
Näheres über die Forderung zur verantwortlichen Tätigkeit:
Es gibt keine Anhaltspunkte, die daraufhin deuten, dass Dr.
Hamer als
Arzt nicht verantwortlich tätig gewesen ist oder nicht tätig sein wird.
Es ist falsch, dass Dr. Hamers Theorien wissenschaftlich nicht fundiert
sind. Dies geht unter anderem aus der
Bestätigung von der Universität in Trnava in der Slowakei hervor. Diese Bestätigung zeigt, dass Dr.
Hamers
Theorien eine bessere Medizin repräsentiert als die
Schulmedizin und
wurde von fachkompetenten Personen unterschrieben. Von der Hochschule in
Leipzig in Deutschland liegt auch ein
Gutachten vor, aus dem hervorgeht,
dass die Germanische Neue Medizin höher als die
Schulmedizin gehalten
wird. Hier wird bestätigt, dass die
Schulmedizin, wissenschaftlich
gesehen, ein „unförmiges Wirrwarr, das sich auf grundlegende, falsch
verstandene Fakten beruht“. Es wird geltend gemacht, dass die
Sterblichkeit unter Krebspatienten, die nach den traditionellen Methoden
wie Zellengift und Strahlenbehandlung behandelt werden, bei bis zu 98 %
liegt. Im Vergleich gibt es bei Dr. Hamer keine Patienten, die nur
aufgrund seiner Behandlung gestorben sind. Während es bei der
Schulmedizin 5000 Hypothesen gibt, gibt es bei der
Germanischen Neuen
Medizin und nach Dr. Hamers Meinung nur eine Hypothese. Daher ist diese
Medizin als eine Naturregel zu bezeichnen.
Es wird folglich geltend gemacht, dass Dr.
Hamer den Beruf als Arzt
verantwortungsbewusst und durch die Anwendung der
Germanischen Neuen
Medizin ausüben will. Dr. Hamer wendet auch traditionelle Arztmethoden
an, aber nur solange diese nicht dem Prinzip der
Germanischen Neuen
Medizin widersprechen.
Näheres über die fachliche Einsicht:
Dr. Hamer hat eine absolvierte Arztausbildung in Deutschland und
praktizierte als Arzt viele Jahre lang. Er hat viele Bücher geschrieben
und auch ärztliche Ausrüstungen entwickelt. Er hat auch eine
Spezialgenehmigung in der inneren Medizin erreicht. Er hat Vorträge
gehalten und hat die medizinische Entwicklung genau verfolgt. Der
Beschluss ist also falsch, wenn behauptet wird, dass Dr.
Hamer „grobes
Fehlen in der fachlichen Einsicht“ vorweist.
Näheres über Dr. Hamers Tätigkeit in den letzten 23 Jahren:
Dr. Hamer kann durch seine Abwesenheit im Beruf nicht als ungeeignet
bezeichnet werden. Er ist in der Krebsbehandlung und Forschung in all
den Jahren involviert gewesen, in denen er keine
Zulassung gehabt hat
und hat vielen Menschen unter anderem als Gesundheitspraktiker in
Spanien geholfen. Dr. Hamer hat eine Reihe gesundheitsfachliche Bücher
und Erklärungen geschrieben, als er nicht als Arzt praktizierte. Im
Vergleich dazu, würde kein Professor seine Zulassung als klinischer Arzt
verlieren, wenn er keine klinische Tätigkeit über eine längere Periode
betreibt. Dr. Hamer seine Zulassung zu verweigern, repräsentiert eine
gesetzwidrige Diskriminierung. Es ist also falsch, Dr.
Hamer die
Zulassung zu verweigern, nur weil er lange nicht tätig gewesen ist. Aus
dem Beschluss des Ausschusses geht sowieso nicht hervor, inwiefern die
oben erwähnten Aspekte bewertet worden sind. Begründet man eine
Ablehnung mit der langen Abwesenheit im Beruf, müssen die Argumente des
Klägers widerlegt werden.
Näheres über die gutachtliche Bewertung des staatlichen
Gesundheitsausschusses:
Für die Patienten würde es das Beste sein, wenn der Ausschuss Dr.
Hamer
ernst nehmen würde. Es wird geltend gemacht, dass der staatliche
Gesundheitsausschuss durch den Widerstand der
Medien und des
Fachumfeldes beeinflusst wird. Falls Dr. Hamer hätte eine
Zulassung/Lizenz jetzt bekommen, wären die Konsequenzen mit Bezug auf
sein Alter von 73 Jahren sowieso klein gewesen. Er könnte nur noch ca.
1,5 Jahren praktizieren, wenn er jetzt eine Zulassung bekäme. Weiter
würde Dr. Hamer sowieso nur die Patienten behandeln, die ihn selbst
aufsuchen und daran interessiert sind.
Fehler in der Sachbearbeitung:
Der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses ist mit ernsthaften
Sachbearbeitungsfehlern belastet. Es liegen Fehler in der
Sachbearbeitung vor, da Dr. Hamer kein Treffen mit dem Ausschuss
erhielt, um die Germanische Neue
Medizin vor dem Ausschuss zu erklären,
bevor der seinen Beschluss getroffen hatte. Weiterhin wurden weder Dr.
Hamers Forschungsmaterialien dem Forschungsrat vorgelegt oder andere
Sachen gebracht, bevor die Ablehnung gegeben wurde. Außerdem liegt ein
Fehler vor, weil keine besondere, fachkundige Bewertung eingeholt worden
ist. Es wird betont, dass dieser Fall für den staatlichen
Gesundheitsausschuss der erste ist, bei dem der Arzt mit einer
alternativen, medizinischen Auffassung eine Zulassung beantragt. Das
verlangt einen korrekten Durchgang und bei diesem Beschluss geht nicht
hervor, dass der Ausschuss einen solchen korrekten Durchgang
durchgeführt hat.
Die Tatsache, dass der Ausschuss Dr. Hamers Theorien nicht näher
beurteilt hat, hat zur Folge, dass Dinge berücksichtigt wurden, die rein
gar nichts mit der Sache zu tun haben. Der staatliche
Gesundheitsausschuss fordert tatsächlich, dass Dr.
Hamer seine
medizinische Lehre abschwört, um die Erlaubnis zu bekommen, als Arzt
praktizieren zu können. Das ist falsch! Im Vergleich wird auf Galileo
Galilei verwiesen, der um Anerkennung für die Entdeckung des
heliozentrischen Weltbildes kämpfte oder auf Dr. Ignaz Philipp Semmelweis Schicksal, nachdem er versucht hatte zu beweisen, dass es
einen Zusammenhang zwischen der fehlenden Handhygiene bei Ärzten und
Hebammen und der Verbreitung des Kindbettfiebers gab. Galilei wurde
gezwungen, seine Entdeckung abzuschwören und Semmelweis endete im
Irrenhaus nach mehreren Jahren mit Gegner, die gegen ihn arbeiten und
seine Arbeit ins Lächerliche zogen. Die Geschichte zeigt jedoch, dass
sowohl Galilei und Semmelweis Recht hatten. Es wird geltend gemacht,
dass Dr. Hamer mit einer entsprechenden Theorie über den Menschen und
die Krankheiten beim Menschen gekommen ist. Während Galilei seine
Standpunkte vor dem Papst vorführen konnte, hat Dr.
Hamer noch nicht
einmal die Möglichkeit gehabt, sich und seine Lehre vor dem staatlichen
Gesundheitsausschuss oder dem Gericht zu erklären und zu beweisen.
Der Fehler in der Sachbearbeitung hat zur Folge, dass der Beschluss
nicht zum Ausdruck bringt, inwiefern der Ausschuss Dr.
Hamers subsidiäre
Bitte um Zulassung beurteilt hat, unter den Bedingungen dass er zum
Beispiel unter der Aufsicht von Kommunearzt Dr. Saugestad praktiziert.
Aus dem Verwaltungsgesetz § 11a folgt, dass die Sachbehandlung der
Verwaltung ohne unbegründete Unterbrechung geschehen soll. In diesem
Fall ist die Zeit der Sachbearbeitung viel zu lang gewesen. Dr.
Hamer
beantragte eine Zulassung am 22. August 2007. Seitdem sind nun bald 2
Jahre vergangen. Dr. Hamer ist heute 73 Jahre alt. Laut norwegisches
Gesetz kann man nur praktizieren, bis man sein 75. Lebensjahr erreicht
hat. Deshalb ist es ein Problem, dass die Sache nur schleppend
vorangeht.
Weiterhin herrscht ein Fehler in der Sachbearbeitung, da der staatliche
Gesundheitsausschuss mit keiner ausreichenden, fachlichen Kompetenz
ausgestatte ist. Die Sachbearbeitung geschieht auf möglichst niedrigem
Fachniveau mit ausschließlich Juristen. Wenn der Ausschuss selbst nur
aus einer Person mit ärztlichem Hintergrund besteht, liegen ernste
Fehler in der fachlichen Kompetenz vor.
Es wird geltend gemacht, dass ein Bruch in der Beratungspflicht
vorliegt, vgl. Verwaltungsgesetz § 11. Der staatliche
Gesundheitsausschuss hätte Dr. Hamer darauf aufmerksam machen müssen,
dass er nicht die Möglichkeit hat, Krebspatienten zu behandeln, wenn er
keine Zulassung/Lizenz hat, vgl. Gesetz § 7 über alternative Behandlung.
Die Behauptung des Klägers:
1. Der Beschluss des Gesundheitsausschusses vom 1. April 2008 fühlt sich
ungültig an.
2. Der Beklagte soll Ryke Geerd Hamers Ausgaben in der Sache erstatten,
vorgegeben durch die Meinung des Gerichtes und innerhalb von 14 Tagen ab
dem Verfall bis die Zahlung erfolgt.
Der Beklagte hat über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen
folgendes angeführt:
Der Beschluss ist gültig.
Der Kläger hat keine Beweise oder Argumente vorgebracht, die gebieten,
dass der Beschluss sich ungültig anfühlt.
Es ist verständlich, dass der Kläger um Anerkennung für seine Theorien
sucht. Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass er eine solche
Anerkennung nicht erreicht hat. Jedoch ist es nicht so, dass man durch
einen Antrag auf Zulassung als norwegischer Arzt, eine solche
Anerkennung bekommt. Es ist nicht die Aufgabe des staatlichen
Gesundheitsausschusses, die Theorien, die Dr.
Hamer verficht, zu
überprüfen oder zu testen.
Dr. Hamer ist der Meinung, dass gegen ihn gearbeitet wurde, seitdem er
die Theorien hinter der Germanischen Neuen
Medizin entdeckt hatte und
vergleicht sich selbst mit Galileo Galilei und Dr. Ignaz Philipp
Semmelweis, die auch gegen die allgemeine Auffassung gekämpft haben.
Seine Beispiele stimmen jedoch nicht mit dieser Sache überein. Dr.
Hamer
will sich von einer wirkungsvollen Medizin abwenden und zu einer
medizinischen Lehre übergehen, die nicht als wirkungsvoll dokumentiert
ist.
Der Ausschuss folgert, dass Dr. Hamer seinen Beruf als Arzt
unverantwortlich ausüben würde und hat seinen Antrag deshalb abgelehnt.
Das Gericht kann die Bewertungen überprüfen, um zu diesem Resultat zu
kommen. Dasselbe gilt für die gutachtlichen Bewertungen, vgl.
Gesundheitsgesetz § 71. Es liegen jedoch klare Anhaltspunkte vor, um
eine Zurückhaltung gegenüber den medizinischen Bewertungen zu zeigen,
die der Ausschuss vorgenommen hat. In dieser Verbindung wird auf die
besondere Kompetenz des Ausschusses gewiesen, vgl. Ot.prp. Nr. 13
(1998-99), Seite 193, Professor Dr. Asbjørn Kjønstads Artikel „Der
Gesundheitsausschuss und die Rechtssicherheit“, sowie der Beschluss des
Borgarting Landgerichtes vom 3. November 2004.
Es wird geltend gemacht, dass Dr.
Hamer es ist, der beweisen muss, dass
er für den Beruf als Arzt geeignet ist und nicht der staatliche
Gesundheitsausschuss. Es wird auf das Gesundheitsgesetz § 48 und dem
Ausgangspunkt hingewiesen, dass es der Kläger ist, der beweisen muss,
dass er über eine ausreichende Kompetenz verfügt. Die Forderung der
Beweise kann jedoch nicht mehr als allgemeines
Wahrscheinlichkeitsübergewicht sein.
Es wird geltend gemacht, dass der Ausschuss eine korrekte Bewertung
durchgeführt hat, dass der Beschluss ausreichend begründet ist und sich
auf die richtigen Tatsachen basiert. Somit liegt die Grundlage vor, die
Zulassung zu verweigern, vgl. Gesundheitsgesetz § 53 zweiter Absatz,
vgl. § 57.
Der Ausschuss ist der Meinung, dass Dr. Hamer als Arzt ungeeignet ist:
„unverantwortliche Tätigkeit“ und „lange Abwesenheit im Beruf“, vgl.
Gesundheitsgesetz § 57. Dies sind selbstverständliche Bedingungen, die
sich gegenseitig erfüllen und die somit die Grundlage geben, die
Zulassung zu verweigern. Für das Gericht ist die Bedingung „grobes
Fehlen in der fachlichen Einsicht“ auch erfüllt.
Falls das Gericht zu dem Entschluss kommen sollte, dass jede einzelne
Bedingung erfüllt ist, schreibt das vor, dass er ungeeignet ist, den
Beruf als Arzt auszuüben, vertretbar mit dem gesetzlichen Sinn.
Die Bedingung „unverantwortliche Tätigkeit“ beruht auf den
deutschen
Beschluss vom 8. April 1986. Dieser Beschluss baut auf eine umfassende
und gründliche Bewertung, bei dem unter anderen eine sachkundige
Bewertung eingeholt wurde. Als der Kläger später erneute Anträge auf
eine Zulassung stellte, basierten sich die deutschen Behörden auf
denselben Beschluss, sowie festgestellt wurde, dass Dr.
Hamer seine
Meinung über die Behandlung von Krebspatienten nicht geändert hat. Und
das bis zur letzten Ablehnung in 2007. Es ist auch klar, dass der
staatliche Gesundheitsausschuss bei seiner Behandlung von Dr.
Hamers
Antrag auf eine norwegische Zulassung auf den deutschen Beschluss
zurückgreifen kann. Der Beschluss kann auch nicht als undatiert
bezeichnet werden. Es wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass die
Bewertungsthemen nach deutschem Gesetz weitgehend mit denen des
Gesundheitsausschusses übereinstimmen, vgl. § 57 und 53.
Dr. Hamer wünscht, krebskranke Patienten auf eine derartige Art zu
behandeln, die der heutigen, allgemeinen und anerkannten Medizin
widerspricht. Er verzichtet vehement auf die Anwendung der anerkannten
Behandlungsformen und verficht eine Lehre, die
Germanische Neue Medizin, die der der
Schulmedizin überlegen sein soll.
Das sagt schon
aus, dass er eine „unverantwortliche Tätigkeit“ ausüben wird, da er ja
auch „grobes Fehlen in der fachlichen Einsicht“ vorzuweisen hat.
Dass Dr.
Hamer seit 1968 ärztlich untätig gewesen ist, ist schon in sich
selbst ein Ablehnungsgrund. Jegliche Form für Gesundheitshilfe oder
theoretische Facharbeit kann die klinische Tätigkeit als Arzt nicht
erstatten. Dr. Hamer hat auch keine Dokumente vorgelegt, die zeigen,
welche Arbeit er als Gesundheitspraktiker ausgeübt zu haben scheint.
Der Ausschuss hat eine gutachtliche Bewertung vorgenommen und denkt
dabei besonders an das Wohlergehen der Patienten und dass Dr.
Hamers
Tätigkeit als Arzt dramatische und vielleicht so gar tödliche
Konsequenzen für die Patienten haben kann. Die Ausübung des Gutachtens
ist somit also zum Vorteil der Patienten, denn der Gesundheitsausschuss
will nur das Beste für diese Patienten, vgl. § 1.
Die Unterstellung, dass der Beschluss des staatlichen
Gesundheitsausschusses mit Sachbearbeitungsfehlern belastet ist, wird
abgelehnt.
Der Ausschuss hat es auch in Erwägung gezogen, eine zwischenzeitige
Lizenz zu geben, um die Dr. Hamer auch gebeten hat. Er wollte seine
Tätigkeit als Arzt unter der Aufsicht vom Kommunearzt Dr. Saugestad
ausüben.
Die Sachbearbeitung des Ausschusses ist im Ausgangspunkt schriftlich.
Ein Kläger hat keinen Anspruch, persönlich zu erscheinen, um seinen Fall
zu präsentieren. Der Kläger äußerte nie einen klaren Wunsch über ein
Treffen mit dem Ausschuss. Seine Bitte, 20 Zeugen zu führen, ist etwas
anderes. Der Kläger bekam sowieso ein Treffen mit dem Sekretariat des
Ausschusses im Nachhinein. Dabei kam nichts Neues hervor, bei dem der
Ausschuss den Fall hätte neu beurteilen können.
Der Fall ist ausreichend aufgeklärt und enthält folglich auch keine
Sachbearbeitungsfehler, weil keine besondere sachkundige Beurteilung
eingeholt worden ist. Der staatliche Gesundheitsausschuss lehnt die
Behauptung ab, nicht fachlich kompetent zu sein. Der Ausschuss hat eine
besondere Fachkompetenz, vgl. Gesundheitsgesetz § 68 und 69.
Ungeachtet davon, haben eventuelle Sachbearbeitungsfehler keine
Einwirkung auf den Beschluss gehabt.
Die Behauptung des Beklagten:
1. Der Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement wird
freigesprochen.
2. Der Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement ist den
Sachausgaben anzuerkennen, mit der Zulage der Verspätungszinsen ab dem
Verfall bis die Bezahlung erfolgt.
Die Einschätzung des Gerichtes:
Das Gericht wird zu der Gültigkeit des Beschluss vom 1. April 2008
Stellung nehmen, bei dem es um die Ablehnung des Antrages auf eine
norwegische Zulassung geht.
Der staatliche Gesundheitsausschuss hat in seinem Beschluss vom 1. April
2008 Dr. Hamers Antrag auf Zulassung abgelehnt und beruft sich dabei auf
das Gesundheitsgesetz § 57, vgl. § 53 zweiter Absatz. Aus den
Bestimmungen geht hervor, dass der Antrag auf Zulassung dann abgelehnt
werden kann, wenn der Antragssteller als ungeeignet angesehen wird,
seinen Beruf verantwortlich auszuüben.
Der Kläger hat angeführt, dass die Bedingungen, um eine Zulassung zu
verweigern, nicht vorliegen. Es wird angeführt, dass der Beschluss,
sowohl auf materiellen Fehlern als auch auf Sachbearbeitungsfehlern
baut. Daher soll der Beschluss ungültig sein.
Das Gericht soll den Beschluss überprüfen und folglich beurteilen,
inwiefern die Ausübung des Klägers als Arzt, als unverantwortlich oder
verantwortlich angesehen werden kann. Das Gericht kann alle Seiten des
Beschlusses überprüfen, vgl. Gesundheitsgesetz § 71. Folglich soll also
eine zeitgemäße Beurteilung vorgenommen werden, die die
Verantwortlichkeit der ärztlichen Tätigkeit des Klägers beurteilt. In
diesem Fall hat sich die Situation seit dem Beschluss nicht geändert.
Aus dem Gesundheitsgesetz § 53, zweiter Absatz, geht hervor, dass die
Zulassung verweigert werden kann, sobald gewisse Umstände vorliegen
sollten, die Zulassung auch wieder zu widerrufen, vgl. § 57.
Laut § 57 „kann“ die Zulassung „widerrufen werden, falls der Inhaber
ungeeignet ist, seinen Beruf wegen ernsthaften Gemütskrankheiten,
psychischer oder physischer Schwächen, langer Anwesenheit im Beruf,
Alkohol-, Drogen- oder anderen Abhängigkeitsproblemen, grobes Fehlen in
der fachlichen Einsicht, unverantwortlicher Tätigkeit, grober
Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder unverantwortliches Benehmen in
der Ausübung des Berufes, nicht verantwortungsbewusst ausüben zu
können.“
Die Ablehnung des Ausschusses (§57 und 53) setzt voraus, dass einer von
diesen alternativen Verlustbedingungen erfüllt wurde. Außerdem muss eine
Beurteilung vorgenommen werden, inwiefern die Ablehnung des Antrages auf
Zulassung als eine richtige Reaktion angesehen werden kann.
Der staatliche Gesundheitsausschuss fand, dass zwei der
Verlustbedingungen erfüllt worden sind.
Aus dem Beschluss geht hervor,
dass der Ausschuss findet, dass der Kläger wegen „unverantwortlicher
Tätigkeit“ und „lange Abwesenheit im Beruf“ als ungeeignet angesehen
wird. Dem Gericht wurde auch angeführt, dass die Bedingung „grobes
Fehlen in der fachlichen Einsicht“ auch als erfüllt angesehen werden
kann.
Der Kläger brachte zum Ausdruck, dass es der Beklagte ist, der die
Beweislast trägt und dass ein qualifiziertes
Wahrscheinlichkeitsübergewicht erforderlich ist, um zu beweisen, dass
diese genannten Umstände als Ablehnungsgrund ausreichen.
Der Beklagte
hat geltend gemacht, dass es der Kläger ist, der die Beweislast trägt.
Weiterhin muss er beweisen, dass die Bedingungen, um eine Zulassung als
Arzt zu erreichen, gegeben sind, vgl. Gesundheitsgesetz § 48. Der
Beklagte ist der Meinung, dass nur eine allgemeine Überprüfung
erforderlich ist, um eine Verlustbedingung als bewiesen anzusehen.
Das Gericht stimmt dem Beklagten zu und ist auch der Meinung, dass es
der Kläger ist, der beweisen muss, dass alle Grundbedingungen erfüllt
sind, vgl. § 48. Das Gericht meint jedoch, dass die Beweislast wechselt
und daher bei dem Beklagten liegt, wenn es um die Beurteilung der
Verantwortlichkeit geht, vgl. § 57 und 53. Aus dem gesetzlichen Kontext
geht hervor, dass der Inhaber mit einer Zulassung trotzdem zu jeder Zeit
beweisen können muss, dass die Ausübung des Berufes
verantwortungsbewusst geschieht. Eine solche Interpretation der
Bestimmung kann nicht vorgelegt werden.
Wenn es um die Beweisforderung geht, findet das Gericht, das in dem
hiesigen Fall nur ein allgemeines Wahrscheinlichkeitsübergewicht
erforderlich ist, gemäß den Prämissen in Rt 2007 Seite 1851. Es wird auf
das Urteil vom obersten Gerichtshof, Abschnitt 31, hingewiesen:
„Das Gesundheitsgesetz § 57 umfasst sehr unterschiedliche Umstände und
dass keine generelle Regel darüber aufgestellt werden, dass ein
qualifiziertes Wahrscheinlichkeitsübergewicht erforderlich ist, um die
Begründung für eine Widerrufung zu geben. Die Widerrufung der Zulassung
ist dann begründet, wenn es um die Sicherheit der Patienten geht und der
Bedarf da ist, dass die Allgemeinheit Vertrauen in das Gesundheitswesen
haben soll. Diese Berücksichtigungen sind relevant, wenn es um die
Beurteilung geht, welche Forderungen bei einer Beweisüberprüfung
gestellt werden und hier muss im Ausgangspunkt wie auch sonst das
allgemeine Wahrscheinlichkeitsübergewicht ausreichen.“
Das Gericht findet, dass die Berücksichtigung auf die Patienten und das
allgemeine Vertrauen in das Gesundheitswesen verlangt, dass kein
qualifiziertes Wahrscheinlichkeitsübergewicht erforderlich ist, wenn der
Verdacht vorliegt, dass die Tätigkeit als Arzt nicht
verantwortungsbewusst ausgeführt werden wird. In diesem Fall soll die
generelle Patientenbehandlung des Klägers beurteilt werden und nicht ein
einziger Fall durch eine Falschbehandlung oder frühere Verletzung.
Aus dem Beschluss des Ausschusses kommt folgendes über
„unverantwortliche Tätigkeit“ hervor:
„Der Ausschuss hält den Kläger für ungeeignet, die Tätigkeit als Arzt
auszuüben, aufgrund unverantwortlichen Handelns, vgl. Gesundheitsgesetz
§ 57. Die deutsche Zulassung des Klägers als Arzt wurde im Beschluss von
der Rheinland-Pfälzischen Bezirksregierung Koblenz (Deutschland) am
8.
April 1986 widerrufen. Sein Antrag auf eine neue, deutsche
Zulassung
wurde von der Zulassungsbehörde in Hessen am
10. August 2007 abgelehnt
und die Klage gegen diesen Beschluss wurde am 25. Oktober 2007
abgewiesen. Begründung war, dass der Kläger Krebspatienten
unverantwortlich behandelt hatte. Er wandte eine alternative
Behandlungsform an, genannt „Die Deutsche Neue Medizin“, und verdrängte
dabei die anerkannten Behandlungsformen. Er verzichtete vollständig auf
die Anwendung der anerkannten Schulmedizin und war der Meinung, dass die
Chemotherapien der Grund waren, warum Millionen der Krebspatienten
starben.
Nach Meinung des Ausschusses hat der Kläger in den vergangenen Jahren
seine Meinung über die Krebsbehandlung und alternative Behandlung mit
„der deutschen Medizin“ nicht geändert. Es wird auf die Publikationen
aufmerksam gemacht, die der Kläger in Verbindung mit der Behandlung des
Falles eingereicht hat; das Buch „Wissenschaftliche Tabelle für die
Deutsche Neue Medizin“, ein Poster, das die Methode erklärt und das Buch
„Einer gegen Alle“. Deshalb besteht die Gefahr, dass der Kläger
unverantwortliche Arzttätigkeiten ausführen wird.“
Das Gericht findet, dass aus der Begründung des Ausschusses nicht
deutlich hervorgeht, inwiefern der Ausschuss tatsächlich eine
selbstständige Beurteilung der Verantwortlichkeit vorgenommen hat. Es
geht auch nicht hervor, inwiefern der Ausschuss die ganzen
Beurteilungen, die bei dem
deutschen Beschluss von 1986 oder den
späteren, deutschen Ablehnungen gemacht worden sind, bewertet hat und
inwiefern diese gleich nach norwegischem Gesetz ausgefallen wären.
Deshalb ist es fraglich, inwiefern der Beschluss als ausreichend
begründet angesehen werden kann. Das Gericht ist jedoch nicht der
Meinung, eine nähere Beurteilung darüber vorzunehmen, da das Gericht
nicht der Meinung ist, dass das für das Ergebnis der Sache
ausschlaggebend wäre. Es ist auch nicht notwendig, dass das Gericht
Stellung nimmt, ob das deutsche Gesetz auf diesem Gebiet mit dem
norwegischen Gesetz übereinstimmt, ob die vorliegenden Straffurteile
Bedeutung zu zuschreiben ist oder ob der Inhalt oder die Haltbarkeit der
Germanischen Neuen
Medizin näher untersucht werden soll. Und das,
nachdem sich der Kläger in seiner Parteierklärung vor dem Gericht über
Umstände geäußert hatte, die gebieten, dass das Gericht allein auf
dieser Grundlage Stellung zur Realität des Falls nehmen kann und
inwiefern der Kläger unverantwortliche Tätigkeiten ausüben wird oder
nicht.
Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers angeführt hat, dass die
Germanische Neue Medizin, in Bezug auf die Bestätigungen von der
slowakischen Universität in Trnava und der
deutschen Hochschule in
Leipzig, wissenschaftlich dokumentiert ist, hat sowohl Dr.
Hamer als
auch sein Prozessbevollmächtigter vor dem Gericht anerkannt, dass Dr.
Hamers Theorien nicht als vollständig bewiesen angesehen werden können.
Dr. Hamer hat dem Gericht erklärt, dass er seit fast 30 Jahren
vergeblich versucht, Anerkennung für seine Theorien zu bekommen. Das
führt bei dem Gericht zu der Meinung, dass das der Keim in seiner
Frustration gegenüber dem staatlichen Gesundheitsausschuss ist.
Er hat
nämlich auch hier nicht die Möglichkeit erhalten, seine Theorien zu
beweisen. Deshalb ist es auch nicht weiter wichtig, die Bestätigungen
von der Universität und der Hochschule näher zu kommentieren. Weiter
findet das Gericht, dass die genannten Dokumente nicht als Beweis
angesehen werden können, um zu behaupten, dass die
Germanische Neue Medizin heute anerkannt ist und als wissenschaftlich bezeichnet wird.
Die Bestätigungen sind auf keiner anerkannten und wissenschaftlichen
Methodik aufgebaut, so dass andere eine Überprüfung durchführen können,
um die Ergebnisse zu verifizieren. Es wurden keine Hypothesen
aufgestellt, es wurden keine Kriterien für den Versuch gegeben, die
Schlussfolgerungen wurden nicht gemessen und es wurde auch nicht
erklärt, welche Methode angewendet worden ist, um zu dem Entschluss zu
kommen, dass die Germanische Neue
Medizin richtig und bewiesen ist. Ganz
im Gegenteil: Die Bestätigungen sind kurze Schreiben, in denen die
Germanische Neue Medizin einseitig beschrieben wird und keine
Möglichkeit geben, diese zu überprüfen. Der Kläger hat übrigens keine
Forschungsergebnisse vorgezeigt, die, außer in der eigenen Regie des
Klägers, ansonsten nicht veröffentlicht wurden.
Das Gericht ist daher der Meinung, dass die Lehre des Klägers über die
Germanische Neue Medizin noch nie durch eine wissenschaftliche
Kontrolle, die sich auf anerkannte Forschungsmethoden basiert,
verifiziert worden ist. Zusätzlich hat er darüber hinaus keinerlei
allgemeine Anerkennung für seine Lehre erhalten.
Die Anerkennung, die der Kläger sucht, kann er nicht erhalten, indem er
einen Antrag auf eine ärztliche Zulassung stellt. Dies liegt ausserhalb
der staatlichen Zulassungsstelle für das Mandat des staatlichen
Gesundheitsausschusses, vgl. Gesundheitsgesetz § 53, § 68 und § 69 mit
den zugehörigen Vorschriften. Diese Behörde hat nicht die Aufgabe, die
Theorien des Klägers zu testen und zu überprüfen.
Der Kläger hat dem Gericht erklärt, dass er, wenn er die norwegische
Zulassung als Arzt bekommt, seine Patienten nach der
Germanischen Neuen
Medizin behandeln und somit auch seine Lehre beweisen kann. Wenn es um
die Krebspatienten geht, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass die
heutigen Behandlungsformen wie Zellengift und Strahlenbehandlung mit
sich führen, dass die Sterblichkeit der Patienten bei 98 % liegt und es
daher unverantwortlich von ihm wäre, seinen Patienten eine solche
Behandlung zu empfehlen.
Von der Seite des Beklagten geht deutlich hervor, dass der Kläger eine
Medizin anwenden will, die nicht endgültig bewiesen ist und dabei die
anerkannten Behandlungsformen völlig verdrängt.
Die Parteien sind weit
davon entfernt, sich einig zu werden. Die Unstimmigkeit liegt darin,
dass der Kläger Patienten mit einer derartigen Behandlungsform behandeln
will, die nicht mit der allgemein anerkannten, wissenschaftlichen,
dokumentierten und medizinischen Lehre übereinstimmt.
Das Gesundheitsgesetz § 4 beschreibt, was unter verantwortlicher
Berufstätigkeit unter anderem für Ärzte zu verstehen ist. Die
Bestätigung kommt hier im Ganzen:
„Das Gesundheitspersonal muss ihre Arbeit in Übereinstimmung mit den
Forderungen zur fachlichen Verantwortlichkeit und fürsorglichen Hilfe
ausführen, die von den Qualifikationen, der Arbeit und den übrigen
Situationen des Gesundheitspersonals erwartet werden können.
Das Gesundheitspersonal muss sich nach seinen fachlichen Qualifikationen
richten und entweder Beistand einholen oder die Patienten weiter
verweisen, wenn dies notwendig und möglich ist. Wenn es erforderlich
ist, muss die Berufsausübung in Zusammenarbeit mit einem anderen
qualifizierten Personal ausgeführt werden.
Durch die Zusammenarbeit mit anderem Gesundheitspersonal, müssen der
Arzt und der Zahnarzt Entscheidungen fällen, wenn es um medizinische
Untersuchungen und Behandlungen des einzelnen Patienten geht.
Das Departement kann entscheiden, dass gewisse Typen von
Gesundheitshilfe nur von einem Personal ausgeführt werden kann, das
besondere Qualifikationen hat.“
Der gesetzliche Vorarbeiter, Ot.prp. Nr. 13 (1998-99) Punkt 4.2.1,
vertieft das auf folgende Art und Weise:
„Der Begriff „Verantwortlichkeit“ enthält eine fachliche und rechtliche
Norm, wie die einzelne Ausübung der Berufe in unterschiedlichen
Zusammenhängen ausgeführt werden sollte. In der juristischen
Terminologie ist der Begriff ein rechtlicher Standard. Das bedeutet,
dass das eine Norm mit sowohl objektiven und subjektiven Elementen ist,
was mit sich führt, dass dieser Begriff unterschiedlich definiert werden
kann. Dies hat zur Folge, dass der Begriff einen unterschiedlichen
Inhalt für die verschiedenen Gruppen des Gesundheitspersonals, für
verschiedene Situationen geben kann und dass sich der Inhalt in der Norm
über die Zeit verändern wird.“
Folglich muss also eine konkrete Beurteilung ausgeführt werden, um zu
überprüfen, dass die ärztliche Tätigkeit, die ausgeführt werden soll,
gemäß den rechtlich, geltenden Standard für verantwortliche
Arzttätigkeit geschieht.
Das Gericht ist der Meinung, dass der Kläger seine Arzttätigkeit nicht
verantwortungsbewusst ausüben wird. Wenn es um die objektiven Elementen
geht, wird von einem Arzt erwartet, dass er sich an die vorgeschriebene
Lehre hält, die innerhalb der Medizin wissenschaftlich dokumentiert ist.
Darin liegt, dass ein Arzt seine Patienten für eine medizinische Lehre,
die nicht wissenschaftlich dokumentiert ist, nicht als experimentelle
Objekte benutzt und dabei die wirksame Medizin völlig verdrängt. Es wird
hierbei auf den Punkt 21.1.1.7 über die Bedingung „unverantwortliche
Tätigkeit“ hingewiesen:
„Gesundheitspersonal betreibt eine unverantwortliche Tätigkeit, wenn es
experimentelle Methoden anwendet, die nicht wissenschaftlich basiert
sind und ohne, dass die Patienten darüber informiert sind, dass es sich
um eine experimentelle Tätigkeit handelt.“
Weiter wird auf den Punkt 4.2.6.3 im Ot.prp. Nr. 13 hingewiesen, bei dem
es sich um Versuchstätigkeiten und die Anwendung von untraditionellen
Methoden handelt:
„Die Forschung und das Ausprobieren von neuen Methoden darf im
Ausgangspunkt nicht geschehen, ohne dass dich Richtlinien für eine
solche Tätigkeit befolgt werden. Das gilt unter anderem für die
Forderung von Zustimmung, Sicherheit und Dokumentation. Welche
Gesundheitsrisiken sich innerhalb der Verantwortlichkeit befinden,
beruhen sich auf den Gesundheitszustand des Patienten und den
alternativen Behandlungsmöglichkeiten. Der Patient sollte so viel wie
möglich über den Zweck und das Verfahren des Versuches wissen, sowie die
Alternativen und Risiken kennen. Eine Voraussetzung ist auch, dass man
darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Methode als eine primäre
Versuchstätigkeit angewandt wird.“
Dann wird auf Dr. Sigbjørn Smedlands Erklärung vor dem Gericht
hinwiesen, dass ein Patient, der einer Forschungstätigkeit zugestimmt
hat, niemals eine wirksame Standardbehandlung weggenommen werden kann.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger bei seinen
Forschungsprojekten wie auf der oben beschriebene Weise verfahren wird,
falls er die Zulassung als Arzt erhält. Im Gegenteil hat der Kläger zum
Ausdruck gebracht, dass die
Germanische Neue Medizin als ein Naturgesetz
zu bezeichnen ist. Weiterhin ist er der Meinung, dass die Sterblichkeit
bei der Anwendung der traditionellen Medizin bei 98 % liegt. Daher würde
er Patienten eine solche Behandlung nicht empfehlen. Bei diesem Punkt
würde die Tätigkeit des Klägers im direkten Widerspruch zu dem
Gesundheitsgesetz § 4, zweiter Absatz, sein. Dieses Gesetz besagt, dass
ein Arzt Beistand einholen muss oder die Patienten weiter verweisen
muss, falls es notwendig und möglich sein sollte.
Im Übrigen leugnet der
Kläger, dass ein tödliches Risiko bei der Behandlung mit der
Germanischen Neuen
Medizin besteht, obwohl er selbst einsieht, dass die
Lehre nicht vollkommen bewiesen ist. Es besteht also die Gefahr, dass
die Patienten nicht die nötigen Informationen vom Kläger erhalten
werden.
Der Kläger hat angeführt, dass der Ausschuss die heutige Entwicklung der
traditionellen Medizin und Naturheilkunde/alternative Medizin nicht
berücksichtigt hat, denn er ist der Meinung, dass die auf gleichem
Niveau sind und nebeneinander wirksam sein können.
Das Gericht ist der Meinung, dass man die Theorien des Klägers über die
Germanische Neue Medizin nicht als alternative Medizin bezeichnen kann.
Außerdem verweigert der Kläger die anderen Formen für eine medizinische
Behandlung und bezeichnet sie als nicht wirkungsvoll.
Folglich verficht
er also keine Alternative zur heutigen Medizin, sondern eine völlig neue
Medizin. Besonders gilt das bei Krankheiten mit Krebs, bei denen der
Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass die Anwendung der heutigen
Medizin und der heutigen Behandlungsformen mit Völkermord der
krebskranken Patienten vergleichbar ist.
Im Übrigen wird auf den Punkt 4.2.6.7 über die Ausübung von alternativen
Behandlungsformen in Ot.prp. Nr. 13 hingewiesen:
„Das Departement bemerkt, dass das auch bei der Ausübung von
alternativen Behandlungsformen des Gesundheitspersonals gilt, wie zum
Beispiel Akupunktur. Die Voraussetzung ist, dass das Gesundheitspersonal
die ausreichende Kompetenz besitzt, wenn es um die Anwendung dieser
Methoden geht. Weiter ist es eine Frage, ob gewisse Methoden angewandt
werden, weil sie in sich selbst nicht als verantwortlich angesehen
werden und dabei spielt die Kompetenz dann auch keine Rolle mehr. Falls
autorisiertes Gesundheitspersonal Patienten rekrutiert hat und keine
dokumentierte Behandlung innerhalb der allgemeinen Praxis anbietet, ist
das mit den Zwecken, die eine Zulassung begründen, unvereinbar. Das kann
auch nicht für alle nicht dokumentierten Methoden gelten, aber muss
konkret beurteilt werden.“
Die Verantwortlichkeitskriterien gelten auch für alternative Medizin.
Wenn es um die subjektiven Elementen geht, wird wieder drauf aufmerksam
gemacht, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass er den
Patienten davon abrät, sich den allgemeinen Behandlungsformen zu
unterwerfen und dass er die Patienten selbst auch nicht nach diesem
anerkannten Methoden behandeln will, bis er es vielleicht geschafft hat,
seine Theorien wissenschaftlich zu machen.
Es ist wissenschaftlich dokumentiert und allgemein anerkannt, dass
Zellengift und Strahlenbehandlung gegen Krebs helfen. Krebs ist eine
tödliche Krankheit, falls die Patienten keine Behandlung erhalten. Es
wird auf Dr. Smedlands Erklärung hingewiesen. Das Gericht ist übrigens
der Meinung, dass dies ein Umstand ist, der keine nähere Beweisführung
braucht.
Die Behandlung, die der Kläger verficht, ist nicht als wirksam
dokumentiert. Das Gericht stellt sich somit hinter die Anführungen des
Beklagten, dass der Kläger in der Praxis, Patienten von einer wirksamen
Behandlung abrät und dagegen eine Behandlung empfiehlt, bei der man
nicht weiß, ob sie wirksam ist.
Hier wird auf das Gesetz § 1 des Gesundheitspersonals hingewiesen:
„Der gesetzliche Zweck ist es, für die Sicherheit der Patienten, für die
Qualität im Gesundheitsdienst und für das Vertrauen in das
Gesundheitspersonal und in das Gesundheitswesen beizutragen.“
Die Gesundheitsbehörden müssen sich also sicher sein, dass sich die
Ärzte, die eine Zulassung haben, innerhalb einem festen, fachlichen
Standard halten. Der Kläger hält sich nicht daran, weil er konsequent
die anerkannten und wirkungsvollen Behandlungsformen ablehnt.
Das Gericht ist zu dem Entschluss gekommen, dass der Kläger eine
unverantwortliche Arzttätigkeit ausüben wird. Er verweigert die
Anwendung von anerkannten Behandlungen für Krebs, rät Patienten davon
ab, diese Behandlungen entgegenzunehmen und würde diese Patienten nur
mit der Germanischen Neuen
Medizin behandeln.
Die Bedingungen für „unverantwortliche Tätigkeit“ muss daher als erfüllt
angesehen werden.
Das Gericht sieht es daher auch nicht als notwendig an, zu beurteilen,
inwiefern die Bedingungen für „lange Abwesenheit im Beruf“ und „grobes
Fehlen in der fachlichen Einsicht“ als erfüllt angesehen werden können.
Es ist für einstimmig befunden worden, dass es richtig war, den Antrag
des Klägers abzulehnen, gerade da er in der Zeit nach der Widerrufung
seiner deutschen
Zulassung trotzdem Patienten behandelt hat und das auch
noch ohne Zulassung. Dafür wurde er auch in
Deutschland und
Frankreich
verurteilt. Dies schwächt zudem das Vertrauen des Ausschusses in den
Kläger.
Der Kläger hat dem Gericht erklärt, dass er knapp 26 000 ernsthaft
kranke Patienten behandelt hat und das ohne Zulassung. Die gutachtliche
Beurteilung des Ausschusses beruht also auf eine wirkliche Tatsache,
wenn es darum geht, dass der Kläger kranke Patienten behandelt hat, ohne
dass er Inhaber von irgendeiner Form der Zulassung war.
Das Gericht
stellt sich hinter die Beurteilung des Ausschusses, da dieser Umstand
ausschlaggebend ist, dass ein solches Vertrauen in den Kläger nicht
möglich ist, obwohl es notwendig wäre, um ihm eine Zulassung als Arzt zu
geben.
Der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er die Arztzulassung braucht,
um seine Theorien beweisen zu können. Das Gericht findet jedoch, dass
die Berücksichtigung auf die Patienten, und nicht die Berücksichtigung
auf den einzelnen Antragssteller, bei einem Antrag auf Zulassung
ausschlaggebend ist. Auf gar keinen Fall soll der Kläger oder seinen
Wunsch nach Umsetzung seiner Theorien in die Praxis berücksichtigt
werden. Der Kläger muss versuchen, Anerkennung für seine Theorien über
traditionelle Kanäle für wissenschaftliche Forschung zu erreichen. Es
wird trotzdem darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger weiterhin in
einem Forschungsprozess teilnehmen kann, auch wenn er nicht die
Zulassung besitzt, um als Arzt selbst zu praktizieren.
Es kann so verstanden werden, dass der Kläger der Meinung ist, dass der
Beschluss des Ausschusses sinnlos ist, da die Patienten ihn aus eigener
Initiative aufsuchen und er noch nie Bezahlung von den Patienten, die er
in Bezug auf die Germanische Neue
Medizin behandelt hat,
entgegengenommen hat. Das Gericht stimmt dem Beklagten überein und ist
der Meinung, dass das mit der Sache nichts zu tun hat. Patienten, die
ernsthaft krank sind, befinden sich in einer schwierigen und
verletzbaren Situation. Menschen in solch einer Situation sind oft
willig, viele Behandlungsmethoden auszuprobieren, um wieder gesund zu
werden. Bei dieser zahlreichen Auswahl an unterschiedlichen
Behandlungsformen kann es für sie schwierig sein, eine selbstständige
und richtige Beurteilung vorzunehmen. Die Gesundheitsbehörden müssen
dann dem Arzt vertrauen können, dass dieser die Interessen und
Sicherheit der Patienten wahrnimmt, unabhängig davon, wie die Patienten
in Kontakt mit ihm gekommen sind. Es ist deshalb wichtig, dass die, die
eine Arztzulassung haben, sich nach dem fachlichen Standard richten und
dafür zu sorgen, die Patienten so gut es geht zu informieren.
Dies tut
der Kläger nicht, wenn er konsequent die anerkannten und wirksam
dokumentierten Behandlungsformen abweist. Für die Krebspatienten würde
dies dramatische und vielleicht tödliche Konsequenzen mit sich führen.
Das hohe Alter des Klägers und die Tatsache, dass nur noch eine kurze
Wirkungszeit als Arzt besteht, haben keinerlei Relevanz, wenn es um die
gutachtliche Beurteilung geht.
Demnach ist das Gericht der Meinung, dass die Ablehnung des Antrages auf
Zulassung richtig gewesen ist. Da sich die
Germanische Neue Medizin
gegen sämtliche Krankheiten und nicht nur gegen die Krebskrankheiten
richtet, ist es auch richtig gewesen, eine vorübergehende Lizenz zu
verweigern, vgl. Gesundheitsgesetz § 49.
Der Kläger ist der Meinung, dass es sich um einen Sachbearbeitungsfehler
handelt, da er sich nicht mit dem Ausschuss treffen konnte, um die
Germanische Neue Medizin zu erklären, bevor der Beschluss getroffen
wurde. Das Gericht findet jedoch, dass es nicht notwendig ist, zu dem
Inhalt der Lehre Stellung zu nehmen, um seinen Antrag auf Zulassung als
norwegischer Arzt zu behandeln. Die Anführung, dass Dinge berücksichtigt
wurden, die überhaupt nichts mit der Sache zu tun haben, wird daher auch
nicht Folge geleistet. Weiterhin können die Anführungen des Klägers,
dass ein Sachbearbeitungsfehler vorliegt, da der Ausschuss die
Forschungsergebnisse des Klägers einem Forschungsrat nicht vorgelegt hat
oder keine besondere fachkundige Beurteilung eingeholte hat, auch zu
nichts führen.
Das Gericht ist auch nicht der Meinung, dass ein Sachbearbeitungsfehler
vorliegt, weil der Ausschuss nicht konkret auf den Vorschlag des Klägers
auf eine begrenzte Zulassung unter der Aufsicht des Gemeindearztes Dr.
Saugestad geantwortet hat.
Aus dem Beschluss kommt deutlich hervor, dass
sich die unverantwortliche Tätigkeit des Klägers auch einer begrenzten
Lizenz geltend machen wird, vgl. Gesundheitsgesetz § 49. Das Gericht
bemerkt, dass der Kläger auch nur nach der
Germanischen Neuen
Medizin
praktizieren wird – und das ändert sich auch nicht unter der Aufsicht
eines anderen Arztes mit einer Zulassung.
Der Kläger hat angeführt, dass der Beschluss ungültig ist, weil die
Sachbearbeitungszeit zu lang gewesen ist. Hier verweist er auf das
Verwaltungsgesetz § 11a. Der Kläger hatte am 22. August 2007 einen
Antrag auf Zulassung gestellt und seitdem sind fast 2 Jahre vergangen.
Das Gericht ist der Meinung, dass das nicht haltbar ist, weil es sich
bei dem Verwaltungsgesetz um die Sachbearbeitung der Verwaltung und
nicht um die des Gerichtes geht. Der Antrag wurde erst bei der
staatlichen Zulassungsstelle des Gesundheitspersonals eingereicht, dann
wurde dort die Entscheidung getroffen, die weiter an den staatlichen
Gesundheitsausschuss weitergereicht wurde und bis hin zu dem Beschluss
des Ausschusses. Diese Sachbearbeitungszeit zählt und beide Stellen
hatten eine Bearbeitungszeit von knapp über 3 Monate.
Die
Bearbeitungszeit ist folglich also ein wenig lang gewesen. Jedoch findet
das Gericht nicht, dass es wichtig ist, näher darauf einzugehen, weil
die Sachbearbeitungszeit den Inhalt der Entscheidung nicht beeinflusst
hat. Deshalb liegt auch keine Ungültigkeit vor, vgl. Verwaltungsgesetz §
41.
Die Anführungen über den Mangel der fachlichen Kompetenz im Ausschuss
werden zu nichts führen, da es vorgeschrieben ist, wie die fachliche
Zusammensetzung sein soll. Es wird auf das Gesundheitsgesetz § 69
verwiesen, in dem steht, dass der Ausschuss aus 7 Mitgliedern bestehen
soll: 3 Juristen, 3 Mitglieder mit gesundheitsfachlichem Hintergrund und
1 Repräsentant für den Arztberuf. In diesem Fall war der Ausschuss auf
diese Weise zusammengestellt, sodass sowohl eine besonders
gesundheitsfachliche sowie juristische Kompetenz vorhanden gewesen ist,
vgl. Ot.prp. Nr. 13 Punkt 22.5.3.2.
Zum Schluss hat der Kläger noch zum Ausdruck gebracht, dass der
Ausschuss seine Beratungspflicht gegenüber ihm nicht erfüllt hat. Im
Gesundheitsgesetz § 7 steht, dass eine alternative Behandlung von
ernsthaften Krankheiten nur von dem Gesundheitspersonal ausgeführt
werden kann. Diese Anführung des Klägers wird auch zu nichts führen. Der
Kläger hat selbst erklärt, dass er eine Zulassung beantragt hat, weil er
sonst die Krebspatienten nicht behandeln kann, ohne eine Strafverfolgung
zu riskieren. Er hat also erkannt, dass er Krebspatienten in Norwegen
ohne eine Zulassung nicht behandeln kann.
Das Gericht ist dennoch
kritisch, ob der Kläger darüber informiert werden soll, was er für
Behandlungen ausführen und nicht ausführen kann, bevor nicht die
mögliche Zulassung oder Lizenz bewilligt worden ist.
Demnach findet das Gericht, dass der Beschluss des staatlichen
Gesundheitsausschusses vom 1. April 2008 gültig ist. Das heisst also,
dass der Ausschuss freizusprechen ist.
Sachkosten
Der Kläger hat den Fall vollständig verloren und wird demnach
verurteilt, die Kosten des Beklagten, die mit dem Fall verbunden sind,
zu erstatten, vgl. Zwistgesetz § 20 – 2(1).
Der Beklagte fordert 118 072 Kronen. Außer der Kosten für den
Prozessbevollmächtigten von 94 800 Kronen, bestehen die Kosten aus der
Übersetzung der deutschen Beschlüsse, dem Transport für einen Zeugen und
Ausgaben, die mit Reise und Aufenthalt in Sandefjord verbunden sind. Die
Honorarforderung erscheint als Mehrwertsteuer inklusive.
Bemerkungen über die Kostenforderung wurden nicht hervorgebracht.
Die Forderung der Kosten kann etwas hoch wirken, aber das Gericht ist
der Meinung, dass die Forderung notwendig und angebracht ist, vgl.
Zwistgesetz § 20-5 (1). Weiterhin dauerte die Hauptverhandlung über 3
Tage und das Engagement des Klägers erforderte eine zusätzliche Arbeit
der Involvierten. Diese zusätzliche Arbeit ist für das Ergebnis
notwendig gewesen. Außerdem hat sich der Kläger, trotz mehrfachen
Aufforderungen, nicht an seinen Prozessbevollmächtigten gehalten und
produzierte eine Unmenge an Dokumenten und Schreiben, die an das Gericht
und den Beklagten geschickt worden sind.
Diese hatten keinerlei Relevanz
für das Ergebnis.
Die Kosten belaufen sich also auf 118 072 Kronen.
Abschluss
1. Der Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement wird
freigesprochen.
2. Dr. Ryke Geerd Hamer muss innerhalb von 2 Wochen, die Kosten von 118
072 Kronen an das staatliche Gesundheits- und Fürsorgedepartement zu
bezahlen, plus eventuelle Verspätungszinsen.
Charlotte Fladmark Hauge
Die Anleitung für eine Klage in zivilen Sachen wird beigelegt.
[Abschließende Bemerkung:
Entwurf des Urteils ohne Unterschrift und Gerichtssiegel; bereits am 29.
herausgegeben, obwohl erst angeblich zum 30. beschlossen!]